Pressemitteilung der BLM vom 29. Oktober 2009
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 28. Oktober 2009 die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten in ihren wesentlichen Teilen bestätigt. Die Erstreckung der Satzung auf Telemedien wurde vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt. Zwar liegen die schriftlichen Gründe der Entscheidung noch nicht vor. Aus den Hinweisen in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2009 war jedoch erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit von einer unzureichenden Ermächtigungsgrundlage im Rundfundstaatsvertrag ausgeht.
Die Begrenzung auf höchstens 3 Stunden Dauer für Gewinnspielsendungen und die Verpflichtung der Gewinnspielanbieter, spätestens alle 30 Minuten einen Teilnehmer mit der Aussicht auf einen Gewinn durchzustellen, wurden vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Weitere Korrekturen beziehen sich auf Protokollierungs- und Nachweispflichten der Gewinnspielanbieter. Die übrigen Regeln der Gewinnspielsatzung werden durch das Urteil bestätigt. Insbesondere dürfen weiterhin Äußerungen in Gewinnspielsendungen nicht in die Irre führen und es darf kein Zeitdruck vorgespiegelt werden.
Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, Präsident der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien: „Die Landeszentrale wird ihre Aufsichtspraxis konsequent an den bestätigten Regeln der Gewinnspielsatzung orientieren um Transparenz, Fairness und Teilnehmer- sowie Verbraucherschutz bei Gewinnspielen in Rundfunkprogrammen aus Bayern gewährleisten.“
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