von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass die an einen Sportwettenvermittler gezahlte Provision nicht umsatzsteuerbefreit ist (Beschluss vom 14. Mai 2008, verbundene Rechtssachen C-231/07 und C-232/07). Das Berufungsgericht Brüssel (Cour d’appel Bruxelles) hatte den EuGH um Klärung gebeten, ob eine Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie in Betracht komme, nach der Vermittlungsumsätze bei bestimmten Finanzdienstleistungen steuerbefreit sind. Dies lehnte der EuGH aufgrund einer Auslegung dieser Richtlinie ab. Betroffen sind in den belgischen Ausgangsverfahren Tabakwarenhändler („buralistes“), die Wetten auf Rechnung eines Buchmachers angenommen und den Wettkunden Gewinne ausgezahlt hatten.
Tenor der EuGH-Entscheidung:
Der Begriff "Umsätze - einschließlich der Vermittlung - im Einlagengeschäft und ... im Zahlungsverkehr" in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er nicht die Dienstleistung eines für Rechnung eines Vollmachtgebers, der den Abschluss von Wetten auf Pferderennen und andere Sportereignisse betreibt, handelnden Vertreters erfasst, die darin besteht, dass dieser Vertreter die Wetten im Namen des Vollmachtgebers annimmt, die Wetten aufzeichnet, dem Kunden durch die Ausgabe eines Belegs den Abschluss der Wette bestätigt, die Gelder vereinnahmt, die Gewinne auszahlt, gegenüber dem Vollmachtgeber die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der Gelder und für deren Diebstahl und/oder Verlust trägt und für diese Tätigkeit vom Vollmachtgeber eine Vergütung in Form einer Provision erhält.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 108
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