Medienmitteilungen, ESBK, 09.01.2007
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), Aufsichtsbehörde über das Glücksspiel um Geld, verbietet den Einsatz von Geräten des Typs "Tactilo" ausserhalb von Spielbanken. Obwohl diese Geldspielautomaten Lotterieelemente enthalten, unterstehen sie nach Auffassung der ESBK dem Spielbankengesetz, das, vorbehältlich der Vorschriften des Lotteriegesetzes, Glücksspiele um Geld ausserhalb von Spielbanken verbietet.
Seit 1999 bietet die Loterie Romande in der Westschweiz mit Geldspielautomaten das Spiel "Tactilo" an. Derzeit stehen in Restaurants, Bistros etc. rund 700 solche Geräte im Einsatz. Die Frage, ob Tactilogeräte dem Lotteriegesetz aus dem Jahr 1923 oder dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen Spielbankengesetz unterstehen, war seit längerer Zeit umstritten. Klärung erhoffte man sich von der nach Erlass des Spielbankengesetzes in Angriff genommenen Revision des Lotteriegesetzes. Nachdem die Revisionsarbeiten vom Bundesrat im Mai 2004 sistiert worden waren und der Einsatz ähnlicher Geräte auch für die Deutschschweiz geplant war, verbot die ESBK als Aufsichtsbehörde über das Glücksspiel um Geld mit einer - später vom Bundesgericht geschützten - provisorischen Verfügung die beabsichtigte Ausweitung. Gleichzeitig eröffnete sie ein Administrativverfahren, um diese Frage zu entscheiden.
An diesem Administrativverfahren waren u.a. die Loterie Romande sowie sämtliche Kantone als Partei beteiligt. Sie vertraten den Standpunkt, das Tactilospiel sei ein elektronisches Abbild herkömmlicher Lotteriespiele und unterstehe deshalb der Lotteriegesetzgebung.
Die ESBK ist aufgrund ihrer Abklärungen, in deren Verlauf auch technische Expertisen eingeholt wurden, zum Ergebnis gelangt, dass das Tactilospiel Lotterieelemente nur noch in untypischer und abgeschwächter Form aufweist. Diese Elemente, so die ESBK, sind im Vergleich zu den festgestellten Ähnlichkeiten mit den Geldspielautomaten gemäss Spielbankengesetz für das Publikum bedeutungslos. Eine auf den Sinnzusammenhang der Gesetzgebung gerichtete Auslegung führt zum Ergebnis, dass Geräte des Typs Tactilo ebenfalls dem Spielbankengesetz zu unterstellen sind. Dies bedeutet, dass der Betrieb solcher Geräte ausserhalb von Spielbanken verboten ist.
Die ESBK hat angeordnet, die in Betrieb stehenden Tactilogeräte innert sechs Monaten ausser Betrieb zu nehmen und zu entfernen. Der Entscheid der ESBK kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Weitere Auskünfte:
Benno Schneider, Eidg. Spielbankenkommission, T +41 (0)71 222 23 53
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen