von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren vom 8. September 2010 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols bestätigt. Das Gericht begründet dies mit dem Fehlen der vom EuGH geforderten konsequenten und konsistenten Ausgestaltung. Es hat daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine unmittelbar vor den EuGH-Urteilen erlassene Untersagungsverfügung des Landes Berlin gewährt (Beschluss vom 6. Oktober 2010, Az. 35 L 354.10). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiterhin an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher Wettangebote weiterleiten.
Das Verwaltungsgericht sieht sich durch die Urteile des EuGH nachhaltig bestätigt und nimmt auf die Parallelität der verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Monopols Bezug:
„Auf die die ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigenden Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 8. September 2010 (Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] und Rs. C-46/08 [Carmen Media], unter http://curia.europa.eu) kann zur weiteren Begründung verwiesen werden (zur "Parallelität" der verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung eines staatlichen Wettmonopols vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01, juris, Rn. 144).“
Das Verwaltungsgericht verweist auf die nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche Gesamtbetrachtung des glückspielrechtlichen Regelungssystems (entgegen der von Monopolbefürwortern bislang vertretenen „sektoralen“, d. h. auf den „Sektor“ der Sportwetten beschränkten Kohärenz). Bereits wenn eine Anforderung des EuGH nicht erfüllt sei, fehle die erforderliche Kohärenz:
„Soweit der Antragsgegner schließlich meint, der Europäische Gerichtshof halte europarechtliche Zweifel an der Kohärenz nur dann für gerechtfertigt, wenn kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt seien, ist ihm auch insoweit nicht zuzustimmen. Die Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof rekurriert auf die Vorlagefragen der nationalen Gerichte und nimmt dazu deren Ausführungen in Bezug. Hieraus ist daher nicht abzuleiten, dass ausschließlich dann, wenn die formulierten Feststellungen zu treffen sind, berechtigter Anlass zur Schlussfolgerung fehlender Kohärenz und Systematik bestehen kann, sondern insbesondere in diesem Fall. Dieses Verständnis folgt im Übrigen auch daraus, dass in der Entscheidung zur Rechtssache C-46/08 [Carmen Media] insoweit zwei Feststellungen benannt sind (dort Rn. 71), im Urteil in der Rechtssache C-316/07 u. a. [Stoß u. a.] hingegen drei (dort Rn. 107 zu iv]; der Antragsgegner zitiert hiervon indes nur zwei und dabei auch eine, die in der erstgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht aufgeführt ist).“
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