Staatliche Lotterieverwaltung erneut in zwei Fällen verurteilt
15.04.2010 (Köln) – Gleich zwei Verhandlungen gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern (Lotto Bayern), standen am 25. Februar vor dem Landgericht I in München an. Nach den jetzt vorliegenden Urteilen sieht das Gericht in beiden Fällen Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag als erwiesen an.
Das LG München I verurteilte zum einen Lotto Bayern, es zu unterlassen, für Sofortlotterien, insbesondere Bayernlose, extraGehalt oder Astrolose im Internet zu werben oder werben zu lassen (4HK O 13833/09). Anlass war ein niedlich bebilderter, ausführlicher Hinweis, mit dem die staatliche Lottogesellschaft "rechtzeitig zum Osterfest" auf ihrer Webseite ein so genanntes "Glückspäckchen im Osternest" beworben hatte.
In dem zweiten Verfahren wurde Lotto Bayern nach mündlicher Verhandlung durch das LG München I verboten, Minderjährigen den Kauf von Sofortlotterielosen, insbesondere Astro- und/oder Bayernlose zu ermöglichen oder diese Handlung durch Dritte zu begehen (4HK O 13834/09). Das Landgericht München I folgte damit einer Entscheidung der 33. Zivilkammer zum Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Wiederholt war bei Testkäufen festgestellt worden, dass in vielen bayerischen Lottoannahmestellen Minderjährige ungehindert Rubbellose kaufen, KENO spielen oder Oddset-Sportwetten abgeben können. Das Gericht stellt in seinem Urteil zudem fest, dass der staatliche Lotterieveranstalter "offensichtlich keine zielgerichtete Überprüfung dieser (bereits spätestens seit der Zustellung der einstweiligen Verfügung zu Last gelegten) Sachverhalte durchgeführt" habe.
Diese Urteile widerlegen erneut Äußerungen von Erwin Horak, dem Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung. Er beteuert gegenüber den Medien immer wieder die angeblich erfolgreiche Aufklärungs- und Präventionsarbeit in Bayern beteuert. Insbesondere betont Horak dabei die Wirksamkeit der Maßnahmen für den Spieler- und Jugendschutz in den bayerischen Annahmestellen.
Die Darstellung stimmt nicht mit der Wirklichkeit überein. So hatte auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. im Februar vergangenen Jahres Klage gegen Lotto Bayern eingereicht. Grund: Bei Testkäufen in Annahmestellen wurden vielfach Lotto- und andere Lose an Minderjährige verkauft. Kontrollen gab es kaum: 84 % aller Jugendlichen konnten ohne Vorlage eines Ausweises eine Oddset-Wette platzieren. 72 % wurden erst gar nicht erst nach einem Ausweis befragt. 54 % konnten mit der Ausrede "vergessen" eine Wette platzieren.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen