In einer Presseerklärung vom 30. Oktober 2009 gibt der Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e.V. (BupriS) die Einsetzung eines Beirates bekannt. In diesem Zusammenhang erklärt der Geschäftsführer von BupriS, Martin Reeckmann, dass die Spielbanken sich verstärkt mit fachkundigen Stellungnahmen zu Wort melden werden.
Der Anspruch von BupriS ist im Grundsatz sehr zu begrüßen. Bereits die erste Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 stellt aber die Tatsachen auf den Kopf: Die Behauptung, dass die Spielbanken streng reglementiert sind und im Gegensatz dazu die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft nur "freizügig" reguliert wird, ist schlichtweg falsch! Dies sei an einigen wenigen Beispielen belegt:
- Bei gewerblichen Geld-Gewinn-Spiel-Geräten (GGSG), wie sie in Spielstätten sowie in Gaststätten betrieben werden, sind die Einsätze pro 5 Sekunden Spielzeit auf 0,20 Euro und die Gewinne auf 2,00 Euro begrenzt. Der Spieleraufwand in einer Stunde ist durch die Spielverordnung (SpielV) auf max. 80 Euro begrenzt. Im Durchschnitt sind es nach der SpielV 33 Euro, in der Praxis sind es nur 10 bis 15 Euro, in einzelnen Fällen sogar nur 5 Euro. In Spielbanken dagegen sind die Gewinne, die Einsätze und die Verluste völlig frei. In kurzer Zeit können Haus und Hof verloren werden.
- In Spielstätten sind Jackpots nicht gestattet, selbst wenn sie nur werblichen Zwecken dienen. In Spielbanken sind Jackpots bis in Millionenhöhe üblich.
- In einer Spielstättenkonzession dürfen max. 12 GGSG aufgestellt werden. Rechnerisch müssen 12 m² Fläche pro Gerät verfügbar sein. In Spielbanken ist die Zahl der aufstellbaren Geräte nicht begrenzt. Mehr als 300 Geräte in einem Automatensaal sind keine Ausnahme. Pro Gerät sind im Durchschnitt rechnerisch nur 2 bis 3 m² Fläche verfügbar.
- In gewerblichen Spielstätten dürfen GGSG nur in sog. Zweiergruppen aufgestellt werden. Zwischen den einzelnen Zweiergruppen sind Abstände und Sichtblenden vorgeschrieben. In den Automatensälen der Spielbanken stehen die Slotmachines in langen Reihen, dicht an dicht nebeneinander.
- Nach einer Stunde ununterbrochenen Spielens an gewerblichen GGSG muss das Gerät für 5 Minuten abschalten. Der Spieler, der längerfristig spielt, soll "abkühlen". In Spielbanken ist exzessives Spielen über lange Zeit an einzelnen oder mehreren Geräten ohne jegliche zeitliche Schranke möglich.
- In gewerblichen Spielstätten wurde auf Wunsch der Unterhaltungsautomatenwirtschaft bereits 1985 der Ausschank von Alkohol verboten. In Spielbanken gibt es Alkohol! Kontrollverluste, die zu erhöhten Einsätzen oder zu verlängertem Spiel führen können, um etwaige Verluste wieder zu realisieren, werden hierdurch begünstigt.
- Bereits 1989 hat die Unterhaltungsautomatenwirtschaft den Eindruck von Warnhinweisen sowie einer Info-Telefonnummer in die Frontscheiben aller in Deutschland aufgestellten GGSG vereinbart. In die Frontscheiben aller mehr als 200.000 GGSG ist die bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aufgeschaltete Info-Telefonnummer 01801 – 372700 eingedruckt. Spieler mit Problemen können sich bei ausgewiesenen Experten der BZgA Rat und erste Hilfe holen. Wenn nötig, verweisen die Experten der BZgA an Selbsthilfegruppen oder Therapieeinrichtungen in der jeweiligen Region. Etwas ähnliches gibt es ansatzweise bei den Spielbanken erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) am 01. Januar 2008.
- Nach übereinstimmenden Untersuchungen der BZgA, die in den Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums fällt, sowie des Instituts für Therapieforschung (im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums) weisen in Deutschland ca. 103.000 Spieler ein pathologisches Spielverhalten auf. Etwa 30.000 Spieler (= ca. 30 %) entfallen auf gewerbliche GGSG. 30 % entsprechen dem Umsatzanteil der gewerblichen Unterhaltungsautomatenwirtschaft am legalen Glücks- und Gewinnspielmarkt. Damit wird deutlich, dass das gewerbliche Geldgewinnspiel sich – auch bezogen auf die Problematik – nicht in besonderer Weise von anderen Glücks- und Gewinnspielangeboten unterscheidet.
- Rein rechnerisch ist im Übrigen das Spielen an Slotmachines, wie sie in den Automatensälen der Spielbanken aufgestellt sind, deutlich risikoreicher als das Spielen an GGSG: 31.000 krankhafte Spieler bezogen auf 220.000 GGSG sind rechnerisch 0,14 Personen pro Gerät. 10.500 pathologische Spieler bezogen auf 8.500 Slotmachines in den Automatensälen der Spielbanken sind 1,24 Personen pro Gerät. Das Verhältnis von 0,14 zu 1,24 belegt, dass das Risiko an Slotmachines ein pathologisches Spielverhalten zu entwickeln, 8,8 mal höher ist als an gewerblichen GGSG.
Bei ihrem Agieren gegen die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft wird seitens der Spielbanken offenbar eines vergessen: Die Regulierung des gewerblichen Geld-Gewinn-Spiels setzt bei den Geräten an. Aufgrund der Vorschriften der Gewerbeordnung und der SpielV sowie der Zulassung jedes Gerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) – bei den Slotmachines gibt es nichts dergleichen – sind unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit bei gewerblich betriebenen GGSG ausgeschlossen. Aus diesem Grunde sind Zugangskontrollen mit Kontrolldatenabgleich nicht erforderlich. In Spielbanken dagegen können in kurzer Zeit Haus und Hof verloren werden. Aus diesem Grunde sind strenge Zugangskontrollen mit Kontrolldatenabgleich ab 2008 nur konsequent.
Wenn die Spielbanken Umsatzverluste infolge des GlüStV beklagen, so belegt das letztlich nichts anderes, als dass der Zugang zu den Automatensälen vor Inkrafttreten des GlüStV am 01. Januar 2008 zu lasch gewesen ist und dass nunmehr der Spielerschutz greift. Anstatt andere Marktteilnehmer auf dem Glücks- und Gewinnspielmarkt zu diffamieren, täten die Spielbanken besser daran, ihr Angebot, ihren Service und ihre Standorte zu überprüfen. Wenn Spielbanken z.B. in Kurorten errichtet werden, die unter Besucherschwund leiden, so ist es zudem kein Wunder, dass auch die Umsätze der Spielbanken zurückgehen.
Die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft appelliert an die Spielbanken, gemeinsam z.B. dem illegalen Spiel entgegenzuwirken. Auch kann hierdurch Steuerausfällen, die mit illegalem Spiel einhergehen, zum Nutzen des Gemeinwohls entgegengetreten werden. Dies ist im Sinne des Spielerschutzes und auch im Sinne des eigenen Geschäfts hilfreicher als die Anfeindung von Wettbewerbern mit durchsichtigen Scheinargumenten.
Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH
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