Samstag, 14. November 2009

Schleswig-Holstein kündigt Glücksspielstaatsvertrag bis Jahresende

Die Landesregierung von Schleswig-Holstein wird entsprechend dem Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP zum Jahresende den Glücksspielvertrag kündigen. Damit laufe der Vertrag Ende 2011 aus, sagte Christian von Boetticher, CDU-Fraktionschef im Kieler Landtag, der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (Samstagausgabe). Ein neuer Glücksspielstaatsvertrag zwischen den Bundesländern ist damit unwahrscheinlich.

Zur Bekämpfung der Suchtgefahr verbietet der Vertrag unter anderem Online-Glücksspiele in Deutschland. Dafür tauge das Verbot aber nicht, kritisierte Boetticher. Vielmehr würden Betreiber ins Ausland abwandern, wodurch den Bundesländern Arbeitsplätze und Steuern verloren gingen. "So etwas kann sich unser Land nicht leisten", sagte Boetticher der Zeitung. Außerdem gebe es im Internet rund 3000 Seiten für Glücksspiele, die von immer mehr Menschen genutzt würden. Schleswig-Holstein wolle das Glücksspiel privatisieren und zugleich mit den Betreibern "eine sinnvolle Prävention verabreden".

Quelle: FAZ

Donnerstag, 12. November 2009

Europäischer Gerichtshof verhandelt heute Betfair- und Ladbrokes-Vorlagen aus den Niederlanden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Vor der Zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) werden heute zwei wichtige, den großen Buchmacher Ladbrokes und die Wettbörse Betfair betreffende Sportwettenverfahren verhandelt.

Zwei niederländische Höchstgerichte, der Raad van Staate und der Hoge Raad, hatten dem EuGH im letzten Jahr Fragen zur Zulässigkeit des niederländischen Glücksspielmonopols vorgelegt. Aufgrund dieser Vorlageverfahren wurde eine in den Niederlanden geplante gesetzliche Neuregelung des Glücksspielrechts auf Eis gelegt.

Zu dem Hintergrund der beiden Vorlagen:

a) Rechtssache Betfair (C-203/08)

In der Rechtssache Betfair hatte der niederländische Staatsrat (Raad van State), in seiner Eigenschaft als höchstes Verwaltungsgericht der Niederlande, im Mai 2008 dem EuGH mehrere Vorlagefragen gestellt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein sich bereits mehrere Jahre hinziehender verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit zwischen der weltweit größten Wettbörse Betfair (offizieller Firmenname: The Sporting Exchange Ltd) und dem niederländischen Justizminister. Wie in bereits mehreren anhängigen Vorlageverfahren wird auch in dieser neuen Sache nach der Bedeutung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Konzession gefragt, hier ausdrücklich hinsichtlich eines Angebots über das Internet.

Die Vorlage des Staatsrats betrifft im Übrigen auch die Vergabe einer Glücksspielkonzession. Betfair hatte sich nämlich, nachdem das Justizministerium sich 2003 geweigert hatte, den Zugang der sich in Großbritannien befindenden Wettbörse für niederländische Bürger für unbedenklich zu erklären, 2004 für zwei Glücksspielkonzessionen beworben. Zum einem beantragte Betfair die derzeit von dem Monopolanbieter De Lotto (Stichting de Nationale Sporttotalisator) gehaltene 5-jährige Sportwettenkonzession, zum anderen bewarb es sich für eine derzeit von Scientific Games Racing B.V. gehaltene Konzession. Das Ministerium stellte sich allerdings auf dem Standpunkt, dass diese Konzessionen automatisch zu verlängern seien, solange der bisherige Konzessionsinhaber dies wünsche (d.h. dass keine Ausschreibung zu erfolgen habe).

Dies hielt Betfair für einen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und eine unzulässige Diskriminierung und berief sich insbesondere auf die durch den EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit. In einem Kommentar zu dem Vorlagebeschluss verwies Betfair darauf, dass es ein streng reguliertes, in Großbritannien Steuern zahlendes Unternehmen sei, das hinsichtlich der Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche sowie hinsichtlich Kundenschutz weltweit führend sei. Man solle daher einen fairen Wettbewerb in der EU zulassen.

Für den Fall einer positiven Entscheidung des EuGH kündigte Betfair bereits an, den niederländischen Staat auf Schadensersatz in Euro-Millionenhöhe verklagen zu wollen.

b) Rechtssache Ladbrokes (C-258/08)

Kurz nach dem Staatsrat hatte auch das niederländische Höchstgericht (Hoge Raad der Nederlanden), das oberste Gericht der Niederlande für Straf- und Zivilrechtssachen, einen weiteren Fall dem EuGH vorgelegt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein umfangreiches Gerichtsverfahren zwischen dem privaten Buchmacher Ladbrokes und dem niederländischen Monopolanbieter De Lotto. Dem Buchmacher Ladbrokes war 2002 untersagt worden, Sportwetten von niederländischen Bürgern anzunehmen. Zwischen dem Buchmacher und De Lotto wurden deswegen zunächst im einstweiligen Rechtsschutz und dann in der Hauptsache mehrere Gerichtsverfahren geführt.

Der Hoge Raad hat dem EuGH drei Fragen vorgelegt: Zunächst will das Gericht wissen, ob es nach Europarecht zulässig ist, das Glücksspielangebot durch die Einführung neuer Spiele und Bewerbung attraktiv auszugestalten, um damit (potentielle) Spieler von illegalen Angeboten abzuhalten. Des Weiteren fragt er, ob der nationale Richter in jedem Fall entscheiden muss, ob die nationale Glücksspielpolitik (z. B. in diesem Fall eine Untersagungsverfügung bezüglich einer Webseite) in diesem bestimmten Fall gerechtfertigt ist. Zuletzt erkundigt sich der Staatsrat nach der Bedeutung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung: Kann ein Mitgliedstaat auf der Basis eines beschränkten Konzessionssystems Glücksspielangebote über das Internet durch einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Anbieter untersagen?

Ladbrokes verwies – ähnlich wie Betfair – darauf, ein streng regulierter und lizenzierter Wett- und Glücksspielanbieter zu sein. „Unsere Dienstleistungen sollten daher auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden dürfen.“, erläuterte John O´Reilly, der für das Interangebot zuständige Direktor von Ladbrokes. Er ergänzte: „Es macht keinen Sinn, dass ein niederländischer Bürger nach Belgien reisen kann, um dort eine Wette in einer Ladbrokes-Annahmestelle abzugeben, während es uns verboten wird, Wetten von niederländischen Bürgern online anzunehmen.“ Durch das Verbot würden lediglich die Einkünfte des staatlichen Monopolanbieters geschützt. Europarechtlich gebe es hierfür keine Rechtfertigung.

Mit einer Entscheidung des EuGH zu diesen beiden Vorlagen ist im nächsten Jahr zu rechnen.

Oddscompany: Staatsmonopol auf Sportwetten nicht weiter begründbar

Pressemitteilung von www.oddscompany.com

Mit Schleswig-Holstein Kiel kündigt das erste deutsche Bundesland den heftig umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag und hat Zusagen von anderen Bundesländern, die sich dieser Kündigung anschließen wollen, wie der Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp (CDU) in einer dpa Meldung zitiert wird.

„Und das ist gut so“, ist doch den Propagandisten des Vertragswerks längst die Argumentation zur Fortführung des Monopols „Spielsuchtprävention“ widerlegt worden.

Harvard-Experte Shaffer: "95 Prozent spielen sehr moderat"

Seit 2005 erforscht die DOA bereits in Langzeitstudien das Spielverhalten bei Sportwetten und anderen Gaming-Angeboten im Web. In der ersten empirischen Untersuchung kommt die Division on Addictions (DOA) http://www.divisiononaddictions.org der Harvard Medical School zu dem Ergebnis, dass rund 95 Prozent der Online-Spieler kein problematisches Spielverhalten aufweisen. DOA-Direktor Howard J. Shaffer führte bei einer Präsentation in Wien aus, Zitat: „Internet-Glücksspiel sei bei weitem nicht so gefährlich wie bislang angenommen. Keine wissenschaftlich fundierte empirische Studie kann die risikoverstärkende Wirkung von Online-Gaming beweisen. Alle bisherigen Untersuchungen zum Thema basieren auf eingeschränkt zulässigen Befragungsmethoden und nicht-repräsentativen Stichproben". Die überwiegende Mehrheit betreibe ihre Leidenschaft in einer sehr moderaten Art und Weise. So habe die Analyse von über 40.000 Online-Spielern ergeben, dass diese im Schnitt nur 2,5 Sportwetten mit jeweils vier Euro Einsatz an jedem vierten Tag nutzen.“ Quelle: pressetext.at.

Ökonomisch ist das staatliche Monopol nicht zu rechtfertigen

Ein Forschungsprojekt des Center of Sports Management (CSM) des Instituts für Marketing und Management der Leibniz Universität Hannover untersuchte die Regulierung des deutschen Sportwettenmarktes und veröffentlichte das Ergebnis auf der Homepage der uni-hannover.de. Die Wissenschaftler kommen dabei zu folgendem Ergebnis: Das staatliche Monopol ist ökonomisch nicht zu rechtfertigen. Die Ökonomen konnten beim Glücksspielmarkt indes keine Gründe für eine Monopolisierung finden. Dr. Luca Rebeggiani: „Der einzige ist tatsächlich die Suchtgefahr“, sagt er, „aber da schießt man eindeutig mit Kanonen auf Spatzen.“ Weiter führt der Wissenschaftler aus: „Glücksspielsüchtige sind aber meistens Automatensüchtige. Lotto- oder Sportwettensüchtige muss man fast mit der Lupe suchen“.

Glücksspielstaatsvertrag: Bundesländer schnüren millionenschwere Rettungspakete für Lottoannahmestellen

Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands

- Sinkender Lottoumsatz gefährdet Kioske
- Deutscher Lottoverband warnt vor dem Ruin des deutschen Lottos


Den Lottoannahmestellen steht das Wasser bis zum Hals. Die staatliche nordrhein-westfälische Lottogesellschaft Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG und das hessische Finanzministerium haben daher beschlossen, die seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 01.01.2008 rapide sinkenden Einnahmen der Annahmestellen aus dem Verkauf von Lotto, Lotterien und Oddset durch eine Erhöhung der Provisionen zumindest teilweise aufzufangen.

In NRW erwirtschaftet jede zweite der 3.694 Annahmestellen nur noch einen Wochenumsatz von unter oder knapp über 5.000 Euro. Von der daraus resultierenden Netto-Provision von 327,50 Euro kann kein Kioskbesitzer leben, zumal derzeit auch die Tabakwaren- und Zeitschriftenverkäufe sinken. Die staatliche Unterstützung, die das Sterben der kleineren Kioske jetzt verhindern soll, ist auf zwei Jahre befristet. Dann läuft zum 31.12.2011 der Glücksspielstaatsvertrag aus. Schleswig-Holstein will das hoch umstrittene Gesetzeswerk sogar schon früher kündigen, andere Bundesländer überlegen, diesem Beispiel zu folgen.

Mit Einführung des Staatsvertrages brachen, wie von Wirtschaftsexperten prognostiziert, die Einnahmen der Länder aus dem staatlichen Glücksspiel um 30 Prozent ein, nicht zuletzt durch das Internetverbot für Lotterien und die massiven Vertriebs- und Werbebeschränkungen. Während der Umsatz der staatlichen Lotterien um mehr als zwei Milliarden Euro zurückging, stiegen die Bruttoeinnahmen im gewerblichen, vom Staatsvertrag nicht geregelten Automatenspiel um den gleichen Betrag. "Die jüngsten Zahlen belegen, dass Lotto noch schneller als befürchtet aus der öffentlichen Wahrnehmung verschwindet", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Wenn die Politiker nicht schnellstens gegensteuern, wird die Spielfreude unwiederbringlich in unkontrollierbare Grau- und Schwarzmärkte kanalisiert." Mit der Provisionserhöhung dokumentieren jetzt auch die größten Befürworter des Glücksspielstaatsvertrages das völlige Scheitern des in zahllosen Gerichtsverfahren angegriffenen Gesetzes. "Die jetzt beschlossene Erhöhung um 0,7 Prozent kostet allein Westlotto einen zweistelligen Millionenbetrag pro Geschäftsjahr. Diese Gelder werden dem Landeshaushalt und in Folge den Förderprojekten schmerzlich fehlen", warnt Faber. "Die erwartete und jetzt von den staatlichen Lottogesellschaften eingeräumte existenzielle Bedrohung für Lotto ist hausgemacht. Die aktuelle Lotto-Krise ist einzig und allein Folge des Glücksspielstaatsvertrages und nicht etwa der allgemeinen Konjunkturschwäche oder ausbleibender Mega-Jackpots. Wenn jetzt mit teurem Geld wider besseren Wissens letztlich der umstrittene Staatsvertrag subventioniert wird, wirft das auch haftungs- und gesellschaftsrechtliche Fragen auf."

Der Deutsche Lottoverband fordert, das generelle Verbot von Lotterien im Internet und die unverhältnismäßigen Werbebeschränkungen für 'Lotto 6 aus 49' und Lotterien schnellstmöglich aufzuheben. "Wir müssen das deutsche Lotto retten, bevor es endgültig zu spät ist", appelliert Faber.

Hinweis:

Ein Interview mit Herrn Faber zu diesem Thema bieten wir Ihnen gern an.

Pressekontakt:

Deutscher Lottoverband
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de

Montag, 9. November 2009

Europäischer Gerichtshof muss Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielrechts mit Europarecht prüfen

Neue Vorlage an den EuGH durch das Bezirksgericht Linz

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach den bislang bekannten drei Vorlagen aus Österreich zum Glückspielrecht (Rechtssachen Engelmann – Rs. C-64/08, Langer – Rs. 235/08 und Formato – Rs. C-116/09) stehen nunmehr die maßgeblichen österreichischen Regelungen zu Lotterien und Spielbanken auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das Bezirksgerichts (BG) Linz hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EG-Vertrag den EuGH um Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf das österreichische Glücksspielgesetz gebeten. Der EuGH hat die als Rechtssache C-347/09 geführten Vorlagefragen kürzlich veröffentlicht.

Kritisch sieht das BG Linz u. a. die an die Firma Casinos Austria AG erteilten zwölf Spielbankenkonzessionen und deren Verlängerung ohne öffentliche Ausschreibung oder Bekanntgabe. Im Rahmen der europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit will das Gericht vom EuGH die Bedeutung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten behördlichen Genehmigung umfassend und unter unterschiedlichen Gesichtspunkten geklärt haben (Zulassungs- und Aufsichtsverfahren im Herkunftsstaat, vergleichbares Schutzniveau im Herkunftsstaat, Kontrollen und im Herkunftsstaat geleistete Sicherheiten etc.). Die mehrere Seiten umfassende, aus vier Punkten (mit zahlreichen Nachfragen) bestehende Fragestellung ist unten dokumentiert.

Eine Entscheidung des EuGH in dieser Sache könnte zu einer abschließenden Klärung der europarechtlichen Beurteilung des binnengrenzüberschreitenden Angebots von Glücksspielen führen. Ein entsprechendes Urteil des EuGH hätte weit über Österreich hinaus Bedeutung. Die sehr umfassende Fragestellung des BG Linz ergänzt die zahlreichen bereits anhängigen Vorlageverfahren (vgl. hierzu zuletzt Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.). So verhandelt der EuGH bereits in einem Monat, am 8. und 9. Dezember 2009, die insgesamt acht Vorlageverfahren aus Deutschland. Auch die beide Verfahren aus den Niederlanden sollen bald verhandelt werden.


* * *

Vorlagefragen des Bezirksgerichts Linz

1. a) Sind die Artikel 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass sie einer mitgliedsstaatlichen Regelung wie jener der §3 in Verbindung mit §§ 14f und 21 österreichisches Glückspielgesetz grundsätzlich entgegen stehen, wonach

- eine Konzession für Ausspielungen (z.B. Lotterien, elektronische Lotterien usw.) nur einem einzigen Konzessionswerber für eine Dauer bis zu 15 Jahren erteilt werden darf, der unter anderem eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland zu sein hat, keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten darf, über ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von mindestens EUR 109.000.000,- verfügen muss und aufgrund der Umstände erwarten lässt, für den Bund den besten Abgabenertrag zu erzielen;

- eine Konzession für Spielbanken nur an höchsten zwölf Konzessionswerber für eine Dauer bis zu 15 Jahren erteilt werden darf, die unter anderem eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland zu sein haben, keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten dürfen, über ein eingezahltes Grundkapital von EUR 22.000.000,- verfügen müssen und aufgrund der Umstände erwarten lassen, für die Gebietskörperschaften den besten Abgabenertrag zu erzielen?

Diese Fragen stellen sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Casinos Austria AG Inhaber aller zwölf Spielbankenkonzessionen ist, welche am 18.12.1991 für die Höchstdauer von 15 Jahren erteilt und in der Zwischenzeit ohne öffentliche Ausschreibung oder Bekanntgabe verlängert wurden.

b) Wenn ja, kann eine solche Regelung auch dann aus Gründen des Allgemeininteresses an einer Begrenzung der Wetttätigkeit gerechtfertigt werden, wenn die Konzessionsinhaber in einer quasi-monopolistischen Struktur ihrerseits durch intensiven Werbeaufwand eine expansionistische Politik im Bereich des Glückspiels betreiben?

c) Wenn ja, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung, die das Ziel verfolgt, dadurch Straftaten vorzubeugen, indem die auf diesem Gebiet tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterworfen und Glückspieltätigkeiten so in Bahnen gelenkt werden, die diesen Kontrollen unterliegen, vom vorliegenden Gericht zu beachten, dass dadurch auch grenzüberschreitende Dienstleistungsanbieter erfasst werden, die ohnehin im Mitgliedsstaat der Niederlassung mit ihrer Konzession verbundenen strengen Auflagen und Kontrollen unterliegen?

2. Sind die Grundfreiheiten des EG-Vertrages, insbesondere der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 EG, dahingehend auszulegen, dass ungeachtet der fortbestehenden grundsätzlich mitgliedsstaatlichen Zuständigkeit zur Regelung der Strafrechtsordnung auch eine mitgliedstaatliche Strafbestimmung dann am Gemeinschaftsrecht zu messen ist, wenn sie die Ausübung einer der Grundfreiheiten zu unterbinden oder zu behindern geeignet ist?

3. a) Ist Art. 49 EG in Verbindung mit Art. 10 EG dahingehend auszulegen, dass die im Niederlassungsstaat eines Dienstleistungserbringers durchgeführten Kontrollen und dort geleisteten Sicherheiten im Sinne des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens im Staat der Dienstleistungserbringung zu berücksichtigen sind?

b) Wenn ja, ist Art. 49 EG weiters dahingehend auszulegen, dass im Fall einer aus Gründen des Allgemeininteresses vorgenommene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darauf zu achten ist, ob diesem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften, Kontrollen und Überprüfungen ausreichend Rechnung getragen wird, denen der Dienst leistende in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist?

c) Wenn ja, ist bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer mitgliedstaatlichen Bestimmung, die das grenzüberschreitende Anbieten von Glücksspieldienstleistungen ohne inländische Lizenz mit Strafe bedroht, zu berücksichtigen, dass den vom Staat der Dienstleistungserbringung zur Rechtfertigung der Beschränkung der Grundfreiheit herangezogenen ordnungspolitischen Interessen schon im Staat der Niederlassung durch ein strenges Zulassungs- und Aufsichtsverfahren ausreichend Rechnung getragen wird?

d) Wenn ja, hat das vorliegende Gericht dabei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Beschränkung zu berücksichtigen, dass die betreffenden Vorschriften in dem Staat, in dem der Dienstleistende ansässig ist, an Kontrolldichte über jene des Staates der Dienstleistungserbringung sogar hinaus gehen?

e) Erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle eines aus ordnungspolitischen Gründen wie dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung vorgenommenen Strafbewertenverbots des Glücksspiels weiters, dass vom vorliegenden Gericht eine Unterscheidung vorgenommen wird zwischen jenen Anbietern einerseits, die ohne jegliche Genehmigung Glücksspiele anbieten, und jenen andererseits, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU niedergelassen und konzessioniert sind und unter Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungsfreiheit tätig werden?

f) Ist schließlich bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer mitgliedsstaatlichen Bestimmung, die das grenzüberschreitende Anbieten von Glückspieldienstleistungen ohne inländische Konzession oder Genehmigung unter Strafdrohung verbietet, zu berücksichtigen, dass es einem ordnungsgemäß in einem anderen Mitgliedsstaat lizenzierten Anbieter von Glücksspielen aufgrund objektiver mittelbar diskriminierender Zugangsschranken nicht möglich war, eine inländische Lizenz zu erlangen und das Lizenzierungs- und Aufsichtsverfahren im Staat der Niederlassung ein dem innerstaatlichen, zumindest vergleichbares Schutzniveau aufweist?

4. a) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass der vorübergehende Charakter der Dienstleistungserbringung für den Dienstleistenden die Möglichkeit ausschließen würde, sich im Aufnahmemitgliedsstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (wie etwa einem Server) auszustatten, ohne ihn als in diesem Mitgliedsstaat niedergelassen anzusehen?

b) Ist Art. 49 EG weiters dahingehend auszulegen, dass ein an inländische Supportleister gerichtetes Verbot, einem Dienstleister, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, die Erbringung seiner Dienstleistung zu erleichtern, auch dann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dieses Dienstleistungserbringers darstellt, wenn die Supportleister in demselben Mitgliedsstaat wie ein Teil der Empfänger der Dienstleistung ansässig sind?

Verwaltungsgericht Minden: Glücksspielstaatsvertrag diskriminiert in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassene Sportwettenanbieter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat erneut einem privaten Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine auf den Glücksspielstaatvertrag gestützte Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 19. Oktober 2009, Az. 3 L 563/09).

Nach Auffassung des Gerichts ist es eine nicht durch Tatsachen erhärtete Behauptung, nur durch ein Staatsmonopol sei Spielerschutz zu gewähren. So gingen von privaten Anbietern keineswegs größere Gefahren aus: „Es ist nicht erkennbar, weshalb von einer privaten Sportwette eine größere Gefährdung als von einer staatlich veranstalteten Wette ausgehen sollte. Die Gefährdung hängt nicht davon ab, wem die Spielgewinne zufließen, sondern welche Vorkehrungen getroffen werden, die Spielleidenschaft zu begrenzen und übermäßig hohe Verluste zu vermeiden.“ (Rn. 38)

Der Ausschluss von in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sportwettenanbieter vom deutschen Wettmarkt und das Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, sei daher unverhältnismäßig und nicht zwingend notwendig zur Bekämpfung der Spielsucht (Rn. 15). Die deutschen Regelungen diskriminierten in unzulässiger Weise ausländische Anbieter: „Eine Diskriminierung von Sportwettenanbietern, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben und dort über eine die Veranstaltung von Sportwetten ermöglichende Erlaubnis oder Konzession verfügen, gegenüber den in Deutschland zugelassenen Veranstaltern von Sportwetten kann unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots nur dann verneint werden, wenn die erstgenannten Sportwettenanbieter ihre Dienstleistung in Deutschland mindestens in dem Umfang anbieten dürfen, in dem dies deutschen Sportwettenveranstaltern im Inland möglich ist (…).“ (Rn. 16)

Das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH (Urteil vom 8. September 2009, Rs. C.-42/07) habe die deutschen Rechtsfragen zum Glücksspielmonopol nicht geklärt (Rn. 23). Das VG Minden verweist hierzu auch auf die danach verkündete Verurteilung des EU-Mitgliedstaats Spanien durch den EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren: „Mit seiner jüngsten Entscheidung vom 06.10.2009 (Rechtssache C-153/08) in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien hat der EuGH dagegen nochmals bekräftigt, dass eine Benachteiligung privater Glücksspielanbieter nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist.“ (Rn. 25)

Samstag, 7. November 2009

Deutsches Sportwettenmonopol steht am 8. und 9. Dezember 2009 auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verhandelt am 8. und 9. Dezember 2009, jeweils ab 9.30 Uhr, die insgesamt acht deutschen Vorlageverfahren zu Sportwetten. Am 8. Dezember stehen die Verhandlungen der Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen betreffenden verbundenen Rechtssachen C-316/07 u. a. („Markus Stoß“) und der Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“) an. Am 9. Dezember wird noch die bereits 2006 vom VG Köln eingereichte Rechtssache C-409/06 („Winner Wetten“) verhandelt.

Vom EuGH wird bei den Verhandlungen die Vereinbarkeit des in Deutschland bestehenden, durch den Glücksspielstaatvertrag noch einmal verschärften staatlichen Monopols für Sportwetten und Glücksspiele mit europäischem Gemeinschaftsrecht zu prüfen sein. Ein wohl im nächsten Jahr ergehendes Urteil des EuGH könnte dieses Monopol kippen.

Europarechtlich problematisch ist vor allem die fehlende Kohärenz der Sach- und Rechtslage in Deutschland. So werden staatliche Glücksspielangebote weiterhin massiv in der Öffentlichkeit beworben (u. a. Bandenwerbung bei Bundesliga-Spielen, Aufstellerwerbung vor Annahmestellen, Werbung in öffentlichen Verkehrsmitteln etc.). Glücksspielformen mit hoher Suchtgefahr, vor allem Glücksspielautomaten, sowie Pferdewetten können von privaten Unternehmen angeboten werden, während der Staat für Sportwetten und Lotterien (mit einer minimalen Suchtgefahr) ein mit der Spielsuchtbekämpfung begründetes Monopol beansprucht. Mit diesem Monopol wird der deutsche Markt abgeschottet. Zur Aufrechterhaltung werden staatlich zugelassene Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten und deren Vermittler straf-, verwaltungs- und wettbewerbsrechtlich verfolgt.

Zu den drei Verfahren im Einzelnen:

- Das verbundene Verfahren Markus Stoß u. a. betrifft sechs unterschiedliche, gegen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügungen. Sowohl das VG Stuttgart wie auch das VG Gießen bezweifelten deren Vereinbarkeit mit der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit. So bemängelte das VG Stuttgart u. a, dass in Deutschland die Glücksspiel- und Wetttätigkeit nicht kohärent und systematisch begrenzt werde. Hierzu müsste der Gesetzgeber grundsätzlich alle Sparten bzw. Sektoren von Glücksspielen bewertend in den Blick nehmen und sodann nach Maßgabe des jeweils ermittelten Gefährdungs- und Suchtpotentials auch einschreiten.

- In der Rechtssache Carmen Media Group, einem Buchmacher aus Gibraltar, geht es ebenfalls um die Kohärenz der deutschen Rechtslage. So will das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht u. a. wissen, ob es einem maßgeblich mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien entgegensteht, wenn in diesem Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen.

- Die Rechtsache Winner Wetten ist die erste, aber nun etwas später verhandelte Vorlage aus Deutschland. Das Verwaltungsgericht Köln legte angesichts des greifbar europarechtswidrigen Vorgehens des OVG Nordrhein-Westfalen einen Fall zu einer Untersagungsverfügung gegen einen Sportwettenvermittler dem EuGH vor. Das deutsche Gericht wollte letztlich nur vom EuGH bestätigt haben, dass die durch das OVG erfolgte offene Nichtbeachtung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit trotz ausdrücklich festgestellter Europarechtswidrigkeit nicht mit dem Europarecht zu vereinbaren ist.

Donnerstag, 5. November 2009

OLG Koblenz urteilt: Werbung für das Rubbellos "Goldene 7" rechtswidrig

• Einstweilige Verfügung gegen Lotto Rheinland-Pfalz bestätigt und erweitert
• Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch GIG zurückgewiesen

Mit Urteil vom 4. November 2009 hat der für Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz das schon vom Landgericht Koblenz ausgesprochene Verbot der Internetwerbung für die Sofortlotterie "Goldene 7” der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bestätigt und der staatlichen Lottogesellschaft auch die konkrete Zeitungswerbung für diese Lotterie untersagt. Mit Anzeigen und auf ihrer Webseite hatte Lotto Rheinland-Pfalz im Frühjahr das neu eingeführte Rubbellos beworben. Auf dem Los waren die Rubbelfelder durch gelb-golden glänzende Goldbarren dargestellt. Aufmerksamkeitsstark waren die funkelnde Zahl 7 sowie die Aussagen "Gewinne bis zu 50.000 €" und "10 Gewinnchancen" hervorgehoben.

Der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V., Köln, hat diese Werbung beanstandet, weil sie in mehrfacher Hinsicht gegen die glücksspielrechtlichen Werbebeschränkungen verstoße. Auch die Ankündigung des neuen Loses im Internet erfolge in rechtswidriger Weise.

Das Landgericht Koblenz hatte in erster Instanz die Internetwerbung verboten, den Verfügungsantrag hinsichtlich der Zeitungswerbung aber mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die Werbung noch im Rahmen des Zulässigen bewege.

Sowohl Lotto Rheinland-Pfalz als auch der GIG hatten dagegen Berufung an das OLG Koblenz eingelegt. Das OLG hat jetzt die Auffassung des GIG bestätigt und Lotto Rheinland-Pfalz in vollem Umfang verurteilt. Entgegen der Ansicht der Lotteriegesellschaft enthalte die beanstandete Zeitungsannonce erhebliche Anreizwirkung. Das Gesamtbild der Werbung sei weniger auf eine Kanalisierung der Spielsucht durch Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel gerichtet als vielmehr auf eine Aufforderung, bisher nicht am Glücksspiel interessierte Verbraucher durch gezielt eingesetzte Effekte zur Teilnahme zu bewegen.

Die Berufung von Lotto Rheinland-Pfalz, die sich gegen gegen das Verbot der Internetwerbung und die Klagebefugnis des GIG richtete, wurde vom OLG zurückgewiesen. Schon die bloße Information über die Möglichkeit zum Glücksspiel sei Werbung und daher im Internet verboten, wie das OLG bereits 2008 entschieden habe, als es Lotto Rheinland-Pfalz die Anpreisung des Lotto-Jackpots im Internet untersagte (Az.: 4 W 529/08). Dem GIG fehle auch nicht die Klagebefugnis, die Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Auch handele der GIG nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen die staatlichen Lottogesellschaften und deren Werbemaßnahmen vorgehe. Mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegen den GIG versuchen die staatlichen Monopolgesellschaften, die keiner wirksamen Aufsicht durch die Bundesländer unterliegen, sich einer effektiven wettbewerbsrechtlichen Kontrolle ihrer Tätigkeit zu entziehen. Dem ist das OLG Koblenz mit seiner vom GIG erwirkten Entscheidung überzeugend entgegengetreten.
Das Urteil des OLG Koblenz ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden.

Lotto Rheinland-Pfalz musste damit zum wiederholten Male von den Gerichten zur Einhaltung der Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags angehalten werden. Zuvor hatte das Landgericht Koblenz der staatlichen Lottogesellschaft bereits untersagt, Rubbellose an Minderjährige zu verkaufen (Beschluss vom 27.04.2009, Az.: 4 HK.O 74/09). Auch bestimmte Werbepraktiken in den Annahmestellen waren ihr zuvor gerichtlich untersagt worden (LG Koblenz, Urteil vom 23.12.2008, Az.: 4 HK.O 133/08; OLG Koblenz, Urteil vom 6.5.2009 Az.: 9 U 117/09). Verstöße gegen die glücksspielrechtlichen Werbebeschränkungen können in Rheinland-Pfalz als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden.

OLG Koblenz, Urteil vom 4. November 2009 – Az.: 9 U 889/09 - "Goldene 7 Rubbellos"

Pressemitteilung des GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.

Mittwoch, 4. November 2009

Saarländisches OLG zu "Win-Fonds"

Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009, Az. 1 U 601/08-177-
I. Instanz: LG Saarbrücken, Urteil vom 19. November 2009, Az. 7 KfH O 302/08

Wer gewerblich Kunden über eine Beteiligung an sog. "Win-Fonds" die Möglichkeit bietet, an Lottoausspielungen und anderen Gewinnspielen teilzunehmen, ist gewerblicher Spielvermittler im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV. Auch bei einer mittelbaren Teilnahme besteht - ungeachtet der rechtlichen Konstruktion - in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied zu einer unmittelbaren Teilnahme.

RA Martin Arendts

Dienstag, 3. November 2009

AWI: Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen! - zur Erklärung des BupriS vom 30.10.2009

In einer Presseerklärung vom 30. Oktober 2009 gibt der Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e.V. (BupriS) die Einsetzung eines Beirates bekannt. In diesem Zusammenhang erklärt der Geschäftsführer von BupriS, Martin Reeckmann, dass die Spielbanken sich verstärkt mit fachkundigen Stellungnahmen zu Wort melden werden.

Der Anspruch von BupriS ist im Grundsatz sehr zu begrüßen. Bereits die erste Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 stellt aber die Tatsachen auf den Kopf: Die Behauptung, dass die Spielbanken streng reglementiert sind und im Gegensatz dazu die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft nur "freizügig" reguliert wird, ist schlichtweg falsch! Dies sei an einigen wenigen Beispielen belegt:

- Bei gewerblichen Geld-Gewinn-Spiel-Geräten (GGSG), wie sie in Spielstätten sowie in Gaststätten betrieben werden, sind die Einsätze pro 5 Sekunden Spielzeit auf 0,20 Euro und die Gewinne auf 2,00 Euro begrenzt. Der Spieleraufwand in einer Stunde ist durch die Spielverordnung (SpielV) auf max. 80 Euro begrenzt. Im Durchschnitt sind es nach der SpielV 33 Euro, in der Praxis sind es nur 10 bis 15 Euro, in einzelnen Fällen sogar nur 5 Euro. In Spielbanken dagegen sind die Gewinne, die Einsätze und die Verluste völlig frei. In kurzer Zeit können Haus und Hof verloren werden.

- In Spielstätten sind Jackpots nicht gestattet, selbst wenn sie nur werblichen Zwecken dienen. In Spielbanken sind Jackpots bis in Millionenhöhe üblich.

- In einer Spielstättenkonzession dürfen max. 12 GGSG aufgestellt werden. Rechnerisch müssen 12 m² Fläche pro Gerät verfügbar sein. In Spielbanken ist die Zahl der aufstellbaren Geräte nicht begrenzt. Mehr als 300 Geräte in einem Automatensaal sind keine Ausnahme. Pro Gerät sind im Durchschnitt rechnerisch nur 2 bis 3 m² Fläche verfügbar.

- In gewerblichen Spielstätten dürfen GGSG nur in sog. Zweiergruppen aufgestellt werden. Zwischen den einzelnen Zweiergruppen sind Abstände und Sichtblenden vorgeschrieben. In den Automatensälen der Spielbanken stehen die Slotmachines in langen Reihen, dicht an dicht nebeneinander.

- Nach einer Stunde ununterbrochenen Spielens an gewerblichen GGSG muss das Gerät für 5 Minuten abschalten. Der Spieler, der längerfristig spielt, soll "abkühlen". In Spielbanken ist exzessives Spielen über lange Zeit an einzelnen oder mehreren Geräten ohne jegliche zeitliche Schranke möglich.

- In gewerblichen Spielstätten wurde auf Wunsch der Unterhaltungsautomatenwirtschaft bereits 1985 der Ausschank von Alkohol verboten. In Spielbanken gibt es Alkohol! Kontrollverluste, die zu erhöhten Einsätzen oder zu verlängertem Spiel führen können, um etwaige Verluste wieder zu realisieren, werden hierdurch begünstigt.

- Bereits 1989 hat die Unterhaltungsautomatenwirtschaft den Eindruck von Warnhinweisen sowie einer Info-Telefonnummer in die Frontscheiben aller in Deutschland aufgestellten GGSG vereinbart. In die Frontscheiben aller mehr als 200.000 GGSG ist die bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aufgeschaltete Info-Telefonnummer 01801 – 372700 eingedruckt. Spieler mit Problemen können sich bei ausgewiesenen Experten der BZgA Rat und erste Hilfe holen. Wenn nötig, verweisen die Experten der BZgA an Selbsthilfegruppen oder Therapieeinrichtungen in der jeweiligen Region. Etwas ähnliches gibt es ansatzweise bei den Spielbanken erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) am 01. Januar 2008.

- Nach übereinstimmenden Untersuchungen der BZgA, die in den Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums fällt, sowie des Instituts für Therapieforschung (im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums) weisen in Deutschland ca. 103.000 Spieler ein pathologisches Spielverhalten auf. Etwa 30.000 Spieler (= ca. 30 %) entfallen auf gewerbliche GGSG. 30 % entsprechen dem Umsatzanteil der gewerblichen Unterhaltungsautomatenwirtschaft am legalen Glücks- und Gewinnspielmarkt. Damit wird deutlich, dass das gewerbliche Geldgewinnspiel sich – auch bezogen auf die Problematik – nicht in besonderer Weise von anderen Glücks- und Gewinnspielangeboten unterscheidet.

- Rein rechnerisch ist im Übrigen das Spielen an Slotmachines, wie sie in den Automatensälen der Spielbanken aufgestellt sind, deutlich risikoreicher als das Spielen an GGSG: 31.000 krankhafte Spieler bezogen auf 220.000 GGSG sind rechnerisch 0,14 Personen pro Gerät. 10.500 pathologische Spieler bezogen auf 8.500 Slotmachines in den Automatensälen der Spielbanken sind 1,24 Personen pro Gerät. Das Verhältnis von 0,14 zu 1,24 belegt, dass das Risiko an Slotmachines ein pathologisches Spielverhalten zu entwickeln, 8,8 mal höher ist als an gewerblichen GGSG.

Bei ihrem Agieren gegen die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft wird seitens der Spielbanken offenbar eines vergessen: Die Regulierung des gewerblichen Geld-Gewinn-Spiels setzt bei den Geräten an. Aufgrund der Vorschriften der Gewerbeordnung und der SpielV sowie der Zulassung jedes Gerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) – bei den Slotmachines gibt es nichts dergleichen – sind unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit bei gewerblich betriebenen GGSG ausgeschlossen. Aus diesem Grunde sind Zugangskontrollen mit Kontrolldatenabgleich nicht erforderlich. In Spielbanken dagegen können in kurzer Zeit Haus und Hof verloren werden. Aus diesem Grunde sind strenge Zugangskontrollen mit Kontrolldatenabgleich ab 2008 nur konsequent.

Wenn die Spielbanken Umsatzverluste infolge des GlüStV beklagen, so belegt das letztlich nichts anderes, als dass der Zugang zu den Automatensälen vor Inkrafttreten des GlüStV am 01. Januar 2008 zu lasch gewesen ist und dass nunmehr der Spielerschutz greift. Anstatt andere Marktteilnehmer auf dem Glücks- und Gewinnspielmarkt zu diffamieren, täten die Spielbanken besser daran, ihr Angebot, ihren Service und ihre Standorte zu überprüfen. Wenn Spielbanken z.B. in Kurorten errichtet werden, die unter Besucherschwund leiden, so ist es zudem kein Wunder, dass auch die Umsätze der Spielbanken zurückgehen.

Die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft appelliert an die Spielbanken, gemeinsam z.B. dem illegalen Spiel entgegenzuwirken. Auch kann hierdurch Steuerausfällen, die mit illegalem Spiel einhergehen, zum Nutzen des Gemeinwohls entgegengetreten werden. Dies ist im Sinne des Spielerschutzes und auch im Sinne des eigenen Geschäfts hilfreicher als die Anfeindung von Wettbewerbern mit durchsichtigen Scheinargumenten.

Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH

Zahlt Rückversicherer Munich Re für Jackpot-Gewinn?

von Rechtsanwalt Martin Arendts

Ende September 2009 wurde der Lotto-Jackpot in Höhe von 31,7 Mio. Euro gleich zweimal genackt. Einmal bei der offiziellen Ziehung von 6 aus 49 des Deutschen Lotto- und Totoblocks, sowie einmal bei MyLotto24, bei der man auf die Lottozahlen wetten kann. MyLotto24, eine Beteiligung der börsennotierten Tipp24 AG, hatte das "Risiko" eines Gewinns bei der Rückversicberungsgesellschaft Munich Re versichert, soweit mehr als 10 Mio. Euro ausgezahlt werden müssen.

Die Versicherungsgesellschaft soll jetzt die Differenz von 21,7 Mio. Euro übernehmen, hat dies nach einem Bericht in der heutigen Ausgabe der "Financial Times Deutschland" bislang aber nicht getan. Es sei von "juristischen Problemen" die Rede. "Der Schaden ist in der rechtlichen Prüfung", bestätigte ein Sprecher der Munich Re. Ansonsten gebe man keinen Kommentar.

Die "Financial Times Deutschland" schließt mit dem Fazit: "Das offensichtlichste juristische Problem dürfe sein, dass es sich bei der Veranstaltung von MyLotto24 um eine Umgehung des deutschen Internetlottoverbots handeln könnte. Das könnte für Munich Re ein Grund sein, die Legalität des Risikos anzuzweifeln. Aber eigentlich wusste der Konzern das schon vorher."

Für die Tipp24 AG war der versicherungstechnische Schadensfall eher ein Glücksfall. Die Firma berichtete über deutlich gestiegene Umsatzzahlen und führte zum Gechäftsverlauf aus: "Neben Erlösen aus Sicherungsgeschäften führten ein unerwartet hohes Spielvolumen bei der MyLotto24 Ltd. sowie ein im Zusammenhang mit dem Großgewinn ergebniswirksam gebildetes Steuerguthaben zu einer Kompensation des negativen Effekts aus der Gewinnauszahlung."

Schwarz-Gelb will Lotto liberalisieren

Pressemitteilung von Hans-Jörn Arp, MdL (Schleswig-Holstein)

Die neue Landesregierung will Anfang 2010 den Glücksspielstaatsvertrag kündigen und erhofft sich davon einen größeren finanziellen Gewinn für den Sport. Das Land strebe eine Aufteilung des Sportwetten-Marktes zwischen dem bisherigen staatlichen Monopolisten Oddset und privaten Anbietern an, sagte der CDU-Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp. "Die Abschöpfung privater Anbieter wäre viel höher, weil sie einen höheren Umsatz hätten."

In Schleswig-Holstein belaufen sich laut Arp die garantierten Abgaben von Oddset an den Sport auf mindestens 6,8 Millionen Euro. Die Einnahmen des Monopolisten sinken allerdings seit Jahren. "Wenn wir den Lottomarkt liberalisieren und attraktiver gestalten und verstärkt das Internet für Wetten nutzen, können wir auf ein Vielfaches an Einnahmen kommen", sagte Arp. Andere Bundesländer wollen nach seinen Angaben dem schleswig-holsteinischen Beispiel folgen.

Montag, 2. November 2009

Tipp24 AG: Stabil durch die Krise

In den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2009 hat sich Tipp24 sehr erfolgreich weiter entwickelt: Der Umsatz stieg im Berichtszeitraum um 62,8 Prozent auf 53,7 (Vorjahr: 33,0) Mio. Euro. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich das EBIT mehr als verfünffacht: von 6,3 Mio. Euro auf 33,1 Mio. Euro. Das konsolidierte Ergebnis der Periode verbesserte sich auf 25,1 Mio. Euro (Vorjahr: 4,7 Mio. Euro).

Aufgrund des deutlichen Fokus auf den Ausbau des internationalen Geschäftes vervielfachten sich die Umsatzbeiträge des Auslands auf 52,9 (4,2) Mio. Euro. Das EBIT in diesem Segment wuchs auf 42,7 (-1,6) Mio. Euro an.

Im September 2009 wurde bei der britischen Minderheitsbeteiligung MyLotto24 Ltd. ein außergewöhnlich hoher Jackpot von 31,7 Mio. Euro ausgespielt, der dem Gewinner zeitnah ausgezahlt wurde. Neben Erlösen aus Sicherungsgeschäften führten ein unerwartet hohes Spielvolumen bei der MyLotto24 Ltd. sowie ein im Zusammenhang mit dem Großgewinn ergebniswirksam gebildetes Steuerguthaben zu einer Kompensation des negativen Effekts aus der Gewinnauszahlung.

Im Inlandssegment schrumpften die Umsatzerlöse als Folge des weitestgehenden Entzugs der Geschäftsgrundlage durch den Glücksspiel-Staatsvertrag in den ersten neun Monaten um 91,9 Prozent auf 2,3 (28,8) Mio. Euro, das EBIT sank auf -9,3 (+7,9) Mio. Euro.

Angesichts der außerordentlich hohen Gewinnauszahlung im September hatte das Unternehmen seine konsolidierte EBIT-Prognose um 10 Mio. Euro auf mindestens 30 Mio. Euro für das Geschäftsjahr 2009 reduziert.

Die Tipp24 AG hebt diese Einschränkung wieder auf und erhöht ihre EBIT-Prognose auf konsolidierter Basis für das laufende Geschäftsjahr um 13 Mio. auf 43 Mio. Euro. Die Umsatzprognose liegt bei mindestens 73 Mio. Euro, nach Erträgen aus Sicherungsgeschäften liegt die Prognose der Gesamtleistung bei mindestens 95 Mio. Euro.

Mitteilung der Tipp24 AG

OVG NRW: Internet-Glücksspiel kann in Nordrhein-Westfalen verboten werden

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 entschieden, dass das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet in Nordrhein-Westfalen verboten werden kann.

Die in Gibraltar ansässige Antragstellerin, nach eigenen Angaben weltweit größter Veranstalter von Sportwetten, bietet neben solchen Wetten weitere Glücksspiele, u. a. Casinospiele, im Internet an. Die Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) als insoweit für Nordrhein-Westfalen allein zuständige Behörde untersagte der Antragstellerin, im Internet öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags zu veranstalten. Gegen dieses sofort vollziehbare Verbot erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage und beantragte zugleich, die Vollziehung des Verbots vorläufig auszusetzen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf nur insoweit statt, als sich das Verbot auf Gebiete außerhalb Nordrhein-Westfalens erstrecke. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zu Lasten der Antragstellerin entschieden hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei verständiger Würdigung des Verbots werde der Antragstellerin die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nur insoweit untersagt, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar sei und damit von Nordrhein-Westfalen aus eine Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht werde. Dieses Verbot sei nach dem Glücksspielstaatsvertrag gerechtfertigt; der Glücksspielstaatsvertrag sei seinerseits mit dem Grundgesetz und mit dem Europarecht vereinbar.

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag könne die zuständige Behörde u. a. die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Antragstellerin veranstalte in Nordrhein-Westfalen per Internet Glücksspiele, weil dort die Möglichkeit zur Teilnahme geboten werde. Das Veranstalten von Glücksspielen im Internet sei verboten und damit unerlaubt.

Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot stelle zwar einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar. Dieser sei aber gerechtfertigt. Er diene dem legitimen Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen, und sei verhältnismäßig.

Das Verbot beschränke zwar zugleich auch den europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehr. Diese Beschränkung sei aber, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe, gerechtfertigt, weil sie den zuvor genannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses diene und nicht unverhältnismäßig sei.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 736/09

Bei einem „Rubbellos-Adventskalender“ ist der gesamte Kaufpreis lotteriesteuerpflichtig

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2009, Az. 4 K 1976/06

Bei einem sog. "Rubbellos-Adventskalender" ist der gesamte Kaufpreis der Lotteriesteuer zu unterwerfen. Der Kaufpreis kann nicht in den Preis für den Adventskalender einerseits und für die darin enthaltenen 24 Rubbellose andererseits aufgespalten werden, wenn für den Durchschnittsverbraucher nicht ersichtlich ist, dass mit dem Erwerb ein Kaufvertrag und zugleich ein davon getrennter Lotterievertrag abgeschlossen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Lotterievertrag abgeschlossen wird und der Adventskalender lediglich eine verkaufsfördernde Umverpackung darstellt.

RA Martin Arendts

Sonntag, 1. November 2009

Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags bereits Anfang 2010?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Land Schleswig-Holstein will entsprechend dem kürzlich zwischen CDU und FDP vereinbarten Koalitionsvertrag den umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag kündigen. Nach Presseberichten soll die Kündigung spätestens Anfang 2010 erfolgen. Die Kündigung dürfte allerdings erst Ende 2011 mit dem regulären Auslaufen des Glücksspielstaatvertrags wirksam werden, wenn sich nicht die Länder vorher auf eine einvernehmliche Änderung einigen. Auf den Medientagen in München wurde angesichts der aktuellen Entwicklung bereits über eine Öffnung des Wettmarktes im Jahr 2012 spekuliert.

Mit der Kündigung soll eine bundeseinheitliche Änderung der Rechtslage erzwungen werden, die bislang – durch den Glücksspielsaatsvertrag noch einmal verstärkt – ein staatliches Monopol für Sportwetten und Glücksspiele vorschreibt. Schleswig-Holstein will dagegen ein Konzessionssystem einführen, das private Sportwettenanbieter erlaubt. Auch der Vertrieb von Sportwetten über das Internet – durch den Glücksspielstaatsvertrag ausdrücklich verboten – soll zukünftig wieder möglich sein.

Das Land strebt mit der Neuregelung eine Aufteilung des Sportwettenmarktes zwischen dem bisherigen staatlichen Monopolangebot ODDSET („Die Sportwetten von Lotto“) und privaten Anbietern an. Begründet wird dies mit einem deutlich größeren finanziellen Gewinn für den Sport. „Die Abschöpfung privater Anbieter wäre wesentlich höher, weil diese einen höheren Umsatz haben würden“, sagte der CDU-Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp der Deutschen Presse-Agentur dpa.

Durch eine Liberalisierung werden höhere Umsätze erwartet. In Schleswig-Holstein belaufen sich laut Arp die garantierten Abgaben an den Sport auf mindestens 6,8 Millionen Euro. Die Einnahmen des Monopolisten sinken allerdings seit Jahren. „Wenn wir den Lottomarkt liberalisieren und attraktiver gestalten und verstärkt das Internet für Wetten nutzen, können wir auf ein Vielfaches an Einnahmen kommen“, sagte Arp. Positiv zu einer Öffnung des Wettmarkts äußerte sich auch der ehemaligen EU-Sportkommissar Jan Figel. "Es ist wichtig, neue Wege zu erkunden und Geldgeber für den Sport, speziell für den Breitensport, zu finden. Wetten und Glücksspiele sind sehr bekannte und starke Einkommensquellen", so Figel.

Angeblich haben bereits andere Bundesländer zugesagt, die sich dem Vorstoß aus dem Norden anschließen zu wollen. „Wenn wir keine Unterstützung durch andere Länder erhalten, dann gehen wir eben einen eigenen Weg“, ergänzte Arp. Rechtlich dürfte eine gespaltene Rechtslage, ein Konzessionssystem in einigen Bundesländern und ein Monopol in den anderen Ländern, allerdings auf Dauer nicht haltbar sein. Spätestens dann dürfte klar sein, dass ein Monopol nicht zwingend erforderlich ist.