Pressemitteilung vom 11.02.2020
Aus der Sitzung des Senats am 11. Februar 2020:
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage von Innen- und Sportsenator Andreas Geisel beschlossen, den Gesetzentwurf zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in das Abgeordnetenhaus einzubringen.
Mit dem Gesetz sollen landesrechtliche Anpassungen an den Dritten Glücksspiel-änderungsstaatsvertrag, der zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, vorgenommen werden. Der darin vorgenommene Wechsel von der zahlenmäßigen Begrenzung der Sportwettkonzessionen zum Erlaubnismodell macht eine strukturelle Umgestaltung der Vorgaben in Berlin erforderlich. So sollen die bislang vorgesehenen zahlenmäßigen Begrenzungen für Wettvermittlungsstellen (zehn Wettvermittlungsstellen pro Veranstalter und 200 in Berlin insgesamt) gestrichen werden. Zur Begrenzung der Wettvermittlungsstellen werden im Gesetzentwurf die Mindestabstandsvorschriften zu verschiedenen Einrichtungen und Spielbetrieben ausgebaut sowie die Regelungen zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen modifiziert. Dies dient zugleich der konsequenten Umsetzung des Spielerschutzes.
Aus der Sitzung des Senats am 11. Februar 2020:
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage von Innen- und Sportsenator Andreas Geisel beschlossen, den Gesetzentwurf zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in das Abgeordnetenhaus einzubringen.
Mit dem Gesetz sollen landesrechtliche Anpassungen an den Dritten Glücksspiel-änderungsstaatsvertrag, der zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, vorgenommen werden. Der darin vorgenommene Wechsel von der zahlenmäßigen Begrenzung der Sportwettkonzessionen zum Erlaubnismodell macht eine strukturelle Umgestaltung der Vorgaben in Berlin erforderlich. So sollen die bislang vorgesehenen zahlenmäßigen Begrenzungen für Wettvermittlungsstellen (zehn Wettvermittlungsstellen pro Veranstalter und 200 in Berlin insgesamt) gestrichen werden. Zur Begrenzung der Wettvermittlungsstellen werden im Gesetzentwurf die Mindestabstandsvorschriften zu verschiedenen Einrichtungen und Spielbetrieben ausgebaut sowie die Regelungen zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen modifiziert. Dies dient zugleich der konsequenten Umsetzung des Spielerschutzes.
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