Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009, Az. 1 U 601/08-177-
I. Instanz: LG Saarbrücken, Urteil vom 19. November 2009, Az. 7 KfH O 302/08
Wer gewerblich Kunden über eine Beteiligung an sog. "Win-Fonds" die Möglichkeit bietet, an Lottoausspielungen und anderen Gewinnspielen teilzunehmen, ist gewerblicher Spielvermittler im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV. Auch bei einer mittelbaren Teilnahme besteht - ungeachtet der rechtlichen Konstruktion - in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied zu einer unmittelbaren Teilnahme.
RA Martin Arendts
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