von Rechtsanwalt Martin Arendts
Nach einem Bericht der Zeitschrift „Der Spiegel“ hat der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer seinen schleswig-holsteinischen Amtskollegen Peter Harry Carstensen vor einer Aufhebung des Glücksspielstaatsvertrags gewarnt. Die Landesregierung Schleswig-Holstein hatte im letzten Jahr angekündigt, den Ende 2011 auslaufenden Glücksspielstaatvertrag, mit dem das staatliche Sportwetten- und Glücksspielmonopol in Deutschland verschärft worden war, nicht zu verlängern. Schleswig-Holstein will dagegen eine Konzessionssystem für Sportwetten einführen, d.h. wie in anderen EU-Mitgliedstaaten auch private Anbieter zulassen.
Seehofer sprach sich laut dem Spiegel-Bericht in seinen dreiseitigen Brief an Carstensen mit Kopie an „die Regierungschefin und die Regierungschefs“ der anderen Bundesländer dagegen gegen eine nach seiner Auffassung voreilige Aufhebung des Regelwerks aus, wobei er auf die Bedeutung für die Staatseinnahmen hinwies: „Dir ist sicher bewusst, dass das Glücksspielwesen von erheblicher fiskalischer Bedeutung für die Länder ist.“ Gleichzeitig verwies Seehofer mit dem „Holzhammer“ auf die angespannte Haushaltslage des Küstenlands: „Gerade das Land Schleswig-Holstein war in der Vergangenheit auf die Wahrung seiner fiskalischen Interessen bedacht.“ Bislang sei ihm „kein schlüssiges Modell zur Neuordnung des Glücksspielsektors auf Konzessionsbasis bekannt, das die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einhält und gleichzeitig eine effiziente Besteuerung sicherstellt“, betonte Bayerns Ministerpräsident.
Ob Seehofer dem von ihm verteidigten Monopol damit einen Gefallen getan hat, bleibt offen. Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) wie das Bundesverfassungsgericht hatten betont, dass ein Monopol mit den von Seehofer angeführten fiskalischen Gründen nicht begründet werden dürfe. Der EuGH, der in den nächsten Monaten mehrere Vorlagen aus Deutschland zu dem Monopol zu entscheiden hat, hatte mehrfach ausgeführt, dass erhöhte Staatseinnahmen allenfalls eine „erfreuliche Nebenrolle“ sein dürften. Mit fiskalischen Gründen darf europarechtlich ein Abschottung des deutschen Marktes gerade nicht gerechtfertigt werden. Auch nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts kann das staatliche Monopol nur mit Spielerschutz, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht, begründet werden.
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