Weil die verfassungs- und europarechtliche Rechtmäßigkeit des auch nach dem neuen Glücksspielrecht in Rheinland-Pfalz fortbestehenden Privatmonopols der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH fraglich ist, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 28. April 2008 die Vollziehbarkeit einer Verfügung der ADD gestoppt, mit der einem privaten Sportwettenvermittler in Trier die Annahme und Vermittlung von Sportwetten aller Anbieter untersagt worden ist. Um dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren gerecht zu werden, erging die Anordnung allerdings unter Auflagen. Danach sind Internetsportwetten sowie die Annahme und Vermittlung von Sportwetten an Minderjährige, erkennbar Spielsuchtgefährdete und Überschuldete verboten.
Zur Begründung der Entscheidung führten die Richter aus, entscheidend sei der Umstand, dass - anders als in den anderen Bundesländern - in Rheinland-Pfalz bis zum heutigen Zeitpunkt kein staatliches Wettmonopol geschaffen werden konnte. Ein solches Monopol könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in rechtlich zulässiger Weise errichtet werden, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet sei. Mit einer 51%-igen Übernahme der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH habe das Land zwar beabsichtigt, ein staatliches Glücksspielmonopol einzurichten; das Bundeskartellamt habe diesen Zusammenschluss jedoch untersagt. Demnach sei es in Rheinland-Pfalz derzeit so, dass eine Aufgabe, die an sich nach dem Willen des Gesetzgebers unter maßgeblicher Beherrschung des Landes wahrgenommen werden solle, tatsächlich von einem privaten Unternehmen ausgeübt werde. Dies geschehe zudem ohne Ausschreibung. Die Rechte des Antragstellers aus Artikel 12 des Grundgesetzes und Artikel 49 des EG-Vertrages dürften durch ein auf dieser Basis geschaffenes bzw. aufrechterhaltenes Monopol eines Privaten jedoch nicht eingeschränkt werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008, Az.: 1 L 240/08.TR
Pressemitteilung des VG Trier
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