Pokerturniere dürfen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vorerst weiterhin stattfinden. Der Veranstalter darf von den Teilnehmern aber keinen Spieleinsatz, sondern nur einen Unkostenbeitrag bis max. 15 Euro verlangen; zudem sind keine Geldpreise, sondern nur Sachpreise im Wert von höchstens 250 Euro zulässig.
Im entschiedenen Fall veranstaltet die Antragstellerin seit Jahren Pokerturniere, u. a. auch in Rheinland-Pfalz. Nachdem am 1. Januar 2008 der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland und das rheinland-pfälzische Landesglücksspielgesetz in Kraft getreten waren, untersagte die – landesweit zuständig gewordene - Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Veranstaltung von entgeltlichen Pokerturnieren im gesamten Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.
Hiergegen erhob die Veranstalterin Widerspruch und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.
Der Antrag hatte Erfolg: Es könne offen bleiben, ob es sich – wie von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion angenommen – bei den von der Antragstellerin durchgeführten Pokerturnieren um unerlaubtes Glücksspiel handele. Die sofortige Untersagung sei jedenfalls im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Folgen für die in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung betroffene Veranstalterin weder erforderlich noch verhältnismäßig. Sie habe bisher als Unkostenbeitrag nur ein sog. Startgeld von 15 Euro verlangt, und es gebe auch keine besonders wertvollen Sachpreise. Die von ihr durchgeführten Turniere seien deshalb in den vergangenen Jahren von den zuvor zuständigen kommunalen Behörden als erlaubnisfähig bzw. sogar als erlaubnisfrei angesehen worden. Bei Fortführung der Turniere in der bisherigen Weise seien daher keine konkreten Gefahren erkennbar, denen mit einem sofortigen Verbot begegnet werden müsste.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 5 L 592/08.NW –
Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.
Verwaltungsgericht Neustadt
- Medienstelle -
Pressemitteilung vom 15. Juli 2008
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