Donnerstag, 25. Juli 2024

Bundesgerichtshof legt EuGH die Frage vor, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters von Sportwetten einer Erstattung der im Rahmen unerlaubter Online-Sportwetten erlittenen Verluste von Spielern entgegensteht

Mitteilung der Pressestelle Nr. 155/2024

Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Sportwetten im Internet, der nicht über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 erforderliche Konzession der zuständigen deutschen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es die nach dem Unionsrecht gewährleistete Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen solchen Sportwettenvertrag als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

Sachverhalt:


Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet Sportwetten über eine deutschsprachige Webseite mit einer deutschen Top-Level-Domain an. Der Kläger nahm von 2013 bis zum 9. Oktober 2020 im Internet an Sportwetten der Beklagten teil.

In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte in Deutschland nicht über eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte eine solche Konzession zwar nach dem damals geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 beantragt, aber nicht erhalten. Ihr wurde erst mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 - in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Glücksspielstaatsvertrags 2012 - eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und Online-Sportwetten in Deutschland erteilt.

Der Kläger macht geltend, die mit der Beklagten geschlossenen Wettverträge seien nichtig, weil das unerlaubte Angebot von Online-Sportwetten gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2012 verstoßen habe. Er hat die Beklagte auf Rückzahlung verlorener Wetteinsätze in Höhe von 3.719,26 € in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Vorlagebeschluss hat der Bundesgerichtshof zur zivilrechtlichen Rechtslage ausgeführt: Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung öffentlicher Sportwetten in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Die Beklagte hat dagegen verstoßen, indem sie in Deutschland öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Aus dem Verstoß folgt grundsätzlich die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge (§ 134 BGB) und ein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Verluste (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Der Zweck des gesetzlichen Verbots, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge.

Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass sich im Streitfall die Frage stellt, ob aus unionsrechtlichen Gründen eine andere Beurteilung geboten ist, weil die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem gleichfalls unerlaubte Sportwetten betreffenden strafrechtlichen Ausgangsverfahren entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C336/14, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 63 und 94] - Ince). Es stellt sich daher die Frage, ob unter Umständen wie denen des Streitfalls im Rahmen nicht erlaubter Online-Angebote abgeschlossene Sportwettenverträge zivilrechtlich als nichtig angesehen werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass er - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - dazu neigt, diese Frage zu bejahen. Die zivilrechtliche Rechtsfolge der Nichtigkeit stellt keine Strafe dar, sondern eine Einschränkung der Privatautonomie zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs. Die im Verhältnis des Staats zum Sportwettenanbieter eintretenden Rechtsfolgen lassen sich nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis des Sportwettenanbieters zum Spieler als privatem Dritten übertragen. Die einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses - darunter der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen wirtschaftlichen Schäden durch öffentliches Glücksspiel - bestehen auch dann, wenn das Verfahren der Konzessionserteilung unionsrechtswidrig ausgestaltet war.

Im vorliegenden Revisionsverfahren kommt es vorerst nicht auf die in einem Hinweisbeschluss in einem anderen Verfahren vertretene vorläufige Ansicht des Bundesgerichtshofs an, dass es jedenfalls für solche unerlaubten Online-Sportwettenangebote, die auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, insbesondere weil die angebotenen Sportwetten wegen Nichteinhaltung des grundsätzlich auf 1.000 EUR€ begrenzten monatlichen Höchsteinsatzes je Spieler dem materiellen Glücksspielrecht widersprachen, bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23, NJW 2024, 1950). Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist im vorliegenden Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass sie die spielerschützenden Regelungen des materiellen Glücksspielrechts gegenüber dem Kläger eingehalten hat.

Ergänzender Hinweis:

Der Bundesgerichtshof hat zwei Parallelverfahren über die Erstattung von Verlusten aus Sportwetten bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Zumindest einer dieser Fälle betrifft eine Konstellation, in der sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts neben dem Verstoß gegen die formelle Erlaubnispflicht auch ein Verstoß gegen das materielle Glücksspielrecht und insbesondere die grundsätzliche Verpflichtung zur Begrenzung des Höchsteinsatzes ergibt.

Vorinstanzen:


AG Geislingen an der Steige - Urteil vom 28. April 2022 - 3 C 459/21

LG Ulm - Urteil vom 24. Mai 2023 - 1 S 46/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 GlüStV 2012

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

(...)

(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (...)

§ 4a Abs. 1 GlüStV 2012


Soweit § 10 Abs. 6 im Rahmen der Experimentierklausel für Sportwetten nach § 10a nicht anwendbar ist, dürfen die dort den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glücksspiele nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 10a GlüStV 2012

(1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf das Veranstalten von Sportwetten bis zum 30. Juni 2021 nicht angewandt. (...)

(2) Sportwetten dürfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e) veranstaltet werden.

(3) Die Konzession gibt dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. (...)

§ 134 BGB


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB


Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Karlsruhe, den 25. Juli 2024 

 Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Mittwoch, 17. Juli 2024

LOTTO24 AG erreicht in 2023 zweistelliges Umsatzwachstum aus Lotterien

 Corporate News


- Kerngeschäft und Kundenstamm ausgebaut, Marktanteile erhöht

- Umsatzerlöse aus Lotterien um fast elf Prozent gestiegen

- Transaktionsvolumen und EBITDA steigen um fast 17 bzw. 29 Prozent

- Hauptversammlung am 27. August einberufen – Beschluss über Squeeze-out


Hamburg, 17. Juli 2024. Die LOTTO24 AG, ein Tochterunternehmen der ZEAL Network SE und deutscher Marktführer von Online-Lotterien, hat heute ihren Geschäftsbericht für das Jahr 2023 veröffentlicht. Das Unternehmen blickt auf eine starke Umsatz- und Ergebnisentwicklung. So hat das Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr sein Transaktionsvolumen um 16,7 Prozent auf € 885,0 Millionen gesteigert (2022: € 758,4 Millionen). Auch die Umsatzerlöse aus Lotterien stiegen um 10,8 Prozent auf € 115,4 Millionen (2022: € 104,2 Millionen). Darüber hinaus konnte die LOTTO24 AG mit dem Start des Angebots virtueller Automatenspiele einen wichtigen Meilenstein in der Geschäftsentwicklung erreichen und so einen bedeutenden nächsten Schritt für die Ausweitung der Marktführerschaft tun.

„Im Jahr 2023 haben wir unsere Position als Marktführer und unsere Markenbekanntheit weiter ausgebaut. Wir sind stolz darauf, dass sich vor allem die Marke LOTTO24 zur wahren Gewinnerschmiede entwickelt hat, die im vergangenen Jahr mehr Rekord-Gewinner hervorgebracht hat als jeder andere Lotterieanbieter in Deutschland“, kommentiert Andrea Behrendt, CFO der LOTTO24 AG. „Unsere starke Umsatz- und Ergebnisentwicklung sowie unser auf 41,4 Prozent gewachsener Marktanteil zeigen, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Zudem wurden unsere eigenen Produktinnovationen im vergangenen Geschäftsjahr gut von unseren Kund:innen aufgenommen. Durch die positive Geschäftsentwicklung blicken wir optimistisch auf die kommenden Geschäftsjahre.“

Starkes EBITDA-Wachstum trotz Investition und Ausbau des Produktportfolios


Die LOTTO24 AG hat im abgelaufenen Geschäftsjahr 597 Tausend Kund:innen gewonnen (2022: 703 Tausend). Der Rückgang im Vergleich zum Vorjahr lässt sich auf die im Vergleich deutlich schlechtere Jackpotsituation zurückführen. Aufgrund der strategischen Entscheidung des Unternehmens, durch verstärkte TV-Werbung in den Markenaufbau zu investieren, waren die Marketingaufwendungen mit € 34,8 Millionen (2022: € 33,0 Millionen) um 5,5 Prozent höher als im Vorjahr.

Trotz der erhöhten Investitionen in Markenaufbau und den Start der Online-Games konnte das Unternehmen ein sehr starkes Wachstum des EBITDA um 28,8 Prozent auf € 33,0 Millionen verzeichnen (2022: € 25,6 Millionen).

Erfolgreicher Start für Online-Games

Im Juni 2023 hat die LOTTO24 AG das Angebot virtueller Automatenspiele über die Webshops seiner Marken LOTTO24 und Tipp24 veröffentlicht und konnte hiermit bereits im Startjahr ein Transaktionsvolumen von € 41,6 Millionen erreichen. Die mit Online-Games erzielten Umsatzerlöse lagen bei € 39,6 Millionen.

Ausblick 2024

Für das Geschäftsjahr 2024 plant die LOTTO24 AG, ihre Marktführerschaft als Online-Anbieter von Lotterieprodukten in Deutschland weiter auszubauen. Das Unternehmen rechnet damit, dass die Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2024 in einer Bandbreite von € 267 Millionen bis € 277 Millionen und das EBITDA in einer Bandbreite von € 40 Millionen bis € 45 Millionen liegen werden.

Squeeze-out der LOTTO24 AG


Die LOTTO24 AG hat heute zu ihrer ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Diese findet am 27. August 2024 als Präsenzversammlung in Hamburg statt. Der Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung die Zahlung einer Dividende von € 0,04 pro Aktie (2022: € 17,00) vorschlagen.

Auf der Agenda steht auch der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft (Squeeze-out). Die Hauptaktionärin der LOTTO24 AG, die ZEAL Network SE, hat ihr Übertragungsverlangen vom März 2024 konkretisiert und dem Vorstand der LOTTO24 AG mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LOTTO24 AG auf € 479,25 je Stückaktie festgelegt hat. Die Höhe der Barabfindung wurde von der ZEAL Network SE auf Grundlage einer Unternehmensbewertung festgelegt, die von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt wurde. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt. Die Hauptaktionärin hält rund 95,45 Prozent am Grundkapital und den Stimmrechten der LOTTO24 AG.

Über die LOTTO24 AG:


Die LOTTO24 AG ist ein Unternehmen der ZEAL-Gruppe und der führende deutsche Online-Anbieter von Lotterieprodukten. LOTTO24 bietet Kund:innen die Online-Teilnahme an einer Vielzahl von in Deutschland zugelassenen Lotterieprodukten an. Zum Angebot zählen unter anderem LOTTO 6aus49, Eurojackpot, Spiel 77, Super 6, GlücksSpirale, Spielgemeinschaften, Rubbellose, Keno, die Deutsche Fernsehlotterie, die Deutsche Traumhauslotterie und die Lotterie freiheit+. Als stark wachsendes und zugleich service- und kundenorientiertes Unternehmen hat LOTTO24 den Anspruch, Kunden sowohl online als auch mobil ein besonders bequemes, sicheres und zeitgemäßes Spielerlebnis zu bieten.

ZEAL Network SE: ZEAL übermittelt konkretisiertes Squeeze-out Verlangen an die LOTTO24 AG

Corporate News 

- Hauptversammlung der Tochtergesellschaft LOTTO24 AG am 27. August 2024 einberufen – Beschluss über Squeeze-out

- Höhe der Barabfindung der Aktien der Minderheitsaktionäre festgelegt


Hamburg, 17. Juli 2024. ZEAL Network SE, Muttergesellschaft und Hauptaktionärin der LOTTO24 AG, hat ihr Übertragungsverlangen an die LOTTO24 AG vom März 2024 konkretisiert. Der Beschluss über den Squeeze-out soll im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung der LOTTO24 AG am 27. August gefasst werden.

ZEAL Network SE hat dem Vorstand der LOTTO24 AG mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LOTTO24 AG auf € 479,25 je Stückaktie festgelegt hat. Die Höhe der Barabfindung wurde von der ZEAL Network SE auf Grundlage einer Unternehmensbewertung festgelegt, die von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt wurde. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt. Die Hauptaktionärin hält rund 95,45 Prozent am Grundkapital und den Stimmrechten der LOTTO24 AG. Beim Preis von € 479,25 je Stückaktie wird die ZEAL Network SE insgesamt etwa € 36,3 Mio. für die Übernahme der restlichen Aktien an der LOTTO24 AG bezahlen. Die ZEAL Network SE wird den Erwerb der restlichen Aktien vollständig über den Abruf von Krediten finanzieren. Entsprechende Kreditverträge hat die ZEAL Network SE bereits unterzeichnet.

Über ZEAL

ZEAL Network ist eine E-Commerce-Unternehmensgruppe mit Sitz in Hamburg und der Marktführer für Online-Lotterien in Deutschland. 1999 gegründet, haben wir das Lottospiel ins Internet gebracht. Heute hat die Unternehmensgruppe rund eine Million aktive Kund:innen und mehr als 200 Mitarbeiter:innen an drei Standorten. ZEAL ermöglicht über die Marken LOTTO24 und Tipp24 die Teilnahme an staatlich lizensierten Lotterien und bietet zusätzlich auch eigene Lotterieprodukte an. Zu ZEAL gehören zudem die Marken ZEAL Instant Games, ZEAL Ventures und ZEAL Iberia. In 2024 feiert die ZEAL-Gruppe ihr 25-jähriges Bestehen. Seit unserer Gründung stehen wir für Wachstum, Innovation und Erfolg.

Sonntag, 23. Juni 2024

Die Deutsche Automatenwirtschaft: Der Glücksspielstaatsvertrag soll lenken – nicht verbieten!

Pressemitteilung

Anlässlich der Veröffentlichung eines Positionspapiers von Politikerinnen und Politikern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Glücksspiel-Regulierung nimmt Georg Stecker, Sprecher des Vorstandes des Dachverbandes Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V., kritisch Stellung:

„Wir begrüßen, dass Politikerinnen und Politiker der Grünen aus Bund und Ländern dem illegalen Glücksspiel den Kampf ansagen. Richtigerweise wird erkannt, dass der Vollzug gegen illegale Angebote verbessert werden muss. Auch ist es zutreffend, die Rolle der Kommunen dabei zu stärken.

Vergessen wird allerdings, dass zu einer wirksamen Bekämpfung der Illegalität auch eine zielführende Regulierung gehört, die die legalen Angebote stärkt.

Es ist in jedem Fall falsch, den Lenkungsauftrag des Glücksspielstaatvertrages in einen Verbotsauftrag umzudeuten. Wenn die Grünen das Ausufern sogenannter „Fun-Games“ begrenzen wollen, so ist das vollständige Verbot von Geldspielgeräten in der Gastronomie der falsche Ansatz, ja sogar schädlich. Gerade der Abbau legaler Geräte führt zu einer massiven Ausbreitung des Schwarzmarktes. Das hat der Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. aus Unna schon zum Abbau des 3. Gerätes in der Gastronomie festgestellt. Die legale Gastronomie-Aufstellung wird, ebenso die legalen Spielhallen, dringend gebraucht, um den Kanalisierungsauftrag aus dem Glücksspielstaatsvertrag erfüllen zu können.“

Weiter führt Stecker zur Problematik der Mindestabstände aus:

„Die Regulierung nach Mindestabständen und Größe von Spielhallen verfehlt die Wirkung und schwächt legale Angebote, die für einen wirksamen Kampf gegen die Illegalität dringend gebraucht werden. Statt Abstand und Größe muss die Qualität Maßstab für die Regulierung sein. Die Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages sollte genutzt werden, um einer zukunftsweisenden Regulierung eine Chance zu geben.“

Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. (DAW):

Der DAW wurde 2013 gegründet und vertritt die Interessen der gesamten Automatenbranche – von der Industrie über den Großhandel bis hin zu den Aufstellunternehmen. Der DAW ist zentraler Ansprechpartner für Politik, Verwaltung, Verbände, Wissenschaft und Medien. Als Dachverband vereint er die beiden Spitzenverbände der Branche, den Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. (VDAI) und den Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA).

Dienstag, 11. Juni 2024

OVG Rheinland-Pfalz: Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig

Pressemitteilung Nr. 2/2023

Für die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegenüber einem Zugangsvermittler (Access-Provider) angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters besteht keine Rechtsgrundlage. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Halle (Saale) ist bundes­länderübergreifend verantwortlich für die Bekämpfung von illegalem Glücksspiel im Internet und der Werbung dafür. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 ordnete die Behörde gegenüber der Antragstellerin – einer Anbieterin von Telekommunikations­diensten mit Sitz in Rheinland-Pfalz – u.a. an, bestimmte Internetseiten (Domains) mit Glücksspielangeboten von zwei Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren, so dass ein Zugriff über die von der Antragstellerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungs­gericht Koblenz lehnte ihren Eilantrag ab. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragstellerin und der beigeladenen Glücksspielanbieter änderte das Oberverwal­tungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und ordnete die aufschie­bende Wirkung der Klage gegen die angefochtene Sperrungsanordnung an.

Die gegenüber der Antragstellerin getroffene Sperrungsanordnung sei offensichtlich rechtswidrig. Sie könne nicht auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages 2021 – GlüStV 2021 – gestützt werden. Nach dieser Bestimmung könne die Antragsgegnerin als Glücks­spielaufsicht nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspiel­angebote Maß­nahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Tele­mediengesetzes – TMG – verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangs­vermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Ver­anstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolg­versprechend erwiesen. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Bei der Antragstellerin handele es sich bereits nicht um einen im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlichen Diensteanbieter, so dass es keiner Entscheidung bedürfe, ob die wei­teren Voraussetzungen der Regelung für ein Einschreiten gegen die Antragstellerin gegeben seien. Das Gericht teile nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aus dieser Norm selbst bestimme, ohne dabei auf eine Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz abzustellen. Der Wortlaut der Vorschrift lasse diese Auslegung nicht zu. Ein derartiges Normverständnis werde auch nicht durch die Entstehungsgeschichte oder den Sinn und Zweck der Regelung getragen. Die Antragstellerin sei nach Maßgabe des dargelegten Verständnisses des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 kein im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlicher Diensteanbieter. Nach der für die Antragstellerin als Zugangsvermittler maßgeblichen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG seien Dienste­anbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermittelten, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informatio­nen nicht ausgewählt oder verändert hätten (Nr. 3). Die Antragstellerin erfülle diese Haf­tungsausschlussvoraussetzungen. Weder veranlasse sie die Übermittlung der Glücks­pielinhalte noch wähle sie diese oder den Adressaten aus. Die Haftungsprivilegierung finde zwar nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeite, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Ein solcher Fall scheide hier jedoch offenkundig aus.

Die angegriffene Sperrungsanordnung könne auch nicht auf die Auffangermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 gestützt werden, wonach die für alle Länder oder in dem jeweiligen Land zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen könne. Einer Anwendung dieser allgemeinen Auffangermächtigung stehe insoweit die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen, die eine abschließende Regelung für das Ergreifen von Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen Diensteanbieter enthalte.

Beschluss vom 31. Januar 2023, Aktenzeichen: 6 B 11175/22.OVG

OVG Rheinland-Pfalz: IP-Sperren sind rechtswidrig

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. April 2024, Az 6 A 10998/23.OVG

Leitsatz:

1. Soweit § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 Halbs 1 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 GlüStV 2021) Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes TMG verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare, ermöglicht, wird hierbei das in §§ 8 bis 10 TMG vorgesehene System abgestufter Verantwortlichkeit im Wege einer dynamischen Rechtsgrundverweisung in Bezug genommen. (Rn.29)

2. § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 Halbs 1 GlüStV 2021 trifft eine abschließende Sonderregelung für das Ergreifen von Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen Diensteanbieter, die der Anwendung der allgemeinen Auffangermächtigung nach § 9 Abs 1 S 2 GlüStV 2021 unter Heranziehung der allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätze über die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher entgegensteht. (Rn.55)

Dienstag, 28. Mai 2024

Deutsche Stiftung Glücksspielforschung gGmbH will Spielsuchtprävention fördern

Die Deutsche Stiftung Glücksspielforschung gGmbH wurde im März 2024 von den gleichberechtigten Gesellschaftern Thüringer Staatslotterie AöR, Tipico Technology Holding GmbH und François-Blanc-Spielbank GmbH Bad Homburg v. d. Höhe und Dr. Daniel Henzgen gegründet.

Es ist das Ziel der Initiatoren, durch die Vergabe unabhängiger Forschungspreise Wissenschaft zu fördern, die sich mit der Verbesserung von Maßnahmen zur Spielsuchtprävention und zum Verbraucherschutz zur Erreichung der Ziele des deutschen Glücksspielstaatsvertrages der Länder in seiner gültigen Form befasst. Dabei sollen ausschließlich Arbeiten einbezogen werden, die explizit das Kundenerleben und/oder die Kundenakzeptanz (mit) analysieren. Die gewonnenen Resultate stehen schließlich Politik und Verwaltung als Erweiterung ihrer Wissensbasis zur Verbesserung und Weiterentwicklung der bestehenden Glücksspielregulierung zur Verfügung.

https://deutsche-stiftung-gluecksspielforschung.de/

OVWG ganz vorne für einen transparenten und sicheren Glücksspielmarkt in Österreich

Die Mitglieder der Österreichischen Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG) stehen für fairen Wettbewerb und höchste Standards im Online-Glücksspiel. Als lizenzierte Anbieter in nahezu allen EU-Ländern sind sie bereit, sich auch österreichischen Regularien zu unterwerfen und einen Beitrag zur transparenten und sicheren Gestaltung des Glücksspielmarktes zu leisten. Einige dieser Unternehmen, darunter bwin, bet-at-home und Interwetten, sind in Österreich gegründet worden und spielen eine bedeutende Rolle in der heimischen Wirtschaft durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung.

Claus Retschitzegger, Präsident der OVWG, betont: „Fairer Wettbewerb ist immer besser als ein Monopol. Die Casinos Austria versuchen krampfhaft an einem Monopol festzuhalten, während die OVWG zeigt, wie Österreichs Glücksspielmarkt sicherer und transparenter gestaltet werden kann.“ Die OVWG setzt sich entschieden für die Neuregulierung des Online-Glücksspielmarktes in Österreich ein, um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen und den Spielerschutz zu stärken.

Derzeit halten Österreich und Polen als einzige EU-Länder an einem Glücksspielmonopol im Online-Bereich fest, was den Markt ineffizient und unsicher macht. „Wir gehören zu den letzten 3% der Nachzügler“, so Retschitzegger. Die OVWG-Mitglieder wollen nicht weiter ausgegrenzt werden und streben einen fairen Marktzutritt an, ohne den bestehenden Monopolisten zu gefährden. Ein offener, regulierter Markt fördert ein Miteinander statt Gegeneinander und schafft eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten – Spieler:innen, Anbieter und den Staat.

Ausschreibung der Österreichischen Glücksspiel-Lizenzen: Ein Online-Glücksspiel Monopol ist nicht mehr zeitgemäß!

Ab 2027 müssen die Konzessionen für stationäres Glücksspiel sowie für Lotterien und Online-Glücksspiele neu vergeben werden. Die Casinos Austria Gruppe hat sich für die Verlängerung ihrer Konzessionen beworben, obwohl die Bedingungen der Ausschreibung noch nicht bekannt sind. Hierzu siehe ORF.at vom Mi, 22.05. Das Monopol steht jedoch in der Kritik: Es ist nicht rein österreichisch, da ein tschechischer Glücksspielkonzern die Mehrheit hält, und es bietet nicht den bestmöglichen Spielerschutz. Warum sollten künftig nicht Unternehmen, die mehrfach in anderen EU-Ländern lizensiert sind, in Österreich neben win2day rechtssicher anbieten dürfen?

Die OVWG betont, dass Lizenzmodelle in anderen europäischen Ländern bereits erfolgreich ist. Die Mitgliedsunternehmen der OVWG, die international höchste Standards für Spielerschutz einhalten, tragen dort zur Stärkung des Wettbewerbs, zur Steigerung der Steuereinnahmen und zur Förderung des Sports bei.

Für Rückfragen und weitere Informationen steht die Österreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG) gerne zur Verfügung.

Quelle: OVWG

Montag, 18. März 2024

BGH: Verhandlungstermin in Sachen Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten

Pressemitteilung Nr. 62/2024 des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2024

Verhandlungstermin am 2. Mai 2024 um 11.30 Uhr in Sachen I ZR 88/23

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Sportwetten, der im Inland nicht über die hierfür erforderliche Konzession der zuständigen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss.

Von dem Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 53/23, das der Senat ausgesetzt hat (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 9/2024 vom 17. Januar 2024), unterscheidet sich diese Sache maßgeblich dadurch, dass Gegenstand hier nicht Online-Pokerspiele sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, sondern Online-Sportwetten, für die der beklagte Veranstalter eine Konzession nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte.

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 90/23, das gleichfalls die Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten betraf (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 8/2024 vom 17. Januar 2024), wurde der für den 7. März 2024 anberaumte Verhandlungstermin aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem die Parteien dies wegen Vergleichsverhandlungen beantragt hatten (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 46/2024 vom 4. März 2024).
Sachverhalt:

Die Beklagte mit Sitz in Österreich bietet im Internet Sportwetten an. Der Kläger nahm im Jahr 2018 an Sportwetten der Beklagten teil. In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten der deutschen Behörde. Sie hatte eine solche Konzession beantragt. Auf Antrag der Beklagten verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die zuständige Behörde, der Beklagten die Konzession zu erteilen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 5 K 1467/14.Wi). Dies erfolgte im Jahr 2021.

Der Kläger macht die Unzulässigkeit der Sportwetten sowie die Unwirksamkeit der Wettverträge geltend. Insbesondere sei das Sportwettenangebot der Beklagten auch deshalb nicht erlaubnisfähig gewesen, weil es den Anforderungen von § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 (monatlicher Höchsteinsatz je Spieler) und § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 (Trennung zwischen Sportwetten und anderen Glücksspielen) nicht genügt habe. Außerdem habe die Beklagte eine sogenannte Cash-Out-Funktion angeboten, die unzulässig sei.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe der erlittenen Verluste von 11.984,89 € nebst Zinsen verlangt. 

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt (OLG Dresden, BeckRS 2023, 12231). Es hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-Ia-Verordnung und nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung sei deutsches Sachrecht anwendbar.

Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Beklagte habe die Zahlungen des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt. Sie habe gegen das Verbotsgesetz des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Angebots der Sportwetten nicht über die erforderliche Konzession nach § 4 Abs. 5, § 10a GlüStV 2012 verfügt habe. Das Verbot sei unionsrechtskonform und der Verstoß dagegen führe nach seinem Zweck zur Nichtigkeit der Wettverträge gemäß § 134 BGB. Etwaige Verfahrensverstöße im Konzessionserteilungsverfahren könnten das Verbot nicht aushebeln. Nichts Anderes folge aus dem von der Beklagten am 31. Oktober 2016 erstrittenen Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, nach dem ihr eine Sportwetten-Konzession für die Dauer von sieben Jahren zuzusprechen gewesen wäre. Für den Fall einer beantragten und unberechtigt (noch) nicht erteilten Konzession seien keine Ausnahmen statuiert. Auch ein aus unionsrechtlichen Gründen gebotenes Absehen von repressiven Maßnahmen lasse sich nicht mit einer behördlichen Genehmigung gleichsetzen. Die Beklagte könne sich gegenüber dem Kläger zudem nicht darauf berufen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde gegen den Verstoß nicht vorgegangen sei, sondern ihn geduldet habe.

Der Rückforderungsanspruch sei insbesondere nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis der Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erbracht. Sie sei zudem nicht anwendbar, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig getroffenen Zustands - wie hier - mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar sei und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden könne.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. 

Vorinstanzen:

LG Görlitz - Urteil vom 3. August 2022 - 1 O 452/21

OLG Dresden - Urteil vom 31. Mai 2023 - 13 U 1753/22

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 GlüStV 2012

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

(…)

(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(…)

Nr. 2 Der Höchsteinsatz je Spieler darf grundsätzlich einen Betrag von 1 000 Euro pro Monat nicht übersteigen. In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 ein abweichender Betrag festgesetzt werden. Gewinne dürfen nicht mit Einsätzen der Spieler verrechnet werden. Die Beachtung des Kreditverbots ist sichergestellt. Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- oder Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, tägliche, wöchentliche oder monatliche Einzahlungs- und Verlustlimits neu festzulegen. Will ein Spieler das Einzahlungs- oder Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Einzahlungs- oder Verlustlimits verringert werden, greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort.

(…)

Nr. 5 Wetten und Lotterien werden weder über dieselbe Internetdomain angeboten noch wird auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt.

(…)

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 817 BGB

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Karlsruhe, den 15. März 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Freitag, 15. März 2024

Finanzgericht Bremen legt Wettbürosteuer dem Bundesverfassungsgericht vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Finanzgericht Bremen hat die Verfassungsmäßigkeit der §§ 8 bis 14 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes (in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom 14. März 2017) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt.

Das Finanzgericht äußert grundlegende Zweifel bereits an der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers:

"Das vorlegende Gericht ist der Überzeugung, dass die Einführung einer Wettbürosteuer (§§ 8 ff. VergnStG BR) nicht von der Gesetzgebungskompetenz des bremischen Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gedeckt ist, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG der bundesrechtlich speziell im RennwLottG geregelten Steuer (Rennwett- und Sportwettensteuer) gleichartig ist."

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor:

"Unbeschadet der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers ist das vorlegende Gericht davon überzeugt, dass § 11 Abs. 2 VergnStG BR mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Die Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage für die besondere Vergnügungssteuer auf Wettbüros (Wettbürosteuer) verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (dazu unten 2)."

Das Abstellen auf die Zahl der Bildschirme, also ein Stückzahlmaßstab, sei ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehle.

FG Bremen, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 2 K 48/23

Mittwoch, 6. März 2024

DSWV: Glücksspiel-Survey-Autoren ignorieren wissenschaftliche Kritik

Pressemitteilung des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV)
 
Anlässlich des neuen Glücksspiel-Surveys 2023 weist der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) darauf hin, dass die Methoden-Kritik der Statistikerin Katharina Schüller nicht berücksichtigt wurde.

“Trotz der Kritik am vorherigen Survey 2021 ist es bemerkenswert, dass die Autoren nichts an ihrer Methodik geändert haben. Sie ignorieren weiterhin die Einwände anderer Wissenschaftler und geben nur unzureichende Auskünfte zu den Limitationen ihrer Studie”, sagt Mathias Dahms nach der Veröffentlichung.

Die Studie, die vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) und der Universität Bremen durchgeführt wurde, war auf Kritik der Statistikerin Katharina Schüller gestoßen. Die WELT hatte ausführlich berichtet.

Der DSWV fordert deshalb eine gründliche Überprüfung der Methodik des Surveys, um sicherzustellen, dass die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen auf soliden wissenschaftlichen Grundlagen basieren. Gleichzeitig erwarten wir die Veröffentlichung der Rohdaten, da Transparenz der Datenerhebung und -auswertung von entscheidender Bedeutung für den wissenschaftlichen Diskurs ist. Zwischen den Erhebungsmethoden Telefon und Online gibt es erhebliche Unterschiede in den Ergebnissen: während bei telefonisch Befragten 0,4 Prozent eine Glücksspielstörung aufwiesen, waren es bei den online Befragten 6,4 Prozent. Aus solchen Ergebnissen kann keine Repräsentativität auf die Gesamtbevölkerung abgeleitet werden.

Laut dem Survey 2023 ist die Teilnahme an Sportwetten seit 2021 zurückgegangen. Der DSWV geht davon aus, dass ein erheblicher Teil der aktiven Spieler inzwischen im Schwarzmarkt aktiv ist, weil die regulierten Angebote zu unattraktiv sind. Die BILD berichtete.

Die Empfehlung der Wissenschaftler, den Bekanntheitsgrad der Spieler- und Jugendschutz-Maßnahmen weiter zu verbessern, unterstützt der DSWV. Der DSWV und seine Mitglieder stellen klar: Spielerschutz hat für uns oberste Priorität! Wir stellen daher bereits bestehende Maßnahmen zum verantwortungsvollen Spiel vor:

Gamalyze: Spieler können mittels Gamalyze auf der Website des DSWV ihr eigenes Spielverhalten auf spielerische Weise analysieren und reflektieren, um potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.

BZgA-Hotline: Die BZgA-Helpline bietet eine vertrauliche und anonyme Anlaufstelle für Spieler, die Unterstützung bei Fragen zu Glücksspielsucht benötigen. Die Hotline wird vom DSWV und anderen Glücksspielverbänden finanziert.

OASIS-System: Das OASIS-System ermöglicht es Spielern, sich bei Bedarf selbst zu sperren oder sperren zu lassen. Alle regulierten Glücksspielveranstalter und -Vermittler in Deutschland sind an OASIS angeschlossen, außer dem klassischen Lotto.

Dienstag, 5. März 2024

BGH: Aufhebung des Verhandlungstermins am 7. März 2024 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 90/23 (Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten)

Pressemitteilung Nr. 046/2024

Zum Sachverhalt und zum bisherigen Prozessverlauf wird auf die Pressemitteilung Nr. 8/24 vom 17. Januar 2024 verwiesen. Nachdem die Parteien übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens wegen Vergleichsverhandlungen beantragt haben, ist der Verhandlungstermin aufgehoben worden.

Karlsruhe, den 4. März 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Montag, 22. Januar 2024

BGH: Verhandlungstermin am 7. März 2024 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 90/23 (Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Sportwetten, der im Inland nicht über die hierfür erforderliche Konzession der zuständigen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss.

Von dem Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 53/23, das der Senat ausgesetzt hat, unterscheidet sich diese Sache maßgeblich dadurch, dass Gegenstand hier nicht Online-Pokerspiele sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, sondern Online-Sportwetten, für die der beklagte Veranstalter eine Konzession nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte (vgl. auch die Pressemitteilung vom heutigen Tag zum Verfahren I ZR 53/23).

Sachverhalt:

Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet im Internet über eine deutschsprachige Webseite Sportwetten an. Der Kläger nahm von 2013 bis 2018 an Sportwetten der Beklagten teil. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, aber nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten der deutschen Behörde. Die Beklagte hatte eine solche Konzession beantragt. Auf Antrag der Beklagten verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die zuständige Behörde, der Beklagten die Konzession zu erteilen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 5 K 1388/14.WI). Dies erfolgte mit Bescheid vom 9. Oktober 2020.

Der Kläger macht die Unzulässigkeit der Sportwetten sowie die Unwirksamkeit der Wettverträge geltend. Er behauptet, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten um ein verbotenes Glücksspiel gehandelt habe. Mit seiner Klage hat er von der Beklagten Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe der erlittenen Verluste von 3.719,26 € nebst Zinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Beklagte habe die Zahlungen des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erlangt, weil die Verträge über Sportwetten wirksam seien. Die Beklagte habe zwar gegen § 4 Abs. 1 sowie gegen § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 verstoßen. Daraus resultiere jedoch keine Nichtigkeit der Verträge gemäß § 134 BGB. Der einseitige Verstoß gegen ein Verbotsgesetz führe nur zur Nichtigkeit, wenn der Gesetzeszweck anders nicht zu erreichen sei und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden dürfe. Davon könne nicht ausgegangen werden, denn die Beklagte habe eine Konzession nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 beantragt und die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung erfüllt. Das Fehlen der Erlaubnis sei lediglich darauf zurückzuführen gewesen, dass die Durchführung des Konzessionsverfahrens unionsrechtswidrig gewesen sei. In dieser Konstellation sei weder eine strafrechtliche Ahndung des Verstoßes noch eine verwaltungsrechtliche Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten möglich gewesen. Zivilrechtlich führe dies dazu, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags nicht zur Nichtigkeit der Wettverträge nach § 134 BGB führe.

Ein Anspruch des Klägers folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB. § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 und § 284 StGB kämen unter den genannten Voraussetzungen nicht als Schutzgesetze im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Vorinstanzen:

AG Geislingen an der Steige - Urteil vom 28. April 2022 - 3 C 459/21

LG Ulm - Urteil vom 24. Mai 2023 - 1 S 46/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 GlüStV 2012

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

(…)

(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (…)

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 284 Abs. 1 StGB

Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Karlsruhe, den 17. Januar 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

BGH: Aussetzung des Revisionsverfahrens I ZR 53/23 bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Erstattung von Verlusten bei verbotenen Online-Pokerspielen)

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2024

Beschluss vom 10. Januar 2024 - I ZR 53/23

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob der Veranstalter eines im Inland verbotenen Online-Pokerspiels die verlorenen Spieleinsätze eines Spielers erstatten muss.

Von dem Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 90/23, in dem der I. Zivilsenat am 7. März 2024 mündlich verhandeln wird, unterscheidet sich diese Sache maßgeblich dadurch, dass Gegenstand hier Verluste bei Online-Pokerspielen sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, und nicht Verluste bei Online-Sportwetten, für die der Veranstalter bereits eine Konzession nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte (vgl. auch den Terminhinweis vom heutigen Tag zum Verfahren I ZR 90/23).

Sachverhalt:

Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet über eine deutschsprachige Webseite Glücksspiele an. Die Klägerin nahm in den Jahren 2018 und 2019 an virtuellen Pokerspielen der Beklagten teil, bei denen nicht gegen Menschen gespielt wird. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, aber über keine inländische Erlaubnis.

Die Klägerin macht die Unzulässigkeit der Online-Glücksspiele sowie die Unwirksamkeit der Glücksspielverträge geltend. Sie behauptet, sie habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten um ein verbotenes Glücksspiel gehandelt habe. Mit ihrer Klage hat sie von der Beklagten Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe der erlittenen Verluste von 132.850,55 € nebst Zinsen verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung. Es hat außerdem nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung deutsches Sachrecht für anwendbar gehalten.

Die Klägerin könne gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB geltend machen. Die als Rechtsgrund in Betracht kommenden Glücksspielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig, weil das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten gewesen sei. Diese Norm sei unionsrechtskonform und ihr Schutzzweck erfordere auch im Fall des einseitigen Verstoßes gegen das Verbot die Nichtigkeit der Glücksspielverträge.

Der Rückforderungsanspruch sei nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Norm sei zwar nicht teleologisch zu reduzieren. Allerdings seien ihre Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. § 817 Satz 2 BGB setze voraus, dass der Leistende, hier die Klägerin, vorsätzlich gegen das gesetzliche Verbot verstoßen habe. Dem stehe es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen habe. Die Beklagte, die sich auf die Kondiktionssperre berufe, habe die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies sei ihr letztlich nicht gelungen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 hat der Senat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11. Juli 2023 ausgesetzt. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war.

Vorinstanzen:

LG Paderborn - Urteil vom 8. Juli 2021 - 4 O 323/20

OLG Hamm - Urteil vom 21. März 2023 - I-21 U 116/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012

Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 817 BGB

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

La Française des Jeux SA will Kindred Group plc (früher: Unibet) für ca. EUR 2,8 Mrd. übernehmen

La Française des Jeux SA ("FDJ") hat heute ein empfohlenes öffentliches Barangebot an die Inhaber von schwedischen Hinterlegungsscheinen (Swedish Depository Receipts, "SDRs") von Kindred angekündigt, um alle ihre SDRs der Gesellschaft zu einem Preis von 130 SEK in bar pro SDR anzudienen (der "Angebotspreis" bzw. das "Angebot"). Der Gesamtwert des Angebots entspricht etwa 27.951 Mio. SEK, was einem Vielfachen des 10,9-fachen des zugrunde liegenden EBITDA von Kindred im Jahr 2023 entspricht. Der Einfachheit halber und weil jedes SZR eine Aktie von Kindred darstellt, werden die SZR auch als "Aktien" und die Inhaber als "Aktionäre" bezeichnet.

Das Angebot stellt eine Prämie von:

- ca. 24,4 Prozent im Vergleich zum Schlusskurs der Kindred-Aktien an der Nasdaq Stockholm von 104,50 SEK am 19. Januar 2024, dem letzten Handelstag vor der Ankündigung des Angebots;

- ca. 34,9 Prozent im Vergleich zum volumengewichteten Durchschnittskurs von 96,34 SEK der Kindred-Aktien an der Nasdaq Stockholm während der letzten 30 Handelstage vor der Ankündigung des Angebots;

- ca. 36,3 Prozent im Vergleich zum volumengewichteten Durchschnittskurs von 95,35 SEK der Kindred-Aktien an der Nasdaq Stockholm während der letzten 90 Handelstage vor der Ankündigung des Angebots; undca. 40,1 Prozent im Vergleich zum Schlusskurs von 92,80 SEK der Kindred-Aktien an der Nasdaq Stockholm am 28. November 2023, dem letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Kindred-Ergebnisse für das dritte Quartal 2023, die eine Erklärung enthielten, dass der Vorstand von Kindred der Ansicht ist, dass der Wert für die Aktionäre durch eine Dritttransaktion maximiert werden kann.

Die Annahmefrist für das Angebot wird voraussichtlich am oder um den 20. Februar 2024 beginnen und am oder um den 19. November 2024 enden.

Der Vollzug des Angebots ist an folgende Bedingungen geknüpft

- dass das Angebot in einem solchen Umfang angenommen wird, dass FDJ Eigentümer von Kindred-Aktien wird, die mehr als 90 Prozent der Gesamtzahl der Kindred-Aktien ausmachen (auf vollständig verwässerter Basis);

- der Erhalt aller behördlichen, staatlichen oder ähnlichen Freigaben, Genehmigungen und Entscheidungen, die für das Angebot und den Erwerb von Kindred erforderlich sind, jeweils zu Bedingungen, die nach Ansicht von FDJ akzeptabel sind;

- keine Umstände eingetreten sind, die eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf die Finanzlage, die Aussichten oder den Betrieb von Kindred haben könnten oder von denen vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf die Finanzlage, die Aussichten oder den Betrieb von Kindred haben könnten, einschließlich der Lizenzen und Genehmigungen von Kindred, der Einnahmen, der Ergebnisse, der Liquidität, der Solidität, des Eigenkapitals oder der Vermögenswerte;

- dass weder das Angebot noch der Erwerb von Kindred aufgrund von Gesetzen oder anderen Vorschriften, Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde oder aufgrund ähnlicher Umstände ganz oder teilweise unmöglich gemacht oder erheblich behindert wird.

Mittwoch, 8. November 2023

Vorlage an den EuGH aus Malta zum Online-Automatenspiel

Vorabentscheidungsersuchen des Prim’Awla tal-Qorti Ċivili (Malta), eingereicht am 14. Juli 2023 – FB/European Lotto and Betting Ltd und Deutsche Lotto- und Sportwetten Ltd

(Rechtssache C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten)

Verfahrenssprache: Englisch


Vorlegendes Gericht

Prim’Awla tal-Qorti Ċivili

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FB

Beklagte: European Lotto and Betting Ltd und Deutsche Lotto-Und Sportwetten Ltd

Vorlagefragen

1. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch ein generelles Verbot von Online-Automatenspielen im Mitgliedstaat des Verbrauchers (Zielsstaat) gegenüber Betreibern von Online-Casinos, die in ihrem Herkunftsstaat (Malta) lizenziert sind und reguliert werden, nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein kann,

– wenn der Zielmitgliedstaat gleichzeitig privaten Veranstaltern ähnliches Offline-Glücksspiel mit lizenzierten Spielautomaten in Spielhallen und Restaurants ebenso flächendeckend erlaubt wie intensiveres Glücksspiel in Offline-Casinos und lizenzierte nationale Lotterieveranstaltungen staatlicher Lotterien, die in mehr als 20000 Vertriebsstellen an die Allgemeinheit gerichtet werden und

– er privaten Veranstaltern von Sport- und Pferdewetten sowie privaten Online-Lotterievermittlern, die die Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien vertreiben, die Veranstaltung lizenzierter Online-Glücksspiele erlaubt,

während derselbe Mitgliedstaat – entgegen den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Deutsche Parkinson (C-148/151 , Rn. 35), Markus Stoß (C-316/072 ) und Lindman (C-42/023 ) – offenbar keine wissenschaftlichen Belege dafür vorgelegt hat, dass von diesen Spielen spezifische Gefahren ausgingen, die erheblich zur Erreichung der mit ihrer Regulierung verfolgten Ziele relevant wären, insbesondere zur Verhinderung problematischen Glücksspiels,

und die Beschränkung des Verbots von Online-Automatenspielen in Anbetracht dieser Gefahren – im Gegensatz zu all den Glücksspielangeboten, die für Online- und Offline-Spielautomaten erlaubt sind – als geeignet, zwingend und verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen?

2. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er der Anwendung eines in § 4 Abs. 1 und 4 des deutschen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen (GlüStV) enthaltenen generellen Verbots von Online-Casino-Glücksspiel entgegensteht, wenn die deutsche Glücksspielregelung (Glücksspielstaatsvertrag, GlüStV) in ihrem § 1 nicht auf ein generelles Glücksspielverbot abzielt, sondern darauf, „den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken“ und eine beträchtliche Nachfrage von Spielern nach Online-Automatenspielen besteht?

3. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass ein generelles Verbot von Online-Casino-Angeboten nicht angewandt werden darf, wenn

– sich die Regierungen aller Bundesländer dieses Mitgliedstaats bereits darauf geeinigt haben, dass die von solchen Online-Glücksspiel-Angeboten ausgehenden Gefahren wirksamer durch ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis als durch ein generelles Verbot bekämpft werden können und

– sie mit einem entsprechenden Staatsvertrag einen künftigen Regelungsrahmen erarbeitet haben, der das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt

– und in Erwartung dieser zukünftigen Regelung entscheiden, entsprechende Glücksspielangebote ohne eine deutsche Erlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Anforderungen zu akzeptieren, bis solche deutschen Lizenzen ausgestellt werden,

obwohl nach der Rechtssache Winner Wetten (C-409/061 ) Unionsrecht nicht übergangsweise ausgesetzt werden darf?

4. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass ein (Ziel-)Mitgliedstaat eine nationale Regelung nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeinwohls rechtfertigen kann, wenn

– diese Regelung es Verbrauchern verbietet, in einem anderen (Herkunfts-)Mitgliedstaat lizenzierte grenzüberschreitende Wetten auf lizenzierte Lotterien im Zielmitgliedstaat abzugeben, die dort erlaubt und reguliert sind,

– die Lotterien im Zielmitgliedstaat lizenziert sind und die Regelung dem Spieler- und Jugendschutz dient

– und wenn die Regulierung von lizenzierten Wetten auf Lotterien im Herkunftsmitgliedstaat ebenfalls dem Spieler- und Jugendschutz dient und das gleiche Schutzniveau wie dasjenige der Regulierung von Lotterien im Zielmitgliedstaat gewährleistet?

5. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass diese Vorschrift der Rückforderung bei der Teilnahme an (Zweit-)Lotterien verlorener Einsätze entgegensteht, die auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Transaktionen wegen des Fehlens einer Lizenz im Mitgliedstaat des Verbrauchers gestützt wird, wenn

– eine solche Lizenz für private (Zweit-)Lotterien von Rechts wegen ausgeschlossen ist,

– und dieser Ausschluss von den nationalen Gerichten mit einem angeblichen Unterschied zwischen der Abgabe eines Tipps auf den Ausgang einer Lotterie bei einem staatlichen Veranstalter und einer Wette auf den Ausgang einer staatlichen Lotterie bei einem privaten Veranstalter gerechtfertigt wird?

6. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er der Rückforderung bei der Teilnahme an (Zweit-)Lotterien verlorener Einsätze entgegensteht, die auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Transaktionen wegen des Fehlens einer Lizenz im Mitgliedstaat des Verbrauchers gestützt wird, wenn

– von Rechts wegen ein Ausschluss einer solchen Lizenz für private (Zweit-)Lotterien besteht

– und wenn dieser Ausschluss zugunsten staatlicher Lotterieveranstalter von den nationalen Gerichten mit einem angeblichen Unterschied zwischen der Abgabe eines Tipps auf den Ausgang einer vom Staat veranstalteten Lotterie bei einem staatlichen Veranstalter und einer Wette auf den Ausgang derselben staatlichen Lotterie bei einem privaten Veranstalter gerechtfertigt wird?

7. Sind Art. 56 AEUV und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Rechtssache Niels Kratzer [C-423/151 ]) dahin auszulegen, dass sie einer auf die Erstattung verlorener Einsätze gerichteten Forderung entgegenstehen, die auf das Fehlen einer deutschen Lizenz und auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, wenn der Veranstalter von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist und überwacht wird und die Mittel des Spielers sowie seine Zahlungsansprüche durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Veranstalter niedergelassen ist, gesichert werden?