Freitag, 3. Juli 2009

Finanzgericht Hamburg: Umsatzsteuererstattung an Spielbanken verfassungs- und gemeinschaftswidrig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die Umsatzbesteuerung von Spielgeräten für ernstlich zweifelhaft erklärt und deswegen dem Aussetzungsantrag eines Automatenaufstellers stattgegeben (Beschluss vom 10. Juni 2009, Az. 3 V 75/09). Zwar schuldeten die Spielbanken nach der Neufassung von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG aufgrund des Linneweber-Urteils des EuGH nunmehr Umsatzsteuer. Diese werde ihnen jedoch in unzulässiger Weise auf die Spielbankenabgabe angerechnet. Diese landesrechtlich geregelte Erstattung der Umsatzsteuer verstoße gegen die Sperrwirkung des Bundesgesetzes und gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Verfälschung des Mehrwertsteuersystems.

Die Umsatzsteueranrechnung sei zum einen verfassungswidrig. Das FG Hamburg bemängelt, dass die Umsatzsteuererstattung ohne gesetzliche Regelung aufgrund Verwaltungspraxis gegen den rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes verstoße. Auch bei einer ausdrücklichen Regelung sei eine derartige Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig. Bundesgesetzlich angeordneten Steuern (hier die Umsatzsteuer) dürften nicht durch Landesgesetz ermäßigt oder durch eine korrespondierende Subvention kompensiert werden. Die praktizierte Anrechnung komme einer Ermäßigung der Umsatzsteuer gleich.

Zum anderen sei der Abzug bei der Spielbankenabgabe auch mit großer Wahrscheinlichkeit gemeinschaftsrechtswidrig. Nach der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung werde das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in unzulässiger Weise verfälscht, wenn die Mitgliedstaaten bei seiner Anwendung danach unterscheiden könnten, ob andere, nichtharmonisierte Abgaben bestehen. Eine Umsatzsteuerbefreiung dürfe daher nicht an die Belastung mit der Spielbankabgabe geknüpft werden. Umgekehrt sei auch verboten, die Erhebung der Spielbankabgabe an die Belastung mit Umsatzsteuer zu knüpfen. Denn der verfälschende Effekt sei genau der gleiche.

Zwar verstoße § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unter dem Gesichtspunkt der Umsatzsteuerkompensation bei Spielbanken für sich genommen nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Europarechtlich sei Bundesrecht und Landesrecht jedoch einheitlich als Ganzes zu betrachten. Würde der Bundesgesetzgeber die von den Spielbanken zu zahlende Umsatzsteuer durch Anrechnung bei anderen bundesgesetzlich geregelten Steuern, etwa ESt, KSt oder GewSt, kompensieren, wäre der Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer evident. Allein dass die Kompensation mit landesrechtlich geregelten Abgaben, hier der Spielbankabgabe, erfolge, könne europarechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die föderale Rechtsaufteilung in Deutschland sei aus Sicht des EG-Vertrages und der EG-Richtlinien kein Rechtfertigungsgrund für eine richtlinienwidrige Sachbehandlung.

Nach dieser Entscheidung muss der Automatenaufsteller zunächst nicht die angeforderte Umsatzsteuer hinsichtlich der von ihm betriebenen Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit zahlen. Setzt sich die Auffassung des FG Hamburg durch, ist mit erheblichen Steuerrückzahlungen zu rechnen. Automatenaufsteller sollten entsprechende Umsatzsteuerbescheide nicht bestandskräftig werden lassen, sondern Einspruch einlegen.

Halbjahresbilanz 2009 des Glücksspielstaatsvertrages: GIG erwirkt zahlreiche Entscheidungen wegen Werbe- und Vertriebsverstößen

Halbjahresbilanz 2009 des Glücksspielstaatsvertrages: GIG erwirkt zahlreiche Gerichtsentscheidungen wegen Werbe- und Vertriebsverstößen im Glücksspielwesen

03.07.2009 (Köln) - Der Verein für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. (GIG) hat u.a. die satzungsmäßige Aufgabe, im Vereinsinteressensbereich den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Im ersten Halbjahr des Jahres 2009 gab eine Vielzahl von Hinweisen aus Wirtschaftskreisen dem Verband Anlass tätig zu werden. Einen Schwerpunkt der feststellbaren Verstöße gegen glücksspielstaatsvertragliches Werbe- und Vertriebsrecht bildeten die Werbung und die Vertriebspraktiken der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks.

So enthielten zahlreiche Werbeträger der staatlichen Lottogesellschaften Werbeelemente, die über Information und Aufklärung der Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel hinausgehen und in unzulässiger Weise zum Glücksspiel animieren. Einen weiteren Schwerpunkt bildete die so genannte feiertagsanlassbezogene Werbung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Wertschätzung des Feiertages als Vorspann für den Absatz von Glücksspielprodukten eingesetzt worden ist. Teilweise wurde versucht, Verbraucher zu animieren, Sofortlotterielose zum Gegenstand eines Feiertagsgeschenks zu machen und so das Glücksspiel in die Privatsphäre anderer Personen zu tragen.

Durch zahlreiche Testkäufe wurden zudem erhebliche Lücken im gesetzlich zu gewährleistenden Minderjährigen- und Spielerschutz festgestellt. In vielen Fällen gelang Minderjährigen der Erwerb von Rubbellosen in den Annahmestellen aller sieben überprüften Landeslotteriegesellschaften. Diese Vorfälle führten zu gerichtlichen Untersagungen dieser Vertriebspraktiken. Die einstweiligen Verfügungen wurden den zuständigen Aufsichtsbehörden mit der Aufforderung zum ordnungsrechtlichen Einschreiten gegen die Verurteilten notifiziert.

Insgesamt hat der Verein im ersten Halbjahr mehr als 20 gerichtliche Entscheidungen herbei führen können, die allesamt auf Einhaltung gesetzlicher Vorgaben durch den Glücksspielstaatsvertrag gerichtet waren.

Lediglich in zwei Fällen haben Gerichte dem Verein die Aktivlegitimation abgesprochen, lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen zu können. Der Verein hält diese Entscheidung für rechtswidrig und wird im Rechtsmittelzug die Korrektur anstreben. Dabei wird GIG auch auf die Vielzahl anders lautender, nämlich die Aktivlegitimation des Vereins bejahende, Entscheidungen hinweisen.

Beispielhaft für die vom GIG erfolgreich angegriffenen Rechtsverstöße der staatlichen Lotteriegesellschaften sind folgende Entscheidungen:

- LG München I, Beschluss vom 09.03.2009 – 33 O 4084/09 – “Keno-Sonderverlosung”, Beklagter: Freistaat Bayern, vetreten durch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern, Grund: verbotswidrige Werbung, bestätigt durch Urteil vom 10.06.2009

- LG Berlin, Beschluss vom 24.03.2009 – 103 O 56/09 – “Rubbellos-Osterkörchen”, Beklagte: Deutsche Klassenlotterie Berlin, Anstalt öffentlichen Rechts, Grund: verbotswidrige Anreizwerbung, bestätigt durch Urteil vom 05.05.2009

- LG Wiesbaden, Urteil vom 28.05.2009 – 13 O 52/09 – “MusikDING”, Beklagter: Land Hessen, vertreten durch die Hessische Lotterieverwaltung, Grund: Grund: verbotswidrige Anreizwerbung

- LG Koblenz, Urteil vom 16.06.2009 – 4 HK O 78/09 – “Goldene 7”, Beklagte Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, Grund: verbotswidrige Internetwerbung

Zudem wurde vor einigen Gerichten von den Beklagten – regelmäßig erfolglos angeführt, der GIG sei nicht aktivlegitimiert, da einigen seiner Mitglieder bislang eine behördliche Erlaubnis ihrer Tätigkeit versagt worden sei. Auch sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der GIG nur gegen staatliche Lottogesellschaften vorgehe und nicht gegen die eigenen Mitglieder. Dies trifft allerdings sachlich nicht zu. Darüber hinaus offenbart dieser Einwand eine perfide Logik: Die Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks – die Länder mit ihren Glücksspielaufsichtsbehörden – verweigern den privaten Wettbewerbern – in der Regel offensichtlich rechtswidrig und mit dem alleinigen Ziel, den Markt von unerwünschter Vertriebskonkurrenz zu bereinigen, die beantragten Erlaubnisse. Anschließend sollen die als “illegal” kategorisierten Privaten gehindert werden, wenigstens wettbewerbsrechtlich die Monopolisten zu rechtmäßigem Verhalten zu zwingen. Der staatliche Lottoblock reklamiert damit nichts weniger als einen rechtsfreien Raum für sich, den er dann im besten Einvernehmen mit seiner (vermeintlichen) Aufsicht und unbelastet von wettbewerbsrechtlicher Marktverhaltenskontrolle nach Belieben ausfüllen kann. Der Lottoblock weiß natürlich, dass der Bundesgerichtshof eine solche Aushebelung des Wettbewerbsrechts in ständiger Rechtsprechung ablehnt. Entsprechend lautstark, aggressiv und unsachlich fallen dann die Stellungnahmen seiner Vertreter aus, wie der Kommentar von RA Dr. Manfred Hecker zur nicht rechtskräftigen und mit der Berufung angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 24.06.2009 auf ISA GUIDE belegt. Zu den zahlreichen vorherigen und noch ausstehenden Verurteilungen der von ihm vertretenen Blockgesellschaften sind bezeichnenderweise keine Stellungnahmen von RA Hecker bekannt.

Der GIG repräsentiert fast alle privaten Akteure auf den relevanten Glücksspielmärkten jenseits des staatlichen Lottovertriebssystems. Dem Verband ist es wichtig, dass es unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrages für alle Marktteilnehmer fair zugeht. Gäbe es eine funktionierende behördliche Aufsicht über das Marktverhalten der staatlichen Lottogesellschaften, hätte der GIG weniger zu tun. Die zahlreichen vom Verband erwirkten Verurteilungen zeigen aber, dass der Lottoblock eine strenge Aufsicht seiner Gesellschafter bislang nicht befürchten muss.

Der Verein ist zuversichtlich, seine schon nach kurzer Zeit überaus erfolgreiche Arbeit fortsetzen und intensivieren und somit auch in Zukunft einen entscheidenden Beitrag für diskriminierungsfreie Wettbewerbsbedingungen auf den deutschen Glücksspielmärkten leisten zu können.

GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Im MediaPark 8
50670 Köln
www.gig-verband.de

Mittwoch, 1. Juli 2009

Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht erlaubt Pokerturniere außerhalb von Spielbanken

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat in einem Pilotentscheid private Pokerturniere in der Variante "Texas Hold'em" für zulässig erachtet. Das Gericht in Bern teilte darin die Ansicht der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), dass für den Turnierfolg Geschicklichkeit wichtiger sei als Glück.

Die Spielbankenkommission hatte 2007 entschieden, dass bestimmte Poker-Turniervarianten nicht unter das Glückspielverbot fallen, weil das Geschicklichkeitselement überwiege. Sie erteilte privaten Veranstaltern 189 Bewilligungen für Turniere ausserhalb von Casinos. Der sich dadurch benachteiligt fühlende Schweizer Casino Verband klagte gegen die entsprechenden Verfügungen der ESBK.

Die Richter in Bern erklärten nun bestimmte Turnierformate in der Pokervariante "Texas Hold'em no limit" für zulässig und wiesen die Beschwerden des Schweizer Casino Verbandes ab. Bei der öffentlichen Beratung kam eine Richtermehrheit zu dem Schluss, dass für den Erfolg an einem Turnier, anders als bei einem einzelnen Spiel, das Element der Geschicklichkeit den Zufall überwiege. Zwar hänge die Kartenverteilung vom Glück ab. Um sich jedoch im Verlauf eines mehrstündigen Turniers durchzusetzen und am Schluss auf einem mit Geld dotierten Ranglistenplatz zu landen, brauche es mehr. Dazu seien vor allem mathematische Kenntnisse, Psychologie, Strategie und nicht zuletzt die Fähigkeit zum Bluffen und Schauspielern gefragt. Dass eine gute Plazierung nicht überwiegend vom Glück, sonderen eher vom Geschick abhänge, zeige sich im übrigen daran, dass oftmals die gleichen Spieler in den vorderen Rängen anzutreffen seien und Profis sogar vom Spiel leben könnten.

Freitag, 26. Juni 2009

Sportwetten GmbH Gera gegen Lotto 1:1 – Jetzt geht es in die Verlängerung

Pressemitteilung des VDSD e.V. (Verband der privaten lizenzierten Sportwettenanbieter Deutschlands)

Nachdem die Sportwetten GmbH Gera am Landgericht Wiesbaden bereits einen Auswärtssieg errungen hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun in zweiter Instanz das Anbieten von Sportwetten über das Internet in Hessen überraschend untersagt. Damit liegt nun ein Gleichstand vor. Ob sich Lotto Hessen am Ende über den Etappensieg freuen kann, darf allerdings bezweifelt werden. Schließlich sind in dem Urteil bereits selbst Zweifel an dem ausgesprochenen Verbot formuliert. Die Sportwetten GmbH Gera stützt sich auf ihre nach dem Einigungsvertrag ausdrücklich fortgeltende Erlaubnis und wird ihre Rechte im Revisionsverfahren weiter verfolgen. Ob die DDR Erlaubniss mit der Fortgeltungsanordnung nach dem Einigungsvertrag, welcher als bundesrechtliche Vorschrift angesehen wird, in ihrer Reichweite durch landesrechtliche Vorschriften eingeschränkt werden kann, darf bezweifelt werden.

So erkennt auch das OLG Frankfurt die Lizenz von Sportwetten GmbH Gera ausdrücklich an. Darüber hinaus stellt es sogar fest, dass deren Genehmigung durch den GlüStV nicht einmal angetastet wurde und bezieht sich dabei auf ein von der Sportwetten GmbH Gera eingereichtes Gutachten (Prof. Horn „Bestandskräftige Sportwettenerlaubnisse in der Neuordnung des Glücksspielrechts“). Wieso das Gericht trotz dieser richtigen Feststellung anschließend dazu kommt, dass der GlüStV die Genehmigung doch wieder einzuschränken vermag, ist nicht nachvollziehbar. Konsequent wäre allein die Feststellung einer Verletzung von Art. 12 und 14 GG gewesen.

Diese beachtliche Feststellung verschweigt Herr Rechtsanwalt Dr. Hecker in seiner Kommentierung des Urteils (siehe ISA-Guide vom 23.06.2009).

Ebenfalls verschweigt er die Entscheidung des OLG, die Revision zuzulassen. Damit erkennt das Gericht an, dass die entschiedenen Rechtsfragen einer grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung nach wie vor bedürfen. Das Rechtsgebiet im Bereich des Glücksspiels befindet sich auch noch nach eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags im Fluss, weshalb noch immer teilweise völlig konträre Entscheidungen ergehen. So setzte beispielsweise das OLG Bremen ein Verfahren, an welchem die bwin e.K. beteiligt ist, aufgrund von erheblichen Zweifeln an der Vereinbarkeit des Internetverbotes mit Gemeinschaftsrecht aus (Beschl. v. 05.03.2009, Az.: 2 U 4/08).

Solche Zweifel will das OLG Frankfurt am Main zwar nicht erkennen, nimmt aber genau diese Frage zum Anlass, die Revision zuzulassen.

Im Rahmen der Revision wird es nun vom BGH zu klären sein, ob die Tätigkeit der Sportwetten GmbH Gera auch in Hessen auf die Erlaubnis aus dem Jahre 1990 gestützt werden kann und dann auch Kunden in Hessen wieder das Sportwettangebot in Gera nutzen können, oder ob diese nur beim Konkurrenten Oddset wetten dürfen.

Für die Sportwetten GmbH Gera und die Kunden aus Hessen wäre es wünschenswert, wenn die Rechtseinheit in Deutschland nach nunmehr 19 Jahren endlich vollzogen und die räumlich unbeschränkte Fortgeltung der Erlaubnis bestätigt wird. Die Geschäftsleitung von Sportwetten GmbH Gera kann es nicht nachvollziehen, dass eine Sportwette welche in Thüringen erlaubt und zulässig ist, in Hessen hingegen unzulässig sein soll. Sofern sich der hessische Kunde jedoch in Thüringen aufhält, diese dann aber wiederum für den hessischen Kunden doch zulässig ist. Diese Verwirrung muss endlich beendet werden und kann auch von Kunden der Sportwetten GmbH Gera nicht nachvollzogen werden.

Ein Meilenstein kann daher in der Entscheidung nicht gesehen werden. Die Sportwetten GmbH Gera sieht sich mit ihren Argumenten für das Revisionsverfahren gut positioniert um weiter zu punkten.

VDSD e.V. 25.06.2009
www.vdsd-online.de

VDSD e.V.
Herr Rainer Nitzschke
Wiesestr. 189
07551 Gera

Donnerstag, 25. Juni 2009

Liechtenstein: Geldspielgesetz soll Spielbanken sowie Gewinnspiele regeln

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Regierung von Liechtenstein hat nach einem Bericht der Zeitung "Liechtensteiner Vaterland" auf ihrer Sitzung vom 23. Juni 2009 einen Vernehmlassungsbericht bezüglich des geplanten Gesetzes über die Glücks- und Geschicklichkeitsspiele mit Einsatz- und Gewinnmöglichkeit (Geldspielgesetz, GSG) verabschiedet. Ein entsprechendes Gesetz war bereits seit längerer Zeit, usprünglich für 2005, angekündigt worden. Das Gesetz integriert sämtliche Geldspielformen, neben den in Liechtenstein bereits angebotenen Lotterien, lotterieähnlichen Spiele (Tombolas usw.), Wetten und Online-Glücksspielen auch neue Angebote wie Spielbanken (die es bislang in Liechtenstein nicht gibt) oder Geschicklichkeits-Geldspiele. Auch werden Gewinnspiele zur Verkaufsförderung geregelt.

Bisher galt für die Lotterien und Wetten gemäss Anhang zum Zollvertrag noch schweizerisches Recht. Für Spielbanken gibt es in Liechtenstein – nach der Auflösung des entsprechenden Verbotes in der Schweiz vor einigen Jahren – derzeit keine Regelung. Deswegen war bereits vor Jahren ein Spielbankengesetz in der Diskussion. Es gab Pläne für eine Spielbank im Vaduzer Zentrum.

Die nunmehrige Vorschlag setzt auf eine umfassende Regelung. Alle Formen des Spiels um Geld oder geldwerte Vorteile sollen auf einheitlicher Basis geregelt werden, aber nur soweit dies aus sozialpolitischen und polizeilichen Gründen notwendig erscheint. Ein Regelungsbedarf ist dann gegeben, wenn solche Spiele gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden. Dagegen bleiben Spiele um Geld im kleinen privaten Kreis genehmigungsfrei.

Die Vernehmlassung setzt auf eine kontrollierte und regulierte Liberalisierung. Der Gesetzesentwurf orientiert sich an den Staaten, die Geldspiele regulieren, kontrollieren und besteuern. Auch jüngste internationale Standards werden umgesetzt, etwa die von der FATF (Financial Action Task Force) geforderte Unterstellung der Anbieter von Online-Geldspielen unter die Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten.

Im Sinne des laufenden Projekts «Futuro» eröffnet das geplante Gesetz Nischen für eine moderate Entfaltung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten, namentlich für die Bereiche Spielbanken, Geschicklichkeits-Geldspiele und Online-Geldspiele. Dabei wird der Betrieb von Spielbanken und Online-Glücksspielen einer Konzessionspflicht unterstellt. Dadurch kann die Regierung über eine Marktöffnung entscheiden und die Zulassung neuer Angebote quantitativ wie zeitlich limitieren. Die meisten weiteren Geldspielformen unterstehen einer Bewilligungspflicht. Dagegen können Tombolas von Vereinen und dergleichen sowie echte Geschicklichkeits-Geldspiele bewilligungsfrei durchgeführt werden.

Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen zur Durchführung von Geldspielen wird an strenge Voraussetzungen geknüpft. Betreiber müssen insbesondere über genügend Eigenmittel verfügen, einen einwandfreien Leumund nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Ebenso unterliegt die Durchführung der Geldspiele allen Beschränkungen, die nach der Praxiserfahrung geboten erscheinen, um einen sicheren und korrekten Spielbetrieb zu gewährleisten, Geldwäscherei und andere Kriminalität fernzuhalten und sozial schädlichen Auswirkungen vorzubeugen.

Die konzessions- und bewilligungspflichtigen Geldspiele unterliegen einer auf dem Bruttospielerlös erhobenen Sonderabgabe, die in einen von der Regierung zu errichtenden und zu verwaltenden Geldspielfonds fliesst. Die Mittel werden für gemeinnützige und wohltätige Zwecke sowie zur Bekämpfung der Spielsucht verwendet.

Die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes obliegen der Regierung und dem Amt für Volkswirtschaft. Des Weieteren soll ein Fachbeirat für Geldspiele als ständige beratende Kommission ohne eigene Aufsichtskompetenzen eingerichtet werden.

Die nach dem Gespielgesetz möglichen neuen Glücksspielkonzessionen wären für Anbieter interessant, die Kunden in anderen EWR-Mitgliedstaaten (die EU-Länder sowie Liechtenstein, Norwegen und Island) ansprechen wollen. Das EWR-Ankommen garantiert – inhaltsgleich wie der EG-Vertrag – die Dienstleistungsfreiheit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.

Quellen: Liechtensteiner Vaterland, Archiv

Dienstag, 23. Juni 2009

Gewinnspiele: Landesmedienanstalten wollen Einhaltung der 50 Cent Regelung durchsetzen

ZAK-Pressemitteilung 07/2009

Die Gewinnspielsatzung und ihre Umsetzung in der Praxis soll nach der Auswertung einer umfangreichen Programmbeobachtung durch die Landesmedienanstalten bis Ende Juni bewertet werden. Dann wird die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) entscheiden, ob Beanstandungsverfahren eingeleitet werden.

Die Regelung, dass ein Gewinnspielanruf nicht mehr als 50 Cent kosten darf, soll einheitlich durchgesetzt werden. In einem Brief an die Verbände der Radio- und Fernsehveranstalter in Deutschland wies der ZAK-Vorsitzende, Thomas Langhein-rich, darauf hin, dass das Überschreiten dieser Grenze einen Verstoß gegen eine entsprechende Regelung im Rundfunkstaatsvertrag darstelle. „Es ist erforderlich, dass die Sender eine Verständigung mit dem Mobilfunkbetreibern erzielen, damit auch bei der Mobilfunknutzung die vom Gesetzgeber definierte Höchstgrenze nicht überschritten wird“, forderte er. „Wenn das nicht garantiert werden kann, darf es mit Ausnahme von SMS keine Teilnahme an Gewinnspielen über das Handy geben“, so Langheinrich.

Da die öffentlich-rechtlichen Sender für ihre Programme bislang keine entsprechende Gewinnspielsatzung auf den Weg gebracht haben, soll es bis Ende Juni aus Gründen der Gleichbehandlung keine Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die 50-Cent-Anruf Obergrenze geben. Voraussetzung ist allerdings, so der Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht, dass die Veranstalter die Mitspieler ausdrücklich auffordern, vom Festnetz aus anzurufen oder eine SMS zu schicken. Gleichzeitig müssen Veranstalter deutlich darauf hinweisen, dass bei einer Teilnahme aus dem Mobilfunknetz in der Regel deutlich höhere Kosten entstehen.

Nach einem für die ZAK erstellten Gutachten betrug der Netto-Umsatz der Call-In Formate im deutschen Fernsehen pro Jahr rund 255 Mio. Euro, der Anteil der TV-Veranstalter belief sich dabei auf ca. 136 Mio. Euro.

An den Call-In-Gewinnspielen im deutschen Fernsehen beteiligt sich nur eine relativ kleine Anzahl von teilnahmewilligen Zuschauern (unter 0,5 Mio.). Das Volumen des Call-In-TV Marktes ist im Vergleich zu anderen Erlösquellen für TV-Sender eher gering.

Gewinnspielsendungen: Landesmedienanstalten leiten Beanstandungsverfahren ein / Auch Gewinnspiele in Werbepausen in der Kritik der ZAK

ZAK-Pressemitteilung 10/2009:

Viele Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Fernsehen erfüllen noch nicht die Vorgaben der Landesmedienanstalten im Hinblick auf den Verbraucher- und Jugendschutz sowie die 50-Cent-Grenze pro Anruf. Deshalb hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) beschlossen, Beanstandungs- und Bußgeldverfahren gegen 9live, DSF, Kabel1, das Vierte und Sat.1 einzuleiten. „Auch wenn es positive Entwicklungen etwa bei den Teilnahmehinweisen gibt, bestehen nach wie vor große Defizite bei Spielaufbau und Transparenz. Genau diese Problempunkte waren es aber, die zum Erlass der Satzung geführt haben. Hier müssen wir eingreifen“, kommentiert der ZAK-Vorsitzende, Thomas Langheinrich.

Eine Expertengruppe der Landesmedienanstalten hatte in den vergangenen Wochen die Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen stichprobenartig geprüft. Dabei offenbarten sich zahlreiche Mängel im Hinblick auf die Sendungsgestaltung – insbesondere bei Moderation und Präsentation der Sendungen. „Immer wieder finden sich irreführende Aussagen der Moderatoren. Zeitdruck wird nach wie vor vorgetäuscht und so ein mehrmaliges Anrufen eingefordert“, so der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider. Das gilt auch für neuartige Gewinnspiele, die seit kurzem Kabel1 und ProSieben in ihren Werbeunterbrechungen zeigen. Nach erster Einschätzung der ZAK werden hier die Verbraucher durch das Suggerieren von Erfolgsaussichten durch Geschwindigkeit („der schnellste Anrufer gewinnt“) getäuscht, denn in den Mitmachregeln weisen die Sender darauf hin, dass nur nach dem Zufallsprinzip ein Gewinner ermittelt wird. Nach Beschluss der ZAK werden auch in diesen Fällen entsprechende Beanstandungsverfahren eingeleitet.

Neben der Festsetzung empfindlicher Bußgelder kann im Bußgeldverfahren auch die Herausgabe widerrechtlich erlangter Gewinne angeordnet werden.

Donnerstag, 18. Juni 2009

Deutscher Lottoverband: Niedersachsen-Lotto saniert sich auf dem Rücken kleiner Annahmestellen

Niedersachsen-Lotto saniert sich auf dem Rücken kleiner Annahmestellen - Lottogesellschaft versucht Umsatzverluste mit Schließung von Lotto-Kiosken auf dem Lande zu kompensieren

Laut aktuellen Medienberichten schließt die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH derzeit kleine Lotto-Annahmestellen in ländlichen Gebieten. Ein Sachgebietsleiter der staatlichen Lottogesellschaft begründete dies in einem Zeitungsartikel damit, dass "man durch den Glücksspielstaatsvertrag gehalten sei, die Zahl der Annahmestellen zu reduzieren". Dies ist insoweit korrekt, als dass der Glücksspielstaatsvertrag in § 10 Abs. 3 tatsächlich fordert: "Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1". Mit diesen Zielen ist die strikte Beschränkung des Spielangebots und die Ausrichtung auf die vermeintliche Lottosucht-Prävention gemeint.

Durch die Kündigungen umsatzschwacher Lotto-Annahmestellen missbraucht die staatliche Lottogesellschaft jedoch den Glücksspielstaatsvertrag, um ihren Gewinn zu maximieren und sich von schwachen Vertriebspartnern zu trennen, wie aus dem Zeitungsbeitrag zu entnehmen ist; Zitat "...man müsse das betriebswirtschaftlich betrachten"...

Würde die niedersächsische Lottogesellschaft gemäß dem Staatsvertrag ernsthaft Spielsuchtprävention betreiben wollen, dürfte sie jedoch nicht den umsatzschwächsten, sondern müsste vielmehr den umsatzstärksten Läden kündigen. Eher müssten die kleinen Läden in der Fläche gestärkt werden, um die Kanalisierung des Glücksspiels, den der Glücksspielstaatsvertrag vorschreibt, auch erfüllen zu können. "Die Schließung dieser kleinen Annahmestellen zeigt einmal mehr, dass das Argument der Spielsuchtprävention pure Heuchelei ist", so André Jütting, Geschäftsführer des Deutschen Lottoverbands. Bislang wurden die Annahmestellen immer beruhigt: Der Glücksspielstaatsvertrag würde nur die privaten Vermittler verbieten und ihnen damit sogar nutzen. "Das Gegenteil ist der Fall. Wir sitzen alle in einem sinkenden Boot", so Jütting. "Die Werbe- und Vertriebsbeschränkungen bedrohen tausende Kleinstunternehmer und letztlich das deutsche Lotto."

Der Deutsche Lottoverband kündigt an, den Kampf gegen den Glücksspielstaatsvertrag entschlossen fortzusetzen. "Es wäre gut, wenn sich die Annahmestellen diesem Kampf anschließen würden", so Jütting.

Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de

Deutscher Lottoverband: Den Deutschen wird die Lust auf Lotto genommen - Spieleinsätze auf Rekordtief - Der Lotto-Jackpot schrumpft

Die Umsätze der Lottogesellschaften gehen durch den Glücksspielstaatsvertrag bundesweit dramatisch zurück. Erstmals sind in der vergangenen Woche die Spieleinsätze für eine Samstagsziehung unter die historische Tiefstmarke von 50 Millionen Euro gesunken. Die Folge: statt dem angekündigten 3 Millionen-Euro-Jackpot konnten die staatlichen Lottogesellschaften am Wochenende nur 2,49 Millionen ausschütten; 20 Prozent weniger.

"Da es sich beim Lotto 6 aus 49 um eine Totalisator-Lotterie handelt, ist die Höhe der Gewinnränge direkt abhängig vom Spieleinsatz", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Beim Lotto 6 aus 49 werden insgesamt 50 Prozent des Spieleinsatzes als Gewinne ausgeschüttet. Je weniger gespielt wird, desto weniger kann also auch gewonnen werden."

Der beworbene Höchstgewinn von 3 Millionen Euro basierte auf der Annahme, es würden Spieleinsätze von 60 Millionen Euro erzielt werden. "Bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages Anfang 2008 gab es für eine solche Prognose auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit", so Faber. "Seitdem sind aber durch Werbebeschränkungen, Internetverbot für Lotto und Restriktionen für gewerbliche Spielvermittler die Umsätze drastisch zurückgegangen." Durch die jetzt für den August angekündigte Verschiebung der samstäglichen Fernsehziehung der Lottozahlen auf den späten Abend werde das Interesse an Lotto noch weiter sinken.

Der Deutsche Lottoverband hatte Ende des vergangenen Jahres die Studie des unabhängigen Wirtschaftsforschungsinstituts MKW veröffentlicht, wonach - bei vorsichtiger Schätzung - 2009 bei "Lotto 6 aus 49" die Spieleinsätze um eine Milliarde Euro zurückgehen werden. In Folge dessen werden dem deutschen Breitensport und Wohlfahrtseinrichtungen Lotto-Fördergelder in dreistelliger Millionenhöhe fehlen. Die Finanz- und Wirtschaftskrise wird diesen Trend noch verschärfen. "Die Lottogesellschaften werden ihre Jackpot-Ankündigungen der negativen Umsatzentwicklung anpassen müssen", so Faber. "Dadurch wird Lotto aber noch unattraktiver werden". Er appelliert an die Bundesländer, Lotto nicht weiter zugrunde zu richten und für eine schnelle Neuregelung des Glücksspielrechts in Deutschland zu sorgen. Das vom Deutschen Lottoverband seit langem prognostizierte Scheitern des Glücksspielstaatsvertrags ist traurige Wirklichkeit.

Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 - 89 00 39 69
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Donnerstag, 28. Mai 2009

Tipp24 AG: Umsatz und Ergebnis in Deutschland eingebrochen - Wachstum im Ausland

Bedingt durch die erheblichen rechtlichen Beschränkungen des Glücksspiel-Staatsvertrags in Verbindung mit den daraus resultierenden wesentlichen Kosten für die Einstellung des Kerngeschäfts in Deutschland betrug das EBIT des Deutschlandgeschäfts -3.077 TEUR (Vorjahr: 3.158 TEUR). Dagegen lag das EBIT im Auslandssegment aufgrund des stärkeren Fokus und des Ausbaus des Auslandsgeschäfts mit 17.912 TEUR deutlich über dem Vorjahreswert (-576 TEUR). In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres 2009 steigerte sich das konsolidierte Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der Tipp24 AG und ihrer Beteiligungen damit von 2.687 TEUR auf 14.635 TEUR. Die EBIT-Marge stieg um 34,5 Prozentpunkte auf 58,1 Prozent. Das konsolidierte Ergebnis der Periode erhöhte sich von 1.876 TEUR auf 11.869 TEUR. Die Umsatzerlöse stiegen um 121,7 Prozent auf 25.209 (Vorjahreswert: 11.373) TEUR.

Es bestehen nach wie vor erhebliche rechtliche Unsicherheiten im bisherigen Kernmarkt Deutschland. Gleichzeitig sind die Planungsunsicherheiten des Auslandssegments, insbesondere in den noch jungen Geschäften, derzeit noch vergleichsweise hoch. Deshalb ist eine verlässliche Umsatz- und Ertragsprognose zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Das Unternehmen geht davon aus, nach weitestgehender Klärung der Rechtslage und größerer Erfahrungswerte im Hinblick auf das Auslandsgeschäft mittelfristig wieder verlässliche Prognosen abgeben zu können.

Dienstag, 26. Mai 2009

Jahresergebnis 2008: Swisslos blickt auf Rekordjahr zurück

Swisslos erwirtschaftete im Jahr 2008 einen Gewinn von 349 Millionen Franken. Davon profitieren Tausende gemeinnütziger Projekte in den Bereichen Kultur, Sport, Natur und Soziales.

Glücklich sind darüber hinaus auch 48 Menschen, die im letzten Jahr von Swisslos zu Millionären gekürt wurden. Swisslos ist bestrebt, auch in Zukunft ein innovatives und kontrolliertes Spielangebot zu realisieren - zum Wohle der Gemeinnützigkeit und zum Wohle der Spieler.

Rekordgewinn dank guter Ertragslage und Einsparungen

Swisslos hat im vergangenen Jahr einen Bruttospielertrag von 530 Millionen Franken erzielt. Der im Vorjahresvergleich konstanten Ertragslage stehen erneute Einsparungen bei den Betriebskosten gegenüber. Daraus resultiert der Rekordgewinn von 349 Millionen Franken. Diese Mittel fliessen einerseits in die kantonalen Fonds zur Unterstützung wohltätiger Projekte in den Bereichen Kultur, Natur, Soziales, Entwick-lungshilfe sowie Breitensport und Sportinfrastruktur. Andererseits alimentiert Swisslos die Sport-Toto-Gesellschaft, die damit den nationalen Sport unterstützt - namentlich Swiss Olympic, den Schweizer Fussball, das Schweizer Eishockey und die Schweizer Sporthilfe.

Über 8'000 Projekte, Organisationen und Institutionen kommen jährlich in den Ge-nuss von Swisslos-Geldern. So profitieren zum Beispiel die Kultur von rund 120 und der Sport von gut 90 Millionen Franken. Viele dieser gemeinnützigen Projekte können nur dank der Erträge aus Lotterien, Losen und Sportwetten realisiert werden.

Spieler und Gemeinnützigkeit profitieren am meisten

Der Lottoklassiker Swiss Lotto und das supranationale Lotto Euro Millions trugen mit einem Anteil von 58 Prozent am meisten zum Umsatz von knapp 1,2 Milliarden Franken bei. Die Lose machten fast einen Drittel Umsatzanteil aus, die Sportwetten und andere Lotterien rund 10 Prozent.

Von einem gespielten Franken gelangten im vergangenen Jahr 54 Rappen als Gewinn wieder zurück an die Spieler; 30 Rappen flossen in gemeinnützige Projekte und den Sport; 9 Rappen wurden als Detailhandelsprovisionen ausbezahlt und die restlichen 7 Rappen sind Betriebsaufwand.

Neben den zahlreichen Benefiziaren freuten sich 2008 aber auch nicht weniger als 48 Spielerinnen und Spieler aus der Deutschschweiz, aus dem Tessin und aus dem Fürstentum Liechtenstein besonders über Swisslos. Diese Menschen haben Gewinne von einer oder mehreren Millionen Franken erzielt.

Zukunft abhängig von Innovationen

Soll Swisslos auch in Zukunft Mittel in der aktuellen Grössenordnung erwirtschaften, sind ständige Innovationen nötig. Mit neuen Produkten und neuen Absatzkanälen gilt es, den sich wandelnden Kundenbedürfnissen anzupassen. Die jüngsten Neuerungen im Bereich des Swiss Lotto mit dem Zusatzspiel Plus oder die neue Sportwette Totogoal sind entsprechende Beispiele. So erfüllt das Unternehmen den Auftrag der Kantone, ein sicheres, kontrolliertes und gleichzeitig attraktives Spielangebot zu realisieren. Gefahren wie Spielsucht, Geldwäscherei, Betrug oder Insolvenzen - wie sie von illegalen ausländischen Anbietern drohen - sind nur so zu vermeiden. Ein innovatives und sicheres Spielangebot gewährleistet Swisslos auch im Internet, wie der kürzlich von den Kantonen veröffentlichte, unter www.fdkl.ch abrufbare Bericht über das Internet-Glücksspiel dokumentiert.

Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ist eine Genossenschaft. Genossenschafter sind die Kantone der Deutschschweiz und der Kanton Tessin. Im Auftrag dieser zwanzig Kantone bietet Swisslos Zahlenlottos (Swiss Lotto, Euro Millions), Sportwetten (Sporttip, Totogoal) und eine breite Palette von Losen an. Der Reingewinn aus diesen Produkten wird vollumfänglich für gute Zwecke eingesetzt. Die kantonalen Fonds unterstützen damit Projekte in den Bereichen Kultur, Natur, Soziales, Entwicklungshilfe sowie Breitensport und Sportinfrastruktur. Über die Sport-Toto-Gesellschaft wird zudem der nationale Sport alimentiert, namentlich Swiss Olympic, der Schweizer Fussball, das Schweizer Eishockey und die Schweizer Sporthilfe.

Kontakt:
Weitere Auskünfte:
Roger Fasnacht, Direktor
T +41 61 284 11 11
media@swisslos.ch
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Dienstag, 19. Mai 2009

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Verbot des Glücksspiels im Internet vorläufig bestätigt

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2009

Mit den Beschlüssen vom 18. Mai 2009, die den Verfahrensbeteiligten soeben bekannt gegeben worden sind, hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in mehreren Entscheidungen das von der Bezirksregierung Düsseldorf verfügte Verbot des Glücksspiels im Internet in NRW vorläufig bestätigt. Mit den Entscheidungen wies das Gericht die Anträge verschiedener Anbieter von Glücksspielen im Internet (z. B. Sportwetten, Poker) zurück, die darauf zielten, uneingeschränkt Glücksspiel im Internet veranstalten zu dürfen. Zeitgleich bestätigte die Kammer in weiteren Eilentscheidungen auch das behördliche Verbot der Glücksspielwerbung im Internet. Nach gerichtlicher Einschätzung dürfte das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet sowohl verfassungs- als auch europarechtlich unbedenklich sein.

Zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages darf die für NRW zuständige Bezirksregierung Düsseldorf nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gegen Veranstalter von unerlaubtem Glücksspiel im Internet auch mit Sitz im Ausland vorgehen und die Vermittlung an Spieler mit Aufenthalt in NRW untersagen. Denn auch ausländische Unternehmen, die zielgerichtet u. a. auf dem deutschen Markt im Internet Glücksspiele anbieten, haben das deutsche Recht zu beachten.

Um dem Werbeverbot im Internet für das Gebiet von NRW nachzukommen, dürfte von dem Werbenden gefordert werden können, die Werbung für unerlaubte Glücksspiele im gesamten Bundesgebiet einzustellen. Denn Werbung im Internet ist in allen Bundesländern verboten.

Beanstandet hat das Gericht dagegen eine Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf, die darauf gerichtet ist, die Domain eines Glücksspielveranstalters vom weltweiten Internet zu trennen. Denn hiermit überschreitet die Behörde ihre auf NRW beschränkte Kompetenz.

Gegen die Entscheidungen ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.

Az.: 27 L 1607/08 u.a.

Donnerstag, 14. Mai 2009

Verwaltungsgericht Berlin gewährt Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat einen von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung unmittelbaren Zwangs gewährt (Beschluss vom 7. Mai 2009, Az. VG 35 L 153.09).

Der an einen staatlich zugelassenen maltesischen Buchmacher vermittelnde Antragsteller hatte bereits in der Hauptsache gegen die zu vollstreckende Untersagungsverfügung Erfolg. Das VG Berlin hatte diesen Bescheid mit Urteil vom 7. Juli 2008 (Az. VG 35 A 167.08) aufgehoben, wogegen des Land Berlin Berufung einlegte. Trotz gerichtlicher Feststellung der Untersagungsverfügung als verfassungswidrig und mit Europarecht unvereinbar, setzte das Land ein Zwangsgeld fest und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an.

Dieses Vorgehen bezeichnete das VG Berlin als „offensichtlich rechtswidrig“. Daher sei die aufschiebende Wirkung bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung (insbesondere im Hinblick auf ihre Anwendung durch Einziehung oder Beitreibung) und die weitere Androhung anzuordnen.

Mittwoch, 6. Mai 2009

JAXX erzielt deutlich positives EBIT im ersten Quartal

- Starkes Wachstum bei Sportwetten sorgt für stabiles Umsatzniveau
- EBIT steigt von -337 Tsd. Euro auf 565 Tsd. Euro
- Detaillierter Ausblick auf Gesamtjahr 2009 weiterhin unklar


Altenholz, 6. Mai 2009 - Die JAXX AG (ISIN DE000A0JRU67) veröffentlicht heute ihren Konzernzwischenbericht über das erste Quartal 2009. Nach den tiefgreifenden Bilanzbereinigungen zum Jahresabschluss 2008 zeugt die Entwicklung in den ersten drei Monaten 2009 von einem guten Start ins neue Geschäftsjahr.

Obwohl das Inkrafttreten des stark umstrittenen Glücksspielstaatsvertrags zu einer fast vollständigen Einstellung der Vermittlungstätigkeit für deutsche Lotteriegesellschaften geführt hat, ist es JAXX gelungen, das Umsatzniveau des Vorjahres zu halten und auf dieser Basis sogar ein positives Ergebnis zu erzielen.

Anhaltend starkes Wachstum im Wettsegment

Der Konzernumsatz stieg im ersten Quartal 2009 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um rund 1 Mio. Euro auf 29,3 Mio. Euro. Dem Umsatzrückgang auf dem deutschen Lotteriemarkt steht ein anhaltend starkes Wachstum im Wettsegment gegenüber. Die Einführung neuer Wettprodukte bei der britischen Tochter JAXX UK Ltd. und die Ausweitung der bestehendenAngebote der anderen ausländischen Konzerngesellschaften haben den Wegfall von Provisionen und Handlingerträgen aus der Vermittlung von deutschen Lotto-Produkten kompensieren können.

Größten Anteil am Umsatz hatten im ersten Quartal 2009 Sportwetten mit 21,4 Mio. Euro (+41% gegenüber Q1 08), gefolgt von Pferdewetten mit 4,2 Mio. Euro (-41%) und Lotterieprodukte mit 3,8 Mio. Euro (-37%).

Deutlich reduziertes Abschreibungsvolumen

Das Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern lag mit 2.079 Tsd. Euro auf dem Niveau des Vorjahresquartals. Durch das deutlich reduzierte Abschreibungsvolumen konnte das EBIT jedoch deutlich von -337 Tsd. Euro im ersten Quartal 2008 auf +565 Tsd. Euro im ersten Quartal 2009 verbessert werden. Das Konzernergebnis des ersten Quartals 2009 lag bei 90 Tsd. Euro. Im Vorjahr verbuchte die JAXX AG noch einen Konzernverlust in Höhe von -520 Tsd. Euro. Das Ergebnis je Aktie stieg von -0,03 Euro auf 0,01 Euro.

Der Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit betrug im ersten Quartal 2009 2,7 Mio. Euro. Der Cash-Bestand nach Investitions- und Finanzierungstätigkeit lag zum 31.03.2009 bei 12,9 Mio. Euro. Die Eigenkapitalquote lag bei 41,4 Prozent.

Ausblick durch Auswirkungen der Finanzkrise weiterhin unklar

Nach dem guten Start ins Geschäftsjahr 2009 mit einem erfreulichen Quartalsergebnis ist im zweiten Quartal zunächst mit einer saisonal bedingten Abschwächung zu rechnen. Der Saisonausklang der europäischen Fußballligen führt traditionell branchenweit zu sinkenden Buchmachermargen, da die Kunden vermehrt auf Favoritensiege wetten. Ab Ende Mai wird sich zudem der Start der Sommerpause im Fußball limitierend auf die Vielfalt der angebotenen Wetten auswirken. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das zweite Quartal 2009 ergebnisseitig noch negativ ausfallen könnte.

Für das Gesamtjahr 2009 ist dennoch mit einem Ausbau der im ersten Quartal erzielten Profitabilität zu rechnen, da die Kostenbasis insbesondere durch die deutliche Reduzierung der Abschreibungen und weitere Einsparungen signifikant abgesenkt werden konnte. Ab dem zweiten Halbjahr ist zudem eine spürbare Wiederbelebung der Umsatzseite zu erwarten. Diese kann allerdings unter dem Eindruck der Finanzkrise schwächer als heute erwartet ausfallen.

Weiterhin unsicher sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Konsumverhalten der Kunden von Glücksspielangeboten. Zwar gelten Lotterien und Wetten allgemein als krisenresistenter als andere konsumentenorientierte Produktbereiche. Die besondere Intensität der aktuellen Rezession lässt jedoch einen überdurchschnittlich hohen Anstieg der Arbeitslosenzahlen erwarten, was sich zwangsläufig auch auf die Ausgaben für Entertainment-Angebote, denen Glücksspiele zuzuordnen sind, auswirken wird. Auch wenn die Rezession in Deutschland noch nicht wirklich das Konsumentenverhalten beeinflusst, ist doch in anderen Ländern, z.B. in Großbritannien und Spanien, bereits eine deutliche Kaufzurückhaltung zu spüren.

Eine detaillierte Entwicklungsprognose der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des JAXX-Konzerns im laufenden Geschäftsjahr ist daher unverändert derzeit nicht möglich.

Kennzahlen Q1 2009

Q1 2009 Q1 2008 Veränderung
TEUR TEUR %

Nettoumsatz 29.329 28.276 +3,7
Sportwetten 21.359 15.189 +41
Pferdewetten 4.202 7.106 -41
Lotto 3.768 5.981 -37
EBITDA 2.079 2.069 +0,4
EBIT 565 -377
Konzernergebnis 90 -520
Ergebnis je Aktie (Euro) 0,01 -0,03

31.03.2009 31.12.2008
Cash-Bestand 12.851 12.861
Eigenkapital 20.402 20.315
Eigenkapitalquote 41,4% 41,8%


Der Quartalsbericht wird heute im Laufe des Tages auf den Internetseiten www.deutsche-boerse.com und www.jaxx.ag zum Download zur Verfügung gestellt.

Über JAXX:
Die JAXX AG ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Altenholz bei Kiel, die sich an Unternehmen der Glücksspielbranche beteiligt. Ob Wetten, Casino, Poker, Bingo oder Lotterien - die Unternehmen der JAXX-Gruppe vermitteln über Onlineangebote wie www.jaxx.com, www.myBet.com oder www.pferdewetten.de die beliebtesten staatlich lizenzierten Glücksspiele. Seriosität, Kundenorientierung und Transaktionssicherheit stehen bei allen Angeboten an erster Stelle. Beteiligungsgesellschaften befinden sich in Deutschland, England, Spanien, Österreich und auf Malta. Insgesamt beschäftigt die JAXX-Gruppe rund 180 Mitarbeiter, davon etwa 20 in der Holding. Die Aktien der JAXX AG werden seit 1999 an der Deutschen Börse unter der ISIN DE000A0JRU67 gehandelt.

Kontakt:
JAXX AG
Investor Relations & Corporate Communications
Stefan Zenker
Tel. +49 (40) 85 37 88 47
Fax +49 (431) 88 10 44 0
Mail stefan.zenker@jaxx.com

Glücksspiele: Europäischer Gerichtshof überprüft Ungleichbehandlung bei der Umsatzsteuer

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Die EU-Mitgliedstaaten sind nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) gehalten, "Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Umsatzsteuer zu befreien. Sie können jedoch Bedingungen und Beschränkungen für die Steuerbefreiung festlegen. In Deutschland sind nach dem mit Wirkung zum 6. Mai 2006 neu geregelten § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG jedoch nur bestimmte unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) fallende Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Die Mehrzahl der Glücksspiele einschließlich der streitgegenständlichen Spiele an Geldspielautomaten unterliegen dagegen entgegen der EG-Richtlinie der deutschen Umsatzsteuer.

Angesichts dieser steuerlichen Ungleichbehandlung hat der deutschen Bundesfinanzhof (BFH) Zweifel geäußert, ob der deutsche Gesetzgeber den ihm durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Spielraum bei der Neuregelung dieser UStG-Vorschrift eingehalten hat (BFH, Beschluss 17. Dezember 2008, Az. XI R 79/07). Er hat diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 234 EG-Vertrag zur Klärung vorgelegt. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wird vom EuGH als Rechtssache C-58/09 "Leo-Libera" geführt (Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide).

Der EuGH wird folgende Frage zu klären haben:

"Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?"

Dienstag, 5. Mai 2009

Responsible Gaming Academy

Casinos Austria und Österreichische Lotterien veranstalten 6. Responsible Gaming Academy

Wien (OTS) - Am 5. und 6. Mai veranstalten Casinos Austria und Österreichische Lotterien in den Räumlichkeiten des Studio 44 (Rennweg 44, 1038 Wien) die mittlerweile 6. Responsible Gaming Academy. Auch diesmal referieren und diskutieren nationale und internationale Experten, sowie Führungskräfte der beiden Unternehmen aktuelle Themen aus den Bereichen Spielsucht, Jugend- und Spielerschutz. Für die diesjährige Veranstaltung konnten unter anderen folgende namhafte ReferentInnen gewonnen werden:

Tracy Schrans: Die Präsidentin von Focal Research, Halifax, arbeitet seit 1988 im Bereich der Glücksspielforschung und hat bereits an zwölf groß angelegten Studien mitgearbeitet, die heute weltweit als Standardwerke für die gesamte Branche gelten.

Dr. John McMullan: Der Professor für Soziologie und Kriminologie an der Universität von Halifax hat bereits sieben Bücher zu den Themenbereichen "Recht", "Kriminalität und Glücksspiel", sowie "Werbung und Glücksspiel" veröffentlicht. Er gilt als einer der Topexperten weltweit in Sachen Cybercrime.

Univ.-Prof. Dr. Gerhard Meyer: Der Hochschuldozent am Institut für Psychologie und Kognitionsforschung an der Universität Bremen gehört zu einer Hand verlesenen Zahl von Experten in der Erforschung glücksspielbezogener Probleme und hat dazu bereits mehrere Standardwerke veröffentlicht. Anfang 2009 veröffentlichte er, gemeinsam mit Tobias Hayer und Mark Griffiths, das Buch "Problem Gambling in Europe", das als das neue Standardwerk zu diesem Thema gilt.

Univ.-Prof. Dr. Peter Gasser-Steiner: Der Professor für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften am Institut für Soziologie an der Karl-Franzens-Universität Graz widmet seit 1996 einen Schwerpunkt seiner Arbeit der Erforschung von Spielsucht.

Mag. Judith Köberl: Die wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Joanneum Research arbeitet am Institut für Technologie- und Regionalpolitik und hat erst vor kurzem mit einem Buch unter dem Titel "Kleines Glücksspiel - Großes Leid?", in dem sie die Auswirkungen des Kleinen Glücksspiel in der Steiermark beleuchtet, für Aufsehen gesorgt.

Rückfragehinweis:
Martin Himmelbauer, Tel.: +43/1/53440-326
mailto: martin.himmelbauer@casinos.at
www.casinos.at