• Einstweilige Verfügung gegen Lotto Rheinland-Pfalz bestätigt und erweitert
• Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch GIG zurückgewiesen
Mit Urteil vom 4. November 2009 hat der für Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz das schon vom Landgericht Koblenz ausgesprochene Verbot der Internetwerbung für die Sofortlotterie "Goldene 7” der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bestätigt und der staatlichen Lottogesellschaft auch die konkrete Zeitungswerbung für diese Lotterie untersagt. Mit Anzeigen und auf ihrer Webseite hatte Lotto Rheinland-Pfalz im Frühjahr das neu eingeführte Rubbellos beworben. Auf dem Los waren die Rubbelfelder durch gelb-golden glänzende Goldbarren dargestellt. Aufmerksamkeitsstark waren die funkelnde Zahl 7 sowie die Aussagen "Gewinne bis zu 50.000 €" und "10 Gewinnchancen" hervorgehoben.
Der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V., Köln, hat diese Werbung beanstandet, weil sie in mehrfacher Hinsicht gegen die glücksspielrechtlichen Werbebeschränkungen verstoße. Auch die Ankündigung des neuen Loses im Internet erfolge in rechtswidriger Weise.
Das Landgericht Koblenz hatte in erster Instanz die Internetwerbung verboten, den Verfügungsantrag hinsichtlich der Zeitungswerbung aber mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die Werbung noch im Rahmen des Zulässigen bewege.
Sowohl Lotto Rheinland-Pfalz als auch der GIG hatten dagegen Berufung an das OLG Koblenz eingelegt. Das OLG hat jetzt die Auffassung des GIG bestätigt und Lotto Rheinland-Pfalz in vollem Umfang verurteilt. Entgegen der Ansicht der Lotteriegesellschaft enthalte die beanstandete Zeitungsannonce erhebliche Anreizwirkung. Das Gesamtbild der Werbung sei weniger auf eine Kanalisierung der Spielsucht durch Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel gerichtet als vielmehr auf eine Aufforderung, bisher nicht am Glücksspiel interessierte Verbraucher durch gezielt eingesetzte Effekte zur Teilnahme zu bewegen.
Die Berufung von Lotto Rheinland-Pfalz, die sich gegen gegen das Verbot der Internetwerbung und die Klagebefugnis des GIG richtete, wurde vom OLG zurückgewiesen. Schon die bloße Information über die Möglichkeit zum Glücksspiel sei Werbung und daher im Internet verboten, wie das OLG bereits 2008 entschieden habe, als es Lotto Rheinland-Pfalz die Anpreisung des Lotto-Jackpots im Internet untersagte (Az.: 4 W 529/08). Dem GIG fehle auch nicht die Klagebefugnis, die Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Auch handele der GIG nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen die staatlichen Lottogesellschaften und deren Werbemaßnahmen vorgehe. Mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegen den GIG versuchen die staatlichen Monopolgesellschaften, die keiner wirksamen Aufsicht durch die Bundesländer unterliegen, sich einer effektiven wettbewerbsrechtlichen Kontrolle ihrer Tätigkeit zu entziehen. Dem ist das OLG Koblenz mit seiner vom GIG erwirkten Entscheidung überzeugend entgegengetreten.
Das Urteil des OLG Koblenz ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden.
Lotto Rheinland-Pfalz musste damit zum wiederholten Male von den Gerichten zur Einhaltung der Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags angehalten werden. Zuvor hatte das Landgericht Koblenz der staatlichen Lottogesellschaft bereits untersagt, Rubbellose an Minderjährige zu verkaufen (Beschluss vom 27.04.2009, Az.: 4 HK.O 74/09). Auch bestimmte Werbepraktiken in den Annahmestellen waren ihr zuvor gerichtlich untersagt worden (LG Koblenz, Urteil vom 23.12.2008, Az.: 4 HK.O 133/08; OLG Koblenz, Urteil vom 6.5.2009 Az.: 9 U 117/09). Verstöße gegen die glücksspielrechtlichen Werbebeschränkungen können in Rheinland-Pfalz als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden.
OLG Koblenz, Urteil vom 4. November 2009 – Az.: 9 U 889/09 - "Goldene 7 Rubbellos"
Pressemitteilung des GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
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