Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 18. Mai 2020 den Entwurf des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) bei der Europäischen Kommission zur Notifizierung eingereicht. Das Notifizierungsverfahren wird bei der EU-Kommission unter der Notifizierungsnummer 2020/0304/D – H10 geführt.
Die sogenannte Stillhaltefrist, innerhalb derer der Entwurf des GlüStV 2021 nicht weiter von Deutschland politisch bearbeitet werden darf und EU-Mitgliedsstaaten sowie die Europäische Kommission Stellungnahmen zum Entwurf abgeben können, endet nach drei Monaten am 19. August 2020. Wird eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, verlängert sich die Stillhaltefrist um einen Monat bis zum 19. September 2020.
Webseite der Europäischen Kommission:
https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail&year=2020&num=304
Aus der Zusammenfassung der Europäischen Kommission:
Der geltende Glücksspielstaatsvertrag in Gestalt des am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (Notifizierungsnummer: 2019/187/D) läuft am 30. Juni 2021 aus. Die deutschen Bundesländer haben sich als Anschlussregelung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 auf anliegenden Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrages 2021 verständigt. Der Entwurf enthält eine inhaltliche Weiterentwicklung der Glücksspielregulierung in Deutschland, wobei die bisherigen Ziele des Glücksspielstaatsvertrages (§ 1) unverändert beibehalten werden und es zugleich privaten Anbietern unter strengen Bedingungen ermöglicht werden soll, bestimmte weitere – bislang in Deutschland verbotene – Online-Glücksspiele anzubieten, um Spielern eine legale, sichere Alternative zu den auf dem Schwarzmarkt angebotenen Spielen zu bieten. Zur Erreichung dieser Ziele sind differenzierte Maßnahmen vorgesehen, die sich in einigen Bereichen von den Maßnahmen des bis zum 30. Juni 2021 anwendbaren Glücksspielstaatsvertrages unterscheiden:
- Der Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in Deutschland wird beibehalten (§ 4 Absatz 1).
- Erlaubnisse, die in der Anzahl nicht begrenzt sind, können künftig auch für ein inhaltlich begrenztes Angebot von virtuellen Automatenspielen (Online-Slot-Machines) und Online-Poker erteilt werden (§ 4 Absatz 4 und § 22a und § 22b). Gleiches gilt weiterhin für die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten (§ 4 Absatz 4 und § 21).
- Die Erlaubnisse werden unter strengen Bedingungen, welche dem Schutz der Spieler dienen, erteilt (z.B. § 6a bis 6j für Glücksspiele im Internet). Unter anderem gilt eine anbieterbezogene Registrierungspflicht bei Glücksspielen im Internet (§ 6a) und ein vom Spieler selbst zu setzendes Einzahlungslimit für Glücksspiele im Internet von grundsätzlich höchstens 1.000 Euro, welches anbieterübergreifend Anwendung findet (§ 6c).
- Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist nicht mehr vorgesehen. Das staatliche Lotterieveranstaltungsmonopol (§ 10) sowie die Regulierung der Pferdewetten (§ 27), der stationären Spielhallen (§§ 24 bis 26) und der Spielbanken (§ 20) werden im Wesentlichen beibehalten.
- Es werden verbesserte Rechtsgrundlagen einschließlich einer zentralen Zuständigkeit für das Vorgehen gegen unerlaubtes Glücksspiel im Internet geschaffen (§§ 9, 9a).
- Es wird eine zentrale Glücksspielbehörde insbesondere für wesentliche Teile des Internet-Glücksspiels geschaffen (§§ 27a ff.).
- Für alle Spielformen wird ein übergreifendes Spielersperrsystem mit wenigen Ausnahmen geschaffen, welches gesperrte Spieler von der Teilnahme an Glücksspielen ausschließt (§§ 8-8d). Zur Überprüfung der Einhaltung des anbieterübergreifenden Limits sollen die Einzahlungen von Spielern an Anbieter bis zum Ende des jeweils laufenden Kalendermonats in einer zentralen behördlichen Datei („Limitdatei“) erfasst werden (§ 6c). Zur Verhinderung gleichzeitigen Glücksspiels bei mehreren Anbietern und der dadurch möglichen Umgehung von Regulierungsvorgaben sollen Spieler nur aktiv spielen können, wenn der Anbieter den Spieler zuvor in einer weiteren zentralen behördlichen Datei aktiv geschaltet hat (§ 6h). Zur selben Zeit kann ein Spieler nur bei einem Anbieter aktiv geschaltet sein.
- Der Staatsvertrag soll regelmäßig evaluiert werden (§ 32), um die Wirksamkeit der Regulierung nachvollziehen und eventuell erforderliche Anpassungen vornehmen zu können.
Die sogenannte Stillhaltefrist, innerhalb derer der Entwurf des GlüStV 2021 nicht weiter von Deutschland politisch bearbeitet werden darf und EU-Mitgliedsstaaten sowie die Europäische Kommission Stellungnahmen zum Entwurf abgeben können, endet nach drei Monaten am 19. August 2020. Wird eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, verlängert sich die Stillhaltefrist um einen Monat bis zum 19. September 2020.
Webseite der Europäischen Kommission:
https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail&year=2020&num=304
Aus der Zusammenfassung der Europäischen Kommission:
Der geltende Glücksspielstaatsvertrag in Gestalt des am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (Notifizierungsnummer: 2019/187/D) läuft am 30. Juni 2021 aus. Die deutschen Bundesländer haben sich als Anschlussregelung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 auf anliegenden Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrages 2021 verständigt. Der Entwurf enthält eine inhaltliche Weiterentwicklung der Glücksspielregulierung in Deutschland, wobei die bisherigen Ziele des Glücksspielstaatsvertrages (§ 1) unverändert beibehalten werden und es zugleich privaten Anbietern unter strengen Bedingungen ermöglicht werden soll, bestimmte weitere – bislang in Deutschland verbotene – Online-Glücksspiele anzubieten, um Spielern eine legale, sichere Alternative zu den auf dem Schwarzmarkt angebotenen Spielen zu bieten. Zur Erreichung dieser Ziele sind differenzierte Maßnahmen vorgesehen, die sich in einigen Bereichen von den Maßnahmen des bis zum 30. Juni 2021 anwendbaren Glücksspielstaatsvertrages unterscheiden:
- Der Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in Deutschland wird beibehalten (§ 4 Absatz 1).
- Erlaubnisse, die in der Anzahl nicht begrenzt sind, können künftig auch für ein inhaltlich begrenztes Angebot von virtuellen Automatenspielen (Online-Slot-Machines) und Online-Poker erteilt werden (§ 4 Absatz 4 und § 22a und § 22b). Gleiches gilt weiterhin für die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten (§ 4 Absatz 4 und § 21).
- Die deutschen Länder können Online-Casinospiele (Bankhalterspiele/Tischspiele im Internet) jeweils für ihr Hoheitsgebiet erlauben, wobei die Anzahl der Veranstalter begrenzt ist (§ 22c).
- Die Erlaubnisse werden unter strengen Bedingungen, welche dem Schutz der Spieler dienen, erteilt (z.B. § 6a bis 6j für Glücksspiele im Internet). Unter anderem gilt eine anbieterbezogene Registrierungspflicht bei Glücksspielen im Internet (§ 6a) und ein vom Spieler selbst zu setzendes Einzahlungslimit für Glücksspiele im Internet von grundsätzlich höchstens 1.000 Euro, welches anbieterübergreifend Anwendung findet (§ 6c).
- Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist nicht mehr vorgesehen. Das staatliche Lotterieveranstaltungsmonopol (§ 10) sowie die Regulierung der Pferdewetten (§ 27), der stationären Spielhallen (§§ 24 bis 26) und der Spielbanken (§ 20) werden im Wesentlichen beibehalten.
- Es werden verbesserte Rechtsgrundlagen einschließlich einer zentralen Zuständigkeit für das Vorgehen gegen unerlaubtes Glücksspiel im Internet geschaffen (§§ 9, 9a).
- Es wird eine zentrale Glücksspielbehörde insbesondere für wesentliche Teile des Internet-Glücksspiels geschaffen (§§ 27a ff.).
- Für alle Spielformen wird ein übergreifendes Spielersperrsystem mit wenigen Ausnahmen geschaffen, welches gesperrte Spieler von der Teilnahme an Glücksspielen ausschließt (§§ 8-8d). Zur Überprüfung der Einhaltung des anbieterübergreifenden Limits sollen die Einzahlungen von Spielern an Anbieter bis zum Ende des jeweils laufenden Kalendermonats in einer zentralen behördlichen Datei („Limitdatei“) erfasst werden (§ 6c). Zur Verhinderung gleichzeitigen Glücksspiels bei mehreren Anbietern und der dadurch möglichen Umgehung von Regulierungsvorgaben sollen Spieler nur aktiv spielen können, wenn der Anbieter den Spieler zuvor in einer weiteren zentralen behördlichen Datei aktiv geschaltet hat (§ 6h). Zur selben Zeit kann ein Spieler nur bei einem Anbieter aktiv geschaltet sein.
- Der Staatsvertrag soll regelmäßig evaluiert werden (§ 32), um die Wirksamkeit der Regulierung nachvollziehen und eventuell erforderliche Anpassungen vornehmen zu können.
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