Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Eilbeschlüssen sich zur Frage geäußert, ob das seit dem 1. Juli 2012 neu gefasste Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen gegen Unionsrecht verstößt. Dabei wies er Bedenken im Hinblick auf die Frage zurück, ob die im neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen behördlichen Werberichtlinien vorab der EU angezeigt werden müssten. Weiter bestünden aus Sicht des Gerichts keine Zweifel an der grundsätzlichen Eignung des Werbeverbots zur allgemeinen Eindämmung der Glückspielwerbung, obwohl die Regelungen in den Ländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen von denen der anderen Länder abwichen. Auch die weniger restriktiven Regelungen für Werbung in Printmedien sowie die bei Sportberichterstattungen im Fernsehen zwangsläufig zu sehende Trikot- und Bandenwerbung oder die Sendung „Ziehung der Lottozahlen" würden keine Zweifel an einer kohärenten und systematischen Verfolgung der durch den Ersten Glücksspielände-rungsstaatsvertrag neu akzentuierten Ziele wecken. Im Ergebnis ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Frage nach der Kohärenz des Werbeverbots im Eilverfahren angesichts dessen vorläufigen Charakters offen. Vor einer Entscheidung in der Hauptsache sind Anfang 2013 angekündigte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu erwarten.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 29. November 2012, Az. 7 CS 12.1527 und Az. 7 CS 12.1642
Quelle: Rechtsprechungs-Newletter der Landesanwaltschaft Bayern vom 3. Dezember 2012
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