Donnerstag, 23. Februar 2012

Hans-Jörn Arp zu Top 7: Wir bleiben in Schleswig-Holstein Vorreiter: Notifiziertes, europarechtskonformes Glücksspielgesetz bleibt bestehen!

Der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, sagte zum Glücksspielaufhebungsgesetz der SPD: "Die Regierungskoalition hat im vergangenen Jahr ein eigenes Glücksspielgesetz für Schleswig-Holstein beschlossen. Der Weg von CDU und FDP ist bis zum heutigen Tag der einzig richtige, weil europarechtskonforme Weg, den Glücksspielmarkt zu regulieren und einen fairen Wettbewerb in Europa zu ermöglichen."

Es sei völlig unverständlich, dass die SPD ein durch die EU-Kommission notifiziertes Glücksspielgesetz durch einen nicht-notifizierten Glücksspielstaatsvertrag ersetzen wolle. Darüber hinaus müsse sich die SPD entscheiden. Es sei völlig unglaubwürdig, dass die SPD-Fraktion einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes einreiche, auf dessen Grundlage SPD-Spitzenkandidat Torsten Albig als Kieler Oberbürgermeister Sponsoren einwerbe.

"Unser Ministerpräsident hat in Lübeck beim Treffen der Länderchefs klar Stellung bezogen. Wir fordern von den 15 Bundesländern einen notifizierten Glücksspielstaatsvertrag. Der liegt zum heutigen Tag nicht vor. Wir haben uns für ein modernes Glücksspielrecht ausgesprochen und eine seriöse Neuregulierung vorgenommen", so Arp abschließend.

Quelle: CDU-Fraktion im Schleswig-holsteinischen Landtag

Freitag, 17. Februar 2012

Costa-Urteil: Europäischer Gerichtshof verschärft Anforderungen an die Vergabe von Glücksspielkonzessionen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mit dem am 16. Februar 2012 verkündeten Urteil in den verbundenen Rechtssachen Costa u.a. (Rs. C-72/10 und C-77/10) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die europarechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vergabe von Glücksspielkonzessionen konkretisiert und verschärft. Die Ausführungen des Gerichtshofs sind daher insbesondere für die EU-Mitgliedstaaten interessant, die Glücksspielkonzessionen neu vergeben wollen (wie etwa Deutschland) oder vergeben haben.

Der EuGH damit seine Rechtsprechung, hier insbesondere sein Urteil in der Rechtssache Engelmann (Rs. C-64/08) bestätigt. Entsprechend der bisherigen EuGH-Rechtsprechung muss die Konzessionsvergabe transparent sein, d.h. „auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden“. Eine Vergabe „unter der Hand“ ist unzulässig. Alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer müssen „auf der Grundlage sämtlicher einschlägiger Informationen an Ausschreibungen teilnehmen können“. Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssen „klar, genau und eindeutig formuliert“ sein. Negative Auswirkungen müssen für die Bewerber bestimmt und vorhersehbar sein.

Aus der vom EuGH geforderten Öffnung für den Wettbewerb und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt, dass etablierte Konzessionsinhaber keine unzulässigen Wettbewerbsvorteile gegenüber den Newcomern haben dürfen (wie etwa durch einseitig geltende Abstandsvorschriften). Die etablierten Konzessionäre und die Zulassungsbehörde können sich insbesondere nicht auf „Kontinuität, finanzielle Stabilität und angemessene Renditen aus den getätigten Investitionen“ berufen.

Auch fordert der EuGH eine umfassende gerichtliche Kontrolle. Es muss insbesondere eine gerichtliche Nachprüfung möglich sein, ob die Vergabe unparteiisch durchgeführt worden ist. Für ausgeschlossene Wirtschaftsteilnehmer muss es einen äquivalenten und effektiven Rechtsschutz geben.

1. Sachverhalt

Dem Costa-Urteil liegt die Vergabe von Glücksspielkonzessionen in Italien zugrunde (die bereits Gegenstand mehrerer EuGH-Urteile war, vgl. die Urteile in den Rechtssachen Zenatti, Gambelli und Placanica sowie das Vertragsverletzungsverfahren Kommission/Italien, Rs. C-260/04).
Ausgangsverfahren waren zwei Strafsachen, in denen die für den britischen Buchmacher Stanley International Betting Ltd (Stanley) tätige Sportwettenvermittler wegen unerlaubter Wetttätigkeit angeklagt worden waren. Den Datenübertragungszentren für Stanley betreibenden Herren Costa und Cifone wurde dabei vorgeworfen, Sportwetten ohne die erforderliche Konzession und polizeiliche Genehmigung (für die eine Konzession Voraussetzung ist) vermittelt zu haben.

Die ursprüngliche Konzessionsvergabe in Italien im Jahr 1999 war europarechtswidrig, da u. a. börsennotierte Kapitalgesellschaften ausgeschlossen waren. Um die Europarechtskonformität herzustellen, erfolgten daher 2006 mit dem Dekret Bersani eine Neuregelung sowie eine Neuausschreibung. Alte Konzessionsinhaber wurden jedoch insbesondere durch Abstandsregelungen geschützt. Die Ausschreibungsbedingungen für die neu vergebenen Konzessionen waren von dem Buchmacher Stanley nicht zu erfüllen. Er reichte daher Klage beim Verwaltungsgericht (Tribunale amministrativo regionale del Lazio) ein.

2. Rechtsausführungen des EuGH

Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung hält der EuGH fest, dass strafrechtliche Sanktionen nicht verhängt werden dürfen. Dies gelte auch nach der Neuausschreibung zur Behebung des bisherigen Unionsrechtsverstoßes, soweit diese Ausschreibung und die Vergabe neuer Konzessionen den rechtswidrigen Ausschluss von der früheren Ausschreibung nicht wirksam behoben habe.

Interessanter sind die Ausführungen des EuGH zu den europarechtlichen Anforderungen an eine Konzessionsvergabe. Der EuGH verweist darauf, dass es für die rechtswidrig von der Konzessionsvergabe ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmern einen effektiven Rechtsschutz geben müsse (Rn. 51). Dieser dürfe nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende Sachverhalte innerstaatlicher Art (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Zwar könne bei einer europarechtswidrigen Konzessionsvergabe auch eine Ausschreibung neuer Konzessionen (neben einer kompletten Neuvergabe) eine europarechtlich zulässige Lösung sein. Allerdings müssten dann die bislang rechtswidrig ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt unter den gleichen Voraussetzungen wie die bestehenden Betreiber tätig werden können (Rn. 52 unter Hinweis auf Rn. 63 des Placania-Urteils). Den bisherigen Konzessionsinhabern, die sich auf dem Markt bereits etablieren konnten, dürften daher keine zusätzlichen Wettbewerbsvorteile eingeräumt werden (Rn. 53). Ansonsten werde der rechtswidrige Ausschluss aufrechterhalten und verstärkt. Dies stelle eine weitere Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dar und verstoße gegen den Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatz.

Neben den Grundfreiheiten hat die die Konzessionen vergebende Behörde den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot zu beachten (R. 54). Dem entsprechend muss die Behörde zur Erfüllung des Transparenzerfordernisses „einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherstellen, der eine Öffnung der Konzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind“ (Rn. 55, bestätigt in Rn. 72).

Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt, dass alle potenziellen Bieter die gleichen Chancen haben, und impliziert somit, dass sie denselben Bedingungen unterliegen (Rn. 57). Dies gilt nach Ansicht des EuGH umso mehr, wenn die Verletzung des Unionsrechts für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer eine Ungleichbehandlung zur Folge hatte. Die italienische Regelung, dass ein Mindestabstand zu den bereits vorhandenen Konzessionären einzuhalten ist, schützt die von den bereits etablierten Betreibern erworbenen Geschäftspositionen zum Nachteil der neuen Konzessionäre. Diese müssen sich an Orten niederlassen, die geschäftlich weniger interessant sind (Rn. 58). Eine solche Maßnahme bedeutet somit eine Diskriminierung der von der Ausschreibung von 1999 ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer. Diese Ungleichbehandlung kann nicht durch „Kontinuität, finanzielle Stabilität und angemessene Renditen aus den getätigten Investitionen“ gerechtfertigt werden, da es sich hierbei nicht um zwingende Gründe des Allgemeininteresses handelt (Rn. 59). Mit dem Argument einer Verringerung der Gelegenheit zum Spiel, als Rechtfertigung grundsätzlich anerkannt (Rn. 61), kann angesichts der expansiven Politik im italienischen Glücksspielsektor die Ungleichbehandlung nicht begründet werden (Rn. 62). Auch das Argument der Kriminalitätsbekämpfung kann nur dann vorgebracht werden, wenn die eingesetzten Mittel kohärent und systematisch sind (Rn. 63 unter Verweis auf Rn. 48 und 53 des Placanica-Urteils). Dies scheitert hier schon daran, da die Mindestabstandsregelung nur für neuen Konzessionäre und nicht für die bereits etablierten gilt (Rn. 64).
Im Folgenden befasst sich der EuGH mit den durch das Dekret Bersani neu eingeführten Beschränkungen. So sind der Entzug der Konzession und der Verfall der für die Konzession gestellten finanziellen Sicherheit vorgesehen, wenn gegen den Konzessionär ein Strafverfahren eingeleitet wird oder dieser über Server im Ausland Glücksspiele anbietet (Rn. 67). Diese Tatbestände beschränken in der Praxis auch den Zugang zur Konzession. Insoweit stellt ein Hindernis für eine Konzessionserteilung an den Buchmacher Stanley auch eine Beschränkung der Tätigkeiten der Herren Costa und Cifone dar (Rn. 68).

Diese die Grundfreiheiten einschränkenden Beschränkungen müssen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Der EuGH bestätigt hierbei noch einmal seine strengen Transparenzanforderungen. Diese sollen gewährleisten, dass „alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage sämtlicher einschlägiger Informationen an Ausschreibungen teilnehmen können, und die Gefahr von Günstlingswirtschaft oder von willkürlichen Entscheidungen der Vergabestelle ausschließen“ (Rn. 73). Alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssen demnach „klar, genau und eindeutig formuliert“ seien. Zum Einen sollen dadurch alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können. Zum Anderen soll dem Ermessen der konzessionserteilenden Stelle Grenzen gesetzt werden. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet im Übrigen, dass Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sind (Rn. 74). Insbesondere, soweit hinsichtlich der Sanktionen auf „sonstige Straftatbestände, die geeignet sind, die vom Vertrauen getragenen Beziehungen mit der AAMS (italienische Glücksspielbehörde) zu zerrütten“, Bezug genommen wird, äußert der EuGH gravierende Zweifel an der Bestimmtheit, überlässt die Überprüfung jedoch dem vorlegenden Gericht (Rn. 79). Nach Ansicht des EuGH kann ein Ausschluss vom Markt durch Entzug der Konzession auch nur dann als dem Ziel der Bekämpfung der Kriminalität angemessen betrachtet werden, wenn er auf einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer hinreichend schweren Straftat beruht (Rn. 81).

Hinsichtlich der weiteren Konzessionentziehungsmöglichkeit, die in Art. 23 Abs. 3 des von dem Konzessionsbewerber zu unterzeichnenden Mustervertrags vorgesehen ist, verweist der EuGH auf die zwei völlig unterschiedlichen Auslegungen durch den Generalanwalt (Rn. 87). Dieser Bestimmung fehle es daher ersichtlich an Klarheit. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren seien zwar nationale Vorschriften von den nationalen Gerichten auszulegen. Unionsrecht verlange jedoch, dass die Bedingungen und Modalitäten eines Vergabeverfahrens klar, genau und eindeutig formuliert seinen, was bei dieser Regelung nicht der Fall sei (Rn. 89). Stanley könne nicht vorgeworfen werden, auf eine Bewerbung um eine Konzession angesichts fehlender Rechtssicherheit verzichtet zu haben, solange hinsichtlich der Vereinbarkeit seiner Arbeitsweise mit den Bestimmungen des bei der Vergabe der Konzession zu unterzeichnenden Vertrags Unklarheit bestand (Rn. 90). Soweit ein solcher Wirtschaftsteilnehmer von der im Urteil Placanica u. a. beanstandeten vorherigen Ausschreibung unionsrechtswidrig ausgeschlossen war, ist davon auszugehen, dass dieser Ausschluss durch die neue Ausschreibung nicht wirksam behoben wurde.

Donnerstag, 16. Februar 2012

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel

Pressemitteilung 3/12 des OVG Berlin-Brandenburg

Berlin, den 14.02.2012

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, das einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung abgelehnt hatte, mit der die Verlosung eines Hausgrundstücks in Brandenburg über das Internet untersagt worden war.

Der mittlerweile in Österreich wohnende Antragsteller wirbt (nach wie vor) im Internet für die „Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland“. Er bietet über seine Internetpräsenz an, Lose gegen eine „Gebühr“ von 59 Euro reservieren zu lassen. Sobald alle 13.900 Lose reserviert sind, soll die Verlosung stattfinden. Der Gewinner der Verlosung soll das Hausgrundstück erhalten. Sofern die Verlosung nicht stattfinde, solle die Reservierungsgebühr abzüglich entstandener Kosten erstattet werden. Das Innenministerium des Landes Brandenburg hatte die Verlosung als öffentliches Glücksspiel eingestuft und untersagt.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die mit der Vergabe von Losreservierungen bereits begonnene und im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages - GlüStV - öffentliche Verlosung (Ausspielung) verstoße gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln und dafür zu werben. Für das Tatbestandsmerkmal von § 4 Abs. 4 GlüStV „im Internet“ sei nicht eine bestimmte „Internet-Technik“, sondern eine am Normzweck orientierte, auf den Vertriebsweg „Internet“ abstellende Auslegung maßgeblich. Eine Ausspielung, die - wie hier - über das Internet angeboten und maßgeblich darüber vertrieben werde, verliere den Charakter einer Veranstaltung „im Internet" nicht dadurch, dass die weiteren Schritte per E-Mail oder Briefpost erfolgen sollen, weil die Veranstaltung ohne die Nutzung des Internets schlechterdings nicht durchführbar sei. Danach liege hier ein erlaubnispflichtiges, jedoch nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel vor, dessen Durchführung rechtswidrig und strafbar sei. Unabhängig davon spreche eine davon losgelöste Interessenabwägung nicht zuletzt wegen des zu erwartenden Nachahmungseffekts dagegen, den Weg für die Durchführung der Hausverlosung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes freizugeben und damit der Entwicklung und Verfestigung dieser Glücksspielvariante vor einer abschließenden rechtlichen Bewertung in einem Hauptsacheverfahren Raum zu geben.

Beschluss vom 8. Februar 2012 – OVG 1 S 20.11 –

Donnerstag, 9. Februar 2012

ZAK: Unzulässige Werbung für Glücksspiel - Werbeverbot gilt fort

ZAK-Pressemitteilung 01/2012: Unzulässige Werbung für Glücksspiel: Beanstandung gegen Sat.1, ZAK-Vorsitzender Fuchs: Werbeverbot gilt fort

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat bei ihrer Sitzung in Hannover unzulässige Werbung für „Tipico“ und „wetten.de“ im Programm von Sat.1 beanstandet. Der Sender strahlte die Werbung für öffentliches Glücksspiel im vergangenen Jahr aus.

ZAK-Vorsitzender Thomas Fuchs betont: „Die ZAK wird derartige Rechtsverstöße weiter verfolgen. Auch der neue Glücksspielstaatsvertrag wird Fernsehwerbung nur in engen Grenzen erlauben. Bis dahin gilt der alte Staatsvertrag fort.“

Sat.1 hatte im September und Oktober 2011 etliche Male für die Sportwettenanbieter „Tipico“ und „wetten.de“ geworben, u. a. im Zusammenhang mit der Übertragung von Spielen der UEFA-Champions-League.

Am 15. Dezember 2011 wurde von den Ministerpräsidenten aller Bundesländer mit Ausnahme von Schleswig-Holstein ein neuer Glücksspielstaatsvertrag unterzeichnet, der nach Verabschiedung in den Länderparlamenten zum 01. Juli 2012 in Kraft treten soll. In der Zwischenzeit gelten die Bestimmungen des alten Glücksspielstaatsvertrags einschließlich des Glücksspielwerbeverbots in allen Bundesländern mit Ausnahme Schleswig-Holsteins fort.

Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die ZAK ist abschließend zuständig für die Zulassung und Kontrolle bundesweiter Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Plattformregulierung sowie der Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Mitglieder der ZAK sind die gesetzlichen Vertreter (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten.

Donnerstag, 2. Februar 2012

Bundesrat will alle Sportwetten steuerpflichtig machen

Berlin: Der Bundesrat strebt eine Besteuerung sämtlicher Sportwetten an und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten (17/8494) eingebracht. Bisher seien nur Wetten erfasst worden, die im Inland veranstaltet werden, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Nach der Neuregelung sollen Wetten auch dann besteuert werden, wenn der Spieler bei Abschluss des Wettvertrages zum Beispiel über Internet bei einem ausländischen Anbieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Durch eine Öffnungsklausel im Gesetz sollen die Bundesländer die Möglichkeit erhalten, ergänzende Regelungen zu Pferdewetten zu treffen.

Quelle: Deutscher Bundestag

Sonntag, 29. Januar 2012

Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Erhöhung der Vergnügungsteuer von 11% auf 20 % verfassungsgemäß

Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg 1/2012 vom 18. Januar 2012

Die Erhöhung der Vergnügungsteuer von 11 % auf 20 % ist verfassungsgemäß. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren eines Spielhallenbetreibers mit Beschluss vom 01. Dezember 2011 (Aktenzeichen 6 V 6176/11).

Der Spielhallenbetreiber war der Ansicht, dass die erhöhte Vergnügungsteuer sein Recht auf freie Berufsausübung einschränke, weil er danach voraussichtlich Verluste erwirtschaften werde. Insbesondere könne er die Steuer nicht auf die Spieler überwälzen.

Die Richter des Finanzgerichts hatten jedoch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer. Sie bezweifelten zum einen, dass die Erhöhung nicht auf die Spieler – die die Steuer in erster Linie treffen soll – übergewälzt werden könne, denn der Spielhallenbetreiber könne die Spieleinsätze erhöhen oder die Mindestquote der auszuschüttenden Gewinne mindern. Zum anderen verneinte das Gericht einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit. Eine erdrosselnde Wirkung der erhöhten Steuer, auf die der Spielhallenbetreiber sich berufen hatte, konnten sie anhand der vorgelegten Zahlen nicht feststellen. Zudem hatte der Spielhallenbetreiber nach Bekanntwerden der geplanten Vergnügungsteuererhöhung noch weitere Spielhallen eröffnet. Das wertete das Finanzgericht als ein sicheres Anzeichen dafür, dass der Betreiber selbst davon ausgegangen sei, auch nach der Erhöhung der Steuer noch Gewinne erwirtschaften zu können. Schließlich hielten die Richter es auch für legitim, dass der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Vergnügungsteuer bezweckt haben dürfte, den Zuwachs an Spielhallen zu beschränken und die Spielsucht einzudämmen. Grundsätzlich dürfe der Gesetzgeber nämlich auch durch steuerliche Belastungen mittelbar Einfluss auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben nehmen.

Samstag, 14. Januar 2012

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2011

Mit heute bekanntgewordenen Urteilen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass zwei Unternehmern die Vermittlung von privaten Sportwetten zu Unrecht untersagt worden ist.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits sind zwei Verfügungen der Landeshauptstadt München, mit denen den Klägern untersagt wurde, Sportwetten zu veranstalten, durchzuführen und zu vermitteln. Der BayVGH stellt nun auch im Hauptsacheverfahren fest, dass die Vermittlung von Sportwetten nicht unter Hinweis auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagt werden kann. Denn das -
derzeit noch - geltende Glücksspielrecht genüge insoweit den europarechtlichen Anforderungen nicht. Wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten hätten, werde das Ziel einer systematischen und kohärenten Politik der Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt. Das staatliche Sportwettenmonopol beschränke daher die europarechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise und könne nicht als Grundlage für Untersagungsverfügungen herangezogen werden.

Wenn die Behörde bisher ihre Untersagungsverfügung zu Unrecht auf das Argument des staatlichen Monopols gestützt habe, könne sie die Untersagung nun im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrecht erhalten, dass der Sportwettenvermittler eine erforderliche Erlaubnis weder besitze noch beanspruchen könne. Von seiner hierzu im Eilverfahren (vgl. Pressemitteilung vom 23.3.2011) vertretenen Auffassung ist der BayVGH im Anschluss an neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgerückt. Zum einen könnten nämlich diese Erwägungen aus prozessrechtlichen Gründen im Gerichtsverfahren nicht „nachgeschoben“ werden. Zum anderen müsste zunächst die zuständige Behörde (hier: Regierung der Oberpfalz) die Frage der Erlaubnisfähigkeit in einem ordnungsgemäßen Antragsverfahren prüfen. Erst deren abschließende behördliche
Entscheidung sei gegebenenfalls wieder vor Gericht anfechtbar.

Der BayVGH hat die Revision gegen diese Urteile nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 12. Januar 2012, Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505)

Freitag, 13. Januar 2012

Verwaltungsgericht Köln: Klage der Deutschen Telekom AG gegen Sperrungsanordnung erfolgreich

Pressemitteilung des VG Köln vom 12. Januar 2012

Die Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf gegen die Deutsche Telekom AG, den Zugang zum Internetangebot zweier großer Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland zu sperren, ist rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil.

Im Jahr 2010 gab die Bezirksregierung Düsseldorf, die für derartige Anordnungen in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, der Klägerin auf, die über sie zugänglichen Websites von zwei großen Online-Sportwettenanbietern zu sperren, die vom Ausland über das Internet in Deutschland unerlaubte Sportwetten anbieten.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin als bloßer „Access-Provider“ nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich sei, auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse. Die Klägerin könne auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in Anspruch genommen werden. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe die Klägerin gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle „Access-Provider“ in Nordrhein-Westfalen zu haben. Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Klägerin eingegriffen. Diese müsse zu recht besorgen, durch die angefochtene Anordnung als "zensierte" Anbieterin stigmatisiert zu werden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

Az.: 6 K 5404/10

Montag, 19. Dezember 2011

Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki: Scheinheiliger geht es nicht, Nord-SPD!

Pressemitteilung vom 18. Dezember 2011

Zum heutigen (18. Dezember 2011) Bericht in der Zeitung "Schleswig-Holstein am Sonntag", nach dem Kiels Oberbürgermeister Torsten Albig sich aktiv um die Ansiedlung eines privaten Lotterievermittlers und um einen Sponsoren aus dem Bereich der Online-Wetten bemüht, erklären der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp und FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki:

"Wir sind fassungslos. Seit Monaten müssen wir wegen unseres europarechtskonformen Glücksspielgesetzes von SPD-Landes- und Fraktionschef Stegner übelste öffentliche Verunglimpfungen ertragen. Selbst auf Nachfrage von Journalisten hat sich SPD-Spitzenkandidat Torsten Albig von diesen Entgleisungen seines Parteivorsitzenden nicht distanziert. Und jetzt wird bekannt, dass Albig selbst private Glücksspielanbieter für Kiel gewinnen will. Scheinheiliger geht es nicht, Nord-SPD."

Der derzeit mit der Stadt Kiel in Verhandlungen über ein Sponsoring befindliche Online-Glücksspielanbieter Betfair bietet neben Sportwetten auch Casinospiele und Poker an.

Erst am 17. November 2011 hatte Stegner Kubicki und Arp als "willige Türöffner" für Online-Poker bezeichnet und behauptet, "Schwarzgeldwäscher würden sich bedanken". Darüber hinaus hatte er den CDU- und den FDP-Politiker in die Nähe von Geldwäsche und Prostitution gestellt. Zu diesem Vorgang hatte Albig dem Hamburger Abendblatt laut Bericht vom 18. November 2011 auf Anfrage lediglich erklärt: "Es ist alles gesagt und die Beteiligten sind erwachsen genug, um das miteinander zu regeln".

Kubicki: "Das ist wirklich unglaublich. Das Mindeste wäre eine klare Distanzierung Albigs gewesen. Aber nun können Kollege Arp und ich ihn im Club der Stegner-Opfer willkommen heißen. Denn SPD-Spitzenkandidat Torsten Albig dürfte mit diesen Entgleisungen seines Parteivorsitzenden wohl auch gemeint sein."

Beide Abgeordnete verwiesen auch auf die politische Dimension des Vorganges. Denn der von Albig selbst als "Spagat" bezeichnete Widerspruch zwischen der Position des SPD-Spitzenkandidaten und des SPD-Landesvorsitzenden sei nicht zu halten. Bis heute stehe die Ankündigung von SPD-Landes- und Fraktionschef Stegner unwidersprochen im Raum, die SPD werde im Falle eines Wahlsieges das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz sofort rückgängig machen. Erst am 15. Dezember 2011 hatte Stegner CDU und FDP in einer Pressemitteilung aufgefordert, dem SPD-Antrag auf Aufhebung des Glücksspielgesetzes im Januar zuzustimmen. Gleichzeitig bemühe sich der SPD-Spitzenkandidat für das Amt des Ministerpräsidenten um Sponsoren und Unternehmensansiedlungen, die nur auf der Grundlage genau dieses Gesetzes möglich seien.

"Wenn Albig glaubt, dass sich ein Unternehmen in einer Stadt ansiedelt, deren Oberbürgermeister ihm im Falle eines Wahlsieges seiner Partei als Ministerpräsident sofort wieder die Geschäftsgrundlage entziehen will, dann ist er völlig neben der Spur. Die SPD muss sich entscheiden: Entweder für ein europarechtskonformes Glücksspielgesetz oder für die Verunglimpfung von Unternehmern. Beides zusammen geht nicht", so Arp und Kubicki.

Quelle: CDU-Fraktion und FDP-Landtagsfraktion im Schleswig-holsteinischen Landtag

VPRT zur Unterschrift der Ministerpräsidenten unter Glücksspielstaatsvertrag: Länder sollen Weg für liberaleres Glücksspielrecht mit der Umsetzung entsprechender Werberichtlinien konsequent fortsetzen

Pressemitteilung vom 15. Dezember 2011

Berlin - Als einen "wichtigen Schritt in die richtige Richtung" hat Thomas Deissenberger, Vorsitzender des Arbeitskreises Wetten im Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) sowie Vorsitzender der Geschäftsführung der Constantin Sport Marketing GmbH, die heutigen Unterschriften unter den neuen Glücksspielstaatsvertrag durch die Ministerpräsidenten grundsätzlich begrüßt. Er appellierte an die Länder, den eingeschlagenen Weg hin zu einem liberaleren Glücksspielrecht mit der Umsetzung entsprechender Werberichtlinien zum Staatsvertrag fortzusetzen und sich perspektivisch mit der Glücksspielregulierung an dem Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetz zu orientieren. Es biete die besten Voraussetzungen dafür, den ganz überwiegenden Teil des Online-Gaming-Bereichs aus dem heutigen Schwarzmarkt in einen kontrollierten und regulierten Markt zu überführen.

Deissenberger: "Wer 'A' sagt muss auch 'B' sagen: Die Länder müssen nun den eingeschlagenen Weg der teilweisen Marktöffnung auch mit ihren Werberichtlinien zum Staatsvertrag konsequent weiterverfolgen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Kanalisierungseffekt der neuen Regulierung hin zu den lizenzierten Angeboten auch tatsächlich eintritt. Insbesondere bei der Zulassung von Sportwettenwerbung im Fernsehen sollte es nicht auf diesem Umweg zu neuen Einschränkungen kommen. Stattdessen könnten die Länder auf die Verantwortung und die Bereitschaft zur Selbstregulierung vertrauen. Deissenberger betonte, dass der VPRT den Ländern für eine aktive Mitarbeit bei der Ausgestaltung der Werbestimmungen zur Verfügung stehe und hierzu seinen Dialog mit der Politik fortsetzen wolle.

Über den VPRT:
Der VPRT ist die Interessenvertretung der privaten Rundfunk- und Telemedienunternehmen. Mit ihren TV-, Radio-, Online- und Mobile-Angeboten bereichern seine rund 140 Mitglieder Deutschlands Medienlandschaft durch Vielfalt, Kreativität und Innovation. Damit das auch in der digitalen Welt so bleibt, müssen die regulatorischen, technologischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen. Als Wirtschaftsverband unterstützen wir unsere Unternehmen im Dialog mit Politik und Marktpartnern beim Erreichen dieses Ziels - national und auf EU-Ebene. www.vprt.de

Pressekontakt:
Pressesprecher Hartmut Schultz
Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
T | +49 30 3 98 80-101,
E | schultz@schultz-kommunikation.de

Interwetten: Stellungnahme zum Glücksspielstaatsvertag

Pressemitteilung von Interwetten vom 16. Dezember 2011

Gzira - Interwetten Managing Director Dr. Birgit Bosch nimmt zu dem gestern von 15 der 16 deutschen Bundesländer abgesegneten Glücksspielstaatsvertrag wie folgt Stellung: "Wir bedauern, dass der neue Glücksspielstaatsvertrag in der vorliegenden Form von 15 der 16 Bundesländer unterzeichnet wurde. Der neue Entwurf enthält immer noch Komponenten, die bereits in der Erstfassung von der EU stark kritisiert wurden. Einer der zentralen Kritikpunkte bezieht sich auf die strikte Limitierung der Anzahl der Lizenzen. Die Mehrheit privater Anbieter wird demnach vom Deutschen Markt ausgeschlossen, was etliche Experten für nicht EU-konform halten. Darüber hinaus steht die exkzessive Steuerlast in keinem Verhältnis zum Business-Modell der privaten Onine-Anbieter.

Im Endeffekt wird der neue Glücksspielstaatsvertrag nur die bestehenden Verhältnisse fortschreiben und ist kein geeignetes Mittel den Schwarzmarkt einzudämmen. Am Ende sind damit alle Beteiligten Verlierer: An erster Stelle die Spieler, denn auf dem Schwarzmarkt kann der Spieler- und Verbraucherschutz nicht eingefordert werden. Die Länder nehmen vom Schwarzmarkt keine Steuern ein, und Betreiber, die einen legalen Status anstreben, werden effektiv daran gehindert."

Über Interwetten
Wetten ist unser Sport.
Interwetten wurde 1990 als Sportwettenanbieter gegründet und ging 1997 mit der Website www.interwetten.com online. 2011 präsentiert sich Interwetten als Online-Entertainment-Company und bietet neben der klassischen Sportwette ein umfangreiches Live-Wetten-Angebot, Live-Streamings, Casino und eine Vielzahl an spannenden Games.

Pressekontakt:
Interwetten Group
Mag. (FH) Michael Summer
Sponsoring & PR Manager
T: +43 (0) 1 732 10 - 179
Mail: michael.summer@interwetten.com

Bundesrat will Sportwetten besteuern

Pressemitteilung des Bundesrats vom 16. Dezember 2011

Die Länder haben in ihrer heutigen Plenarsitzung einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Änderung des Glückspielstaatsvertrages flankieren und das Steuerrecht für Sportwetten öffnen soll. Ziel ist es, in Zukunft Sportwetten in- und ausländischer Veranstalter gleich zu besteuern.

Neben den bisherigen Sportwetten zu festen Gewinnquoten - sogenannte Oddset-Wetten - unterwirft der Gesetzentwurf sämtliche Sportwetten der Besteuerung. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob die Wette ortsgebunden oder über das Internet erfolgt. Vorgesehen ist ein ermäßigter Steuersatz von fünf Prozent des Spieleinsatzes. Zugleich möchte der Bundesrat im Zusammenhang mit der Fortentwicklung des Glücksspielrechts auch eine Stärkung des Tierschutzes und der Pferdezucht erreichen. Dies will er durch die Änderung der Rahmenbedingungen für Pferdewetten sicherstellen.

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat ihn innerhalb von sechs Wochen dem Bundestag zu übermitteln, wobei sie ihre Auffassung darlegen soll.

Drucksache 761/11 (Beschluss)

Bundesliga: Vorerst keine Geltendmachung des Spielplanschutzes bei neuem Glücksspielstaatsvertrag

DFL Deutsche Fußball Liga GmbH: 70/2011

Frankfurt - Die DFL Deutsche Fußball Liga begrüßt die Grundsatzentscheidung für eine kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes für private Anbieter, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass sich die Praxistauglichkeit des neuen Konzessionsmodells erst noch erweisen muss. Vor dem Hintergrund des voraussichtlichen Inkrafttretens des neuen Glücksspielstaatsvertrages macht die DFL den rechtlichen Schutz der Spielpläne gegenüber den Anbietern von Bundesliga-Wetten vorerst nicht geltend.

"Der Erfolg des neuen Glückspielstaatsvertrages wird maßgeblich von seiner Marktfähigkeit abhängen. Diese ist entscheidend für eine Kanalisierung des Marktes in die legalen, kontrollierten Angebote. Ausschlaggebende Faktoren werden dabei die Ausgestaltung der künftigen Wettangebote und die Werbemöglichkeiten der konzessionierten Anbieter sein. Vor diesem Hintergrund besteht weiterhin Optimierungsbedarf. Auch wenn Schleswig-Holstein die begründeten Belange des Sports noch besser berücksichtigt, bewegen sich die Bundesländer nun aber grundsätzlich in die richtige Richtung. Deshalb macht die Bundesliga den rechtlichen Schutz der Spielpläne vorerst nicht geltend", sagt Christian Seifert, Vorsitzender der DFL-Geschäftsführung.

Mit Ausnahme von Schleswig-Holstein hatten sich gestern in Berlin die Ministerpräsidenten der Bundesländer auf eine Änderung des bestehenden Glücksspielstaatsvertrages geeinigt. Vor einer möglichen Ratifizierung durch die Länderparlamente bedarf es allerdings noch einer Notifizierung durch die EU-Kommission, welche in den kommenden Wochen erwartet wird. Schleswig-Holstein hat als einziges Bundesland den Kompromiss nicht unterzeichnet. Stattdessen ist dort bereits ein Gesetz verabschiedet worden, das von den meisten Marktteilnehmern akzeptiert wird und zudem von der Europäischen Kommission bereits als europarechtskonform bewertet wurde.

Pressekontakt:
DFL Deutsche Fußball Liga GmbH
Dr. Dirk Meyer-Bosse
Telefon: 069 - 65005 - 333
Fax: 069 - 65005 - 557
E-Mail: presse@bundesliga.de

Freitag, 16. Dezember 2011

Glücksspielstaatsvertrag: JAXX SE fordert Nachbesserungen

Pressemitteilung vom 15. Dezember 2011

Kiel - Die Ministerpräsidenten der Länder haben heute mit Ausnahme Schleswig-Holsteins die Neufassung eines Glücksspielstaatsvertrags unterzeichnet. Die Kieler Finanzholding JAXX SE, zu der auch der Sportwettanbieter myBet.com gehört, hält die Regelungen für zu kurzsichtig und plädiert für deutliche Nachbesserungen. Positiv bewertet JAXX den Entschluss der Ministerpräsidenten, die Ratifizierung des Staatsvertrags durch die Länderparlamente nur im Falle einer positiven Stellungnahme der EU-Kommission in Gang zu setzen.

"Die Regulierung ist nicht zu Ende gedacht. Sie ist ein untauglicher politischer Kompromiss und steht im krassen Missverhältnis zu anderen Ländern in Europa", so Mathias Dahms, Vorstandssprecher der JAXX SE. "Wir bezweifeln, dass unter diesen Bedingungen genügend Unternehmen in Deutschland Lizenzen beantragen werden, damit die Marktregulierung auch tatsächlich greift. Der Großteil der Anbieter wird weiter aus dem Ausland operieren, der Grau- und Schwarzmarkt wird wieder angefeuert. Nur Anbieter mit Shops können unter diesen Bedingungen eventuell überleben. Da müssen wir die weitere Entwicklung abwarten."

Die JAXX SE wiederholt daher ihren Appell an die Landesregierung in Schleswig-Holstein, ihren eingeschlagenen Weg unbeirrt weiterzugehen. Gleichzeitig fordert JAXX die anderen Länder auf, Nachbesserungen vorzunehmen, damit auch Deutschland endlich eine EU-konforme und juristisch tragfähige Glücksspielregelung erhält. In den letzten Tagen wiesen prominente Verfassungs- und Europarechtler, u.a. Prof. Papier und Prof. Engelhart, wiederholt darauf hin, dass der heute unterzeichnete 15er-Vertrag im Gegensatz zum bereits verabschiedeten schleswig-holsteinischen Gesetz gravierende rechtliche Mängel aufweist. Die Juristen sind sich einig: Sollte der Staatsvertrag wie vorgesehen Mitte 2012 in seiner jetzigen Form in Kraft treten, wird er binnen kürzester Zeit wieder vor Gericht scheitern. Diese Erfahrung machten die Länder bereits mit den aktuellen "Staatsvertrag zum Glücksspielwesen", der 2010 vom EuGH verworfen wurde.

Zu den kritischen Punkten zählen die hohe Besteuerung von fünf Prozent auf den Spieleinsatz, die Begrenzung auf 20 Lizenzen, untaugliche Einsatzlimits sowie die inkonsistenten Regelungen für verschiedene Arten des Glücksspiels bis hin zum Totalverbot von Online-Casino und Poker.

Die Tochtergesellschaften der JAXX SE haben daher folgerichtig erklärt, auf jeden Fall ab 2012 in Schleswig-Holstein aktiv zu werden und alle erforderlichen Lizenzen beantragen zu wollen. "Wir wollen in Deutschland Lizenzen erwerben, wir wollen hier Steuern zahlen", so Mathias Dahms. "Allerdings müssen die Bedingungen einem europäischen Vergleich standhalten, sonst funktionieren sie nicht. Die Länder haben dann keine Möglichkeit, Lizenznehmer in Deutschland zu schützen."

Bevor der jetzt unterzeichnete Staatsvertrag Gesetz werden kann, haben die Bundesländer noch einige Hürden zu überwinden: Das Rennwettlotteriegesetz des Bundes sowie die Spielverordnung des Bundes für Automatenspiele müssen geändert werden. Die EU-Kommission wird ebenfalls noch zum aktuellen Staatsvertrags-Entwurf Stellung nehmen.

Zudem hat das Wirtschaftsprüfungsunternehmen PricewaterhouseCoopers (PwC) mit einer Studie belegt, dass das zentrale Ziel der Regulierung - die Bekämpfung des Grau- und Schwarzmarkts - mit den Regelungen des 15er-Vertrags nicht erreicht werden kann. Die PwC-Studie, der eine Analyse der verschiedenen steuerlichen Regulierungsansätze in Europa zugrunde liegt, kommt zu dem Ergebnis, dass nur eine maßvolle Besteuerung des Bruttorohertrags Sportwettanbieter in die Legalität holen kann.

Über JAXX:

Die im Prime Standard der Deutschen Börse notierte JAXX SE ist eine Finanzholding, die Beteiligungen an internationalen Unternehmen der Glücksspielbranche hält. Derzeit ist JAXX an Unternehmen in Deutschland, England, Spanien, Österreich, Malta und Belgien beteiligt. Der Hauptsitz der JAXX SE befindet sich in Kiel. Die Beteiligungsunternehmen bilden das gesamte Spektrum der Games- und Gambling-Branche ab. Abhängig von der regulatorischen Länderstruktur vermitteln oder vermarkten sie Sport- und Pferdewetten, Lotterien oder Casino- und Pokerspiele. Die Aktien der JAXX SE werden seit 1999 an der Deutschen Börse unter der ISIN DE000A0JRU67 gehandelt.

Pressekontakt:
JAXX SE
Stefan Zenker
Tel. (040) 85 37 88 47
Mail stefan.zenker@jaxx.com

Donnerstag, 15. Dezember 2011

Betfair: Glücksspielstaatsvertrag: Klagen vorprogrammiert

15 Länder stellen sich gegen Recht und Gesetz

Berlin - BETFAIR PLC. Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, den 15 Ministerpräsidenten am Donnerstag in Berlin unterzeichnet haben, wird keine einheitliche und verfassungskonforme Regulierung des Glücksspielmarktes in Deutschland zu erreichen sein. Allein Schleswig-Holstein, das den Vertrag nicht mitgezeichnet hat, geht mit einem eigenem Gesetz einen verfassungs- und europarechtskonformen Weg und hat als einziges Land von der EU-Kommission grünes Licht erhalten.

Im Gegensatz dazu haben die 15 Länderchefs ihren Vertragsentwurf signiert, ohne das finale Votum der Europäischen Kommission abzuwarten. Diese hatte deren Entwurf zuletzt in einer detaillierten Stellungnahme für nicht mit dem Europarecht vereinbar erklärt. Fraglich ist nun, ob die Landtage, die in den nächsten Monaten über den Vertrag abstimmen sollen, das Risiko eingehen werden, einen klar rechtswidrigen Vertrag zu ratifizieren. Denn die Vorgaben des EuGH und der EU-Kommission wurden klar missachtet. Klagen und ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wären vorprogrammiert.

Peter Reinhardt, Deutschland-Chef von "Betfair", sagte dazu:

"Mit dem Entwurf der 15 Länder wird das Sportwettmonopol, das der EuGH für rechtswidrig erklärt hat, unter dem Deckmantel eines Konzessionssystems fortgeführt. Zudem bestehen die offensichtlichen Inkohärenzen des deutschen Glücksspielrechts weiter fort. Wir haben dies vor wenigen Tagen in einer formellen Beschwerde der EU-Kommission mitgeteilt und sind zuversichtlich, dass wir dies auch vor den deutschen Gerichten aufzeigen können. Es ist bedauernswert, dass die Länder keine rechtskonforme Lösung herstellen wollen und es geradezu heraufbeschwören, eine weitere Niederlage vor dem EuGH zu kassieren."

Zahlreiche Gutachten von renommierten Staatsrechtlern geben zudem Anlass zum Zweifel, ob der Entwurf der 15 Länder überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Entwurf, so der Tenor, enthalte unverhältnismäßige Hürden für private Anbieter. Jüngst wurde diese Einschätzung vom ehemals obersten Richter des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, bestätigt: Die im internationalen Vergleich hohe Abgabenlast sei nicht nur nicht erforderlich, sondern überdies "nicht geeignet zur Bekämpfung des Grau- und Schwarzmarkts im Sportwettenbereich", so Papier.

"Betfair"-Deutschland-Chef Peter Reinhardt ergänzte:

"Die Regelungen zur Besteuerung der Anbieter gehen völlig am Markt vorbei. Seriöse, private Wettanbieter müssen eine Chance haben, im Wettbewerb erfolgreich bestehen zu können und dem Verbraucher ein attraktives und legales Angebot zu machen. Sind die Angebote der lizenzierten Anbieter zu unattraktiv, weil sie durch punitive Steuern belastet sind, wandern die Kunden zu nicht regulierten Angeboten ab. Dies zeigen unter anderem die jüngsten Erfahrungen in Frankreich, wo die Öffnung des Wettmarktes bereits im Sommer 2010 stattfand. Aufgrund der Entscheidung für eine Spieleinsatzsteuer - wie sie auch der neue Glücksspielstaatsvertrag der 15 Länder vorsieht - konnte der Schwarzmarkt dort nicht trockengelegt werden. Die fiskalischen Ziele wurden völlig verfehlt. Deutschland ist nun dabei, den gleichen Fehler zu machen - und das, obwohl mit Schleswig-Holstein bereits eine rechtlich saubere und wirtschaftlich akzeptable Lösung vorgezeichnet ist."

Der Schleswig-Holsteinische Regulierungsansatz ist der einzige, der einen zeitgemäßen Umgang mit dem Medium Internet vorsieht. Im Gegensatz zu den 15 anderen Ländern schreibt Schleswig-Holstein kein grundsätzliches Internet-Verbot fest. So ermöglicht das Gesetz des Kieler Landtags auch die regulierte Nutzung von Online-Poker und Casinospielen. Nach dem Plan der 15 Länder hingegen, sollen sich Kunden, die solche Internetglücksspiele nutzen, strafbar machen.

Peter Reinhardt sagte:

"Es ist schwer nachvollziehbar, dass die Ministerpräsidenten sich im Jahr 2011 an einer Internetprohibition festklammern, die sich bereits in der Vergangenheit als völlig ineffektiv erwiesen hat. Millionen von deutschen Internetnutzern dürfen mehr erwarten, als eine bevormundende Verbotspolitik und Strafverfolgung. Wir bedauern, dass die Länder sich nicht zu einer einheitlichen und tragfähigen Regulierung des deutschen Glücksspielmarktes durchringen konnten. Umso erfreulicher ist es, dass Schleswig-Holstein an seinem EU-konformen Glücksspielgesetz festhält, wo sich auch Betfair für eine Lizenz bewerben wird."

Es bleibt daher abzuwarten, in wie weit der Glücksspielstaatsvertrag Bestand haben wird, und ob sich die Ministerpräsidenten doch noch auf eine gemeinsame Lösung einigen werden. Derweil beginnt im nördlichsten deutschen Bundesland ab Januar 2012 die Bewerbungsphase für Lizenzen an private Wettanbieter, die ab dem 01. März 2012 vergeben werden sollen.

Über Betfair: (www.betfair.com)

Betfair wurde im Jahr 2000 gegründet und ist heute einer der weltgrößten Wettanbieter im Internet. Die Betfair-Unternehmensgruppe hat über 4 Mio. registrierte Kunden und wickelt täglich mehr als 7 Mio. Transaktionen ab, mehr als doppelt so viele Transaktionen wie alle Europäischen Börsenplätze zusammen. Über 2.300 Angestellte arbeiten international für Betfair.

Betfair verfügt in Gibraltar, Malta, Italien, Australien und Großbritannien über Glücksspielerlaubnisse. Es ist Betfairs Bestrebung, in allen Ländern, in denen das Unternehmen tätig ist, Lizenzen innezuhaben, zu investieren und Steuern zu zahlen. Die Gruppe arbeitet aktiv mit Regierungen und anderen Interessenvertretern zusammen, um dazu beizutragen, für die Verbraucher ein kontrolliertes und sicheres Umfeld für Online-Glücksspiele zu schaffen. Betfair möchte auch in Deutschland auf Grundlage einer Erlaubnis tätig sein und arbeitet konstruktiv mit den Bundesländern zusammen, um dies zu erreichen.

Betfair ist eines der Top 25 Internet-Unternehmen weltweit. Das Unternehmen wurde unzählige Male ausgezeichnet, darunter u.a. mit dem Britischen Queen's Award for Enterprise im Jahr 2003 in der Kategorie Innovation und im Jahr 2008 in der Kategorie International Trade. Zweimal, in den Jahren 2004 und 2005, wurde Betfair zur "Confederation of British Industry's (CBI) Company of the Year" ernannt - ein Erfolg, den kein anderes Unternehmen zuvor erreicht hat.

Pressekontakt:
Florian Reher
Pressebüro Betfair
Tel: +49 (0)30 300 144 -132
florian.reher@blumberry.de

Lotto informiert: Deutscher Lotto- und Totoblock begrüßt die Entscheidung der Ministerpräsidenten der Länder für den neuen Glücksspielstaatsvertrag

Staatsvertrag lässt den Vertriebsweg Internet wieder zu und stärkt damit die gemeinwohlorientierten Lotterie

Oddset stellt sich zuversichtlich dem Wettbewerb

Deutscher Lotto- und Totoblock ist zuversichtlich, dass Schleswig-Holstein nach einem positiven Signal aus Brüssel noch einlenkt

München, 15. Dezember 2011 - Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) begrüßt es, dass die Ministerpräsidenten der Länder heute in Berlin den neuen Glücksspielstaatsvertrag mit einer verbesserten Regelung für die Lotterien unterzeichnet haben. Oddset wird sich zuversichtlich dem Wettbewerb bei Sportwetten stellen, zu dem sich 15 Länderchefs mit dem neuen Sportwetten-Konzessionsmodell entschlossen haben.

"Wir sind froh darüber, dass die Ministerpräsidenten nun den neuen Glücksspielstaatsvertrag unterschrieben haben. Nach der endgültigen Ratifizierung des Vertrags durch die Länderparlamente können wir unseren ordnungspolitischen Auftrag, ein verantwortungsvolles Glücksspiel anzubieten, das konsequent am Spielerschutz ausgerichtet ist, besser erfüllen", sagt Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern und Federführer des DLTB. "Wichtig hierfür ist insbesondere, dass wir unser moderates Produktangebot künftig wieder im Internet anbieten werden können. Zusätzlich zu unserem bewährten Annahmestellennetz ist dies ein relevanter Vertriebsweg, der nicht den illegalen Anbietern überlassen werden darf", so Horak.

Der DLTB bedauert, dass Schleswig-Holstein den Schritt in Richtung eines für alle 16 Länder gültigen Staatsvertrags noch nicht mitgegangen ist. "Wir hoffen, dass sich Schleswig-Holstein möglichst bald dem gemeinsamen Weg aller Länder anschließen wird", so Horak.

Die staatlichen Lotteriegesellschaften begrüßen es, dass die Länder im Bereich der Sportwetten eine Gleichbehandlung bei den Steuern und Abgaben sicherstellen wollen. Bei gleichen abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen wird Oddset ein erweitertes Sportwettenangebot mit attraktiveren Quoten präsentieren können.

Durch das Festhalten am bewährten gemeinwohlorientierten Staatsvertragsmodell bei den Lotterien ist die Grundlage für die Förderung des Gemeinwohls durch die staatlichen Lotteriegesellschaften der Länder in den Bereichen Breitensport, Wohlfahrt und Soziales, Kunst und Kultur sowie Umwelt- und Denkmalschutz weiter sichergestellt. Jedes Jahr können diesen Bereichen 2,5 Milliarden Euro bereitgestellt werden.

Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)