Mittwoch, 6. Juli 2011

Verwaltungsgericht Aachen: Erlaubnispflicht für Sportwetten europarechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Aachen hat seine Rechtsprechung zum staatlichen Glücksspielmonopol geändert. Unter Berücksichtigung aktueller Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. Juni 2011 entschieden, dass das staatliche Monopol europarechtswidrig sei.

Eine unter Berufung auf das Staatsmonopol von der Stadt Hückelhoven erlassene Ordnungsverfügung gegen einen Sportwettenvermittler wurde für rechtswidrig erklärt und die aufschiebende Wirkung der Klage des Sportwettenvermittlers angeordnet.

Wie andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte hält auch das Aachener Gericht das staatliche Glücksspielmonopol nur dann für europarechtskonform, wenn es in Gänze eine systematische Bekämpfung der Spielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Kriminalität vorsehe. Daran fehle es derzeit.

Unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom April 2011 verweist das Gericht darauf, dass die Zahl der Geldspielgeräte in den letzten Jahre erheblich gestiegen sei und sich die Lottogesellschaften nicht an die vorgegebenen Werbebeschränkungen gehalten hätten.

Das Aachener Verwaltungsgericht merkt ausdrücklich an, dass es nicht die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen teilt. Dieses hält Ordnungsverfügungen der vorliegenden Art ungeachtet ihrer möglichen Europarechtswidrigkeit für rechtmäßig, weil die Vermittlung von Sportwetten der Erlaubnis bedürfe und diese nicht erteilt worden sei. Für die Aachener Richter muss der Sportwettenvermittler hingegen die Untersagungsverfügung der Stadt Hückelhoven derzeit nicht beachten.

Der Beschluss ist rechtskräftig (Aktenzeichen 6 L 495/10).

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss 6 L 495/10 vom 17.06.2011

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

Montag, 4. Juli 2011

Glücksspielstaatsvertrag: Betfair reicht Beschwerde bei EU-Kommission ein

Berlin - Die Internet-Wettbörse Betfair hat bei der EU-Kommission Beschwerde gegen den Entwurf des Glücksspieländerungsstaatsvertrags eingereicht. Der Entwurf verstößt gegen Europarecht, benachteiligt Privatunternehmen und enthält fragwürdige Einschränkungen der Grundrechte. Rechtsexperten sagen dem Entwurf ein erneutes Scheitern vor dem EuGH voraus.

Betfair, der weltweit größte Anbieter von Online-Sportwetten, hat am Freitag, 1. Juli, Beschwerde bei der Europäischen Kommission gegen die Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags der Bundesländer - mit Ausnahme Schleswig-Holsteins - eingereicht. Der sogenannte Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der der EU-Kommission derzeit zur Prüfung vorliegt, verstößt nach Auffassung von Betfair eklatant gegen die Vorgaben des Europarechts.

Martin Cruddace, bei Betfair in London für rechtliche und regulatorische Angelegenheiten zuständiger Vorstand, begründete diesen Schritt so:

"Der vorliegende Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrags verstößt klar gegen die Prinzipien und Grundfreiheiten des Europarechts. Es ist wirklich erstaunlich, mit welcher Entschlossenheit die deutschen Bundesländer höchstrichterliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs missachten. Wir vertrauen darauf, dass die EU-Kommission diese offensichtlichen Rechtsverletzungen im Rahmen des laufenden Notifizierungsverfahrens thematisieren wird."

In dem der EU-Kommission vorliegenden Schriftsatz macht Betfair detailliert die Europarechtswidrigkeit der einzelnen Regelungen deutlich: Die in dem Vertrag vorgesehenen Auflagen sind nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch völlig ungeeignet, die Ziele des Gesetzes zu erreichen.

Betfair-Vorstand Martin Cruddace ergänzte:

"Die von den Ländern festgelegten Bedingungen und Auflagen sind nicht realistisch und gehen völlig am Marktgeschehen vorbei. Zudem enthält der vorliegende Vertrag zahlreiche unverhältnismäßige, diskriminierende und protektionistische Regelungen, die private Glücksspielanbieter aus anderen europäischen Mitgliedsstaaten vom deutschen Markt fern halten sollen."

Unter anderem kritisiert Betfair die Bestrebungen der Länder, grundlegende Bürgerrechte und Grundfreiheiten massiv einzuschränken. So sieht der derzeitige Vertragsentwurf nicht nur Internetsperren vor, sondern schafft auch die rechtliche Grundlage für eine Überwachung und die Kontrolle von Konten, Banküberweisungen sowie Kartenzahlungen von Millionen von Bürgern. Letztlich würden sich Verbraucher, die Webseiten unlizenzierter Anbieter nutzen, nach dem Willen der Ministerpräsidenten strafbar machen.

Martin Cruddace führte dazu weiter aus:

"Die Kriminalisierung der Verbraucher durch Eingriffe in die Grundfreiheiten und in die Privatsphäre der Bürger sind keine geeigneten oder angemessenen Mittel, um Sportwetten im Internet zu regulieren. Es wäre wesentlich besser, ein attraktives, am Verbraucher orientiertes Angebot seriöser Unternehmen zuzulassen. So hätte niemand einen Anreiz, bei unlizenzierten Anbietern zu spielen. Die Bundesländer sollten somit Transparenz in den Markt bringen und den Schwarzmarkt austrocknen."

Am 18. Juli endet die Stillhaltefrist, bis zu der sich die EU-Kommission zum Entwurf der 15 Länder äußern wird. Betfair hat die Brüsseler Behörde in dem Beschwerdeschreiben gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Bundesländer den rechtswidrigen Entwurf grundlegend ändern und - für den Fall, dass der Vertrag ohne Änderungen in Kraft tritt - ein Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Damit soll sichergestellt werden, dass der neue Glücksspielstaatsvertrag nicht erneut vor dem Europäischen Gerichtshof scheitert.

Zahlreiche Rechtsexperten warnen nämlich, dass sich die Länder mit dem neuen Entwurf auf extrem dünnes rechtliches Eis begeben. So stellt unter anderem Professor Dr. Bernd Grzeszick vom Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie der Universität Heidelberg mit Hinblick auf die verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen fest:

"Der derzeit im Entwurf vorliegende erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Staatsvertrag in der bei der Europäischen Kommission notifizierten Fassung sowohl vor den europäischen als auch den nationalen Gerichten scheitern wird."

Ein möglicher Ausweg für die Länder könnte sein, den von Schleswig-Holstein vorgezeichneten Weg einzuschlagen. Der Entwurf des Glücksspielgesetzes aus Kiel hat nach eingehender Prüfung bereits grünes Licht von der EU-Kommission erhalten. In der vergangenen Woche hat der schleswig-holsteinische Landtag das Gesetz mit zusätzlichen Auflagen zur Stärkung des Verbraucherschutzes verbessert.

Martin Cruddace, Vorstand von Betfair äußerte die Hoffnung: "Dass alle 16 Länder sich doch noch auf ein einheitliches Gesetz einigen, das den Anforderungen des Verfassungs- und EU-Rechts genügt und dem Verbraucherverhalten in einer digitalen Welt Rechnung trägt. Der Entwurf von Schleswig-Holstein ist rechtskonform und gibt intelligente Antworten auf die Herausforderung einer mobilen, vernetzten Welt. Sollte es keine Einigung aller Länder geben, werden wir eine Lizenz in Schleswig-Holstein beantragen."

Eine Zusammenfassung der in unserer Beschwerde vorgetragenen rechtlichen Argumente finden Sie unter http://www.betfair.de/presse

Über Betfair
Betfair mit Sitz in London ist eines der Top 25 Internet-Unternehmen weltweit. Mit rund 2500 Mitarbeitern sind wir Betreiber der größten Online-Sportwettbörse weltweit. Daneben bieten wir andere innovative Online-Glücksspielprodukte wie Poker und Casinospiele an. Über 3 Millionen Kunden wickeln über unsere Server täglich mehr als 7 Millionen Wett-Transaktionen ab - mehr als doppelt so viele Transaktionen wie an allen europäischen Börsen zusammengenommen.

Betfair ist der Auffassung, dass Glücksspielmärkte staatlich reguliert und überwacht werden sollten. Daher hat Betfair es sich seit der Unternehmensgründung im Jahr 2000 stets zum Ziel gesetzt, Glücksspiele transparent, sicher und legal anzubieten, wirksame Spielerschutzmaßnahmen zu etablieren und dabei eng mit staatlichen Behörden zusammenzuarbeiten.

Das an der Londoner Börse notierte Unternehmen wurde unzählige Male ausgezeichnet, darunter u.a. mit dem Britischen Queen's Award for Enterprise im Jahr 2003 in der Kategorie Innovation und im Jahr 2008 in der Kategorie International Trade. Zweimal, in den Jahren 2004 und 2005, wurde Betfair zur "Confederation of British Industry's (CBI) Company of the Year" ernannt - eine Auszeichnung, die kein anderes Unternehmen zuvor erreicht hat.

Pressekontakt:
Pressebüro Betfair, Carolin Schulze:
Tel.: +49 30 288 76 115, Fax: +49 30 288 76 111,
carolin.schulze@wbpr.de
www.betfair.de/presse
www.twitter.com/betfair_de

Sonntag, 3. Juli 2011

Lottoblock "desinformiert" - der Deutsche Lottoverband klärt auf: Europäischer Gerichtshof hat erneut die Anforderungen für staatliche Glücksspielmonopole verschärft

- EuGH macht strenge Vorgaben für gerichtliche Kontrollen des Glücksspielrechts
- Internet darf als Vertriebsform nicht ohne weiteres beschränkt werden.


Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) hat in seiner Pressemitteilung vom 01.07.2011 zentrale Aussagen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus seinem neuesten Urteil zum europäischen Glücksspielrecht vom 30.06.2011 gravierend verfälscht. Die gezielten Fehlinformationen sollen offenbar darüber hinwegtäuschen, dass der gegenwärtige Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags der Mehrheit der Bundesländer den neuen Vorgaben aus Luxemburg nicht genügt. Das Ziel des DLTB ist klar. Er will verhindern, dass weitere Bundesländer auf das europarechtskonforme Glücksspielmodell aus Schleswig-Holstein umschwenken.

In seiner Pressemitteilung vom Freitag behauptet der Lottoblock fälschlicherweise, dass nach dem EuGH-Urteil seien "ausschließlich staatliche Glücksspielangebote zulässig" sei. Richtig ist jedoch, dass der EuGH mit dem Urteil vom 30.06.2011 seine kritische Haltung gegenüber Glücksspielmonopolen bekräftigt hat. Dabei hat er die europarechtlichen Anforderungen an staatliche Monopole und Beschränkungen der EU-Grundfreiheiten noch einmal verschärft. Das neue Urteil zum französischen Recht enthält allgemeine Vorgaben zum Europarecht. Sie spielen auch für den neuen deutschen Glücksspielstaatsvertrag eine wichtige Rolle.

Nach der europäischen Rechtsprechung sind staatliche Monopole nur ausnahmsweise zulässig. Monopole sind im europäischen Binnenmarkt ein Fremdkörper, der jeweils besonderer Rechtfertigung bedarf. Folgerichtig heißt es in der amtlichen Pressemitteilung des EuGH vom vergangenen Donnerstag (Nr. 65/11), die nationalen Gerichte müssten überhaupt erst einmal prüfen, ob die Einführung des Monopols "tatsächlich" erforderlich ist und seinem Anliegen gerecht wird. Frankreich hatte sein Pferdewetten-Monopol unter anderem mit Spielsuchteindämmung begründet. Der EuGH entschied hierzu, dass nun das französische Ausgangsgericht untersuchen muss, ob Spielsucht bei Pferdewetten in Frankreich auch wirklich ein Problem darstellt. Der Staat müsse die Grundlagen für seine Annahmen nachvollziehbar darlegen. Darüber hinaus hat der EuGH klargestellt, dass der Mitgliedstaat sich nicht mit dem Erlass von Vorschriften begnügen darf, sondern seine gewählten Ziele auch tatsächlich verfolgen muss, damit sie als Rechtfertigung dienen können. Er muss seine Monopolgesellschaften nachweislich streng kontrollieren.

"Auch die Bundesländer begründen die massiven Beschränkungen für Lotterievermittler im Glücksspielstaatsvertrag mit der Bekämpfung von Lottosucht", erläutert Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands. "Nach dem neuen EuGH-Urteil müssten die Bundesländer also nachweisen, dass Spielsucht bei Lotto tatsächlich ein Problem ist und von den Monopolgesellschaften des DLTB besonders gut bekämpft werden könne. Es gibt aber keine Lottosucht." Wissenschaftliche Studien und mehrere Urteile in verschiedenen Bundesländern geben ihm Recht. So hat das Verwaltungsgericht Halle festgestellt, dass es in Deutschland keine nennenswerten Probleme mit "Lotto-Sucht" gibt. Ebenso entschied das Verwaltungsgericht Chemnitz. Für Lottovermittler wie Tipp24, JAXX und Faber sind die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags nach diesen Urteilen unverhältnismäßig und europarechtswidrig. Das Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts Halle, auf die das Verwaltungsgericht Chemnitz verwies, ist letzte Woche rechtskräftig geworden.

"Der neue Staatsvertragsentwurf enthält die alten Fehler und ist nicht zu halten", meint Faber auch mit Blick auf den Internetvertrieb von Lotto. Das neue EuGH-Urteil gibt ihm Recht: Die nationalen Gerichte dürfen in einem Glücksspielsektor grundsätzlich keine Widersprüche mehr zwischen Internet und sonstigen Vertriebskanälen dulden. In Deutschland stehen aber die drastischen Beschränkungen des Internet-Lottovertriebs im krassen Widerspruch zu den Lockerungen, die im neuen Staatsvertrag für die staatlichen Lotteriegesellschaften und ihr Netz von immer noch rund 25.000 Annahmestellen vorgesehen sind.

Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
Tel.: 0 40-89 00 39 69
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