Pressemitteilung des DSWV
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerWG) hat mit seinen Entscheidungen vom 20. September 2022 die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer für unzulässig erklärt. Der jahrelange Rechtsstreit um die seit 2014 von der Stadt Dortmund erhobene örtliche Aufwandsteuer ist damit zu Gunsten der Wettbürobetreiber entschieden.
Der Präsident des Deutschen Sportwettenverbandes (DSWV) Mathias Dahms begrüßt das heutige Urteil:
„Viele Wettvermittlungsstellen wurden über viele Jahre lang zu Unrecht doppelt besteuert, obwohl wir von Beginn an auf die Rechtswidrigkeit der zusätzlichen kommunalen Wettbürosteuer hingewiesen haben. Nun ist der jahrelange Kampf durch die Instanzen endlich gewonnen.”
Nachdem die Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht Münster, die von den drei Betreiberinnen von Wettvermittlungsstellen in Dortmund erhobenen Klagen jeweils abgewiesen hatten, kam das BVerWG in höchster Instanz nun zu dem Schluss, dass „die die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist.”
Dies hatte 2019 auch Professor Gregor Kirchhof, Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg, bereits in seinem vom DSWV in Auftrag gegebenen Gutachten festgestellt. Demnach verletze die Wettbürosteuer anhand der Bemessungsgrundlage Brutto-Wetteinsatz das grundgesetzliche Gleichartigkeitsverbot.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen