Mittwoch, 8. November 2023

Vorlage an den EuGH aus Malta zum Online-Automatenspiel

Vorabentscheidungsersuchen des Prim’Awla tal-Qorti Ċivili (Malta), eingereicht am 14. Juli 2023 – FB/European Lotto and Betting Ltd und Deutsche Lotto- und Sportwetten Ltd

(Rechtssache C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten)

Verfahrenssprache: Englisch


Vorlegendes Gericht

Prim’Awla tal-Qorti Ċivili

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FB

Beklagte: European Lotto and Betting Ltd und Deutsche Lotto-Und Sportwetten Ltd

Vorlagefragen

1. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch ein generelles Verbot von Online-Automatenspielen im Mitgliedstaat des Verbrauchers (Zielsstaat) gegenüber Betreibern von Online-Casinos, die in ihrem Herkunftsstaat (Malta) lizenziert sind und reguliert werden, nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein kann,

– wenn der Zielmitgliedstaat gleichzeitig privaten Veranstaltern ähnliches Offline-Glücksspiel mit lizenzierten Spielautomaten in Spielhallen und Restaurants ebenso flächendeckend erlaubt wie intensiveres Glücksspiel in Offline-Casinos und lizenzierte nationale Lotterieveranstaltungen staatlicher Lotterien, die in mehr als 20000 Vertriebsstellen an die Allgemeinheit gerichtet werden und

– er privaten Veranstaltern von Sport- und Pferdewetten sowie privaten Online-Lotterievermittlern, die die Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien vertreiben, die Veranstaltung lizenzierter Online-Glücksspiele erlaubt,

während derselbe Mitgliedstaat – entgegen den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Deutsche Parkinson (C-148/151 , Rn. 35), Markus Stoß (C-316/072 ) und Lindman (C-42/023 ) – offenbar keine wissenschaftlichen Belege dafür vorgelegt hat, dass von diesen Spielen spezifische Gefahren ausgingen, die erheblich zur Erreichung der mit ihrer Regulierung verfolgten Ziele relevant wären, insbesondere zur Verhinderung problematischen Glücksspiels,

und die Beschränkung des Verbots von Online-Automatenspielen in Anbetracht dieser Gefahren – im Gegensatz zu all den Glücksspielangeboten, die für Online- und Offline-Spielautomaten erlaubt sind – als geeignet, zwingend und verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen?

2. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er der Anwendung eines in § 4 Abs. 1 und 4 des deutschen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen (GlüStV) enthaltenen generellen Verbots von Online-Casino-Glücksspiel entgegensteht, wenn die deutsche Glücksspielregelung (Glücksspielstaatsvertrag, GlüStV) in ihrem § 1 nicht auf ein generelles Glücksspielverbot abzielt, sondern darauf, „den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken“ und eine beträchtliche Nachfrage von Spielern nach Online-Automatenspielen besteht?

3. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass ein generelles Verbot von Online-Casino-Angeboten nicht angewandt werden darf, wenn

– sich die Regierungen aller Bundesländer dieses Mitgliedstaats bereits darauf geeinigt haben, dass die von solchen Online-Glücksspiel-Angeboten ausgehenden Gefahren wirksamer durch ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis als durch ein generelles Verbot bekämpft werden können und

– sie mit einem entsprechenden Staatsvertrag einen künftigen Regelungsrahmen erarbeitet haben, der das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt

– und in Erwartung dieser zukünftigen Regelung entscheiden, entsprechende Glücksspielangebote ohne eine deutsche Erlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Anforderungen zu akzeptieren, bis solche deutschen Lizenzen ausgestellt werden,

obwohl nach der Rechtssache Winner Wetten (C-409/061 ) Unionsrecht nicht übergangsweise ausgesetzt werden darf?

4. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass ein (Ziel-)Mitgliedstaat eine nationale Regelung nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeinwohls rechtfertigen kann, wenn

– diese Regelung es Verbrauchern verbietet, in einem anderen (Herkunfts-)Mitgliedstaat lizenzierte grenzüberschreitende Wetten auf lizenzierte Lotterien im Zielmitgliedstaat abzugeben, die dort erlaubt und reguliert sind,

– die Lotterien im Zielmitgliedstaat lizenziert sind und die Regelung dem Spieler- und Jugendschutz dient

– und wenn die Regulierung von lizenzierten Wetten auf Lotterien im Herkunftsmitgliedstaat ebenfalls dem Spieler- und Jugendschutz dient und das gleiche Schutzniveau wie dasjenige der Regulierung von Lotterien im Zielmitgliedstaat gewährleistet?

5. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass diese Vorschrift der Rückforderung bei der Teilnahme an (Zweit-)Lotterien verlorener Einsätze entgegensteht, die auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Transaktionen wegen des Fehlens einer Lizenz im Mitgliedstaat des Verbrauchers gestützt wird, wenn

– eine solche Lizenz für private (Zweit-)Lotterien von Rechts wegen ausgeschlossen ist,

– und dieser Ausschluss von den nationalen Gerichten mit einem angeblichen Unterschied zwischen der Abgabe eines Tipps auf den Ausgang einer Lotterie bei einem staatlichen Veranstalter und einer Wette auf den Ausgang einer staatlichen Lotterie bei einem privaten Veranstalter gerechtfertigt wird?

6. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er der Rückforderung bei der Teilnahme an (Zweit-)Lotterien verlorener Einsätze entgegensteht, die auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Transaktionen wegen des Fehlens einer Lizenz im Mitgliedstaat des Verbrauchers gestützt wird, wenn

– von Rechts wegen ein Ausschluss einer solchen Lizenz für private (Zweit-)Lotterien besteht

– und wenn dieser Ausschluss zugunsten staatlicher Lotterieveranstalter von den nationalen Gerichten mit einem angeblichen Unterschied zwischen der Abgabe eines Tipps auf den Ausgang einer vom Staat veranstalteten Lotterie bei einem staatlichen Veranstalter und einer Wette auf den Ausgang derselben staatlichen Lotterie bei einem privaten Veranstalter gerechtfertigt wird?

7. Sind Art. 56 AEUV und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Rechtssache Niels Kratzer [C-423/151 ]) dahin auszulegen, dass sie einer auf die Erstattung verlorener Einsätze gerichteten Forderung entgegenstehen, die auf das Fehlen einer deutschen Lizenz und auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, wenn der Veranstalter von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist und überwacht wird und die Mittel des Spielers sowie seine Zahlungsansprüche durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Veranstalter niedergelassen ist, gesichert werden?

Donnerstag, 29. Juni 2023

Bundesfinanzhof zur Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

BFH, Urteil vom 22. Februar 2023, X R 8/21

ECLI:DE:BFH:2023:U.220223.XR8.21.0

EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1, AO § 12 S 1, AO § 12 S 2 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 22 Nr 3, EStG VZ 2009 , GewStG VZ 2009

vorgehend FG Münster, 10. März 2021, Az: 11 K 3030/15 E,G

Leitsätze:

1. Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante "Texas Hold'em") können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 2151, 37, BStBl II 2016, 48 ‑ Turnierpoker ‑, und vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 ‑ Casinopoker ‑).

2. Die erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten richtet sich bei Spielern ‑ ebenso wie bei Sportlern ‑ danach, ob der Steuerpflichtige mit seiner Betätigung private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Für das insoweit maßgebliche "Leitbild eines Berufsspielers" ist vor allem das planmäßige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz "beruflicher" Erfahrungen prägend.

3. Bei einem Online-Pokerspieler ist der Raum, in dem sich der Computer befindet, von dem aus der Spieler seine Tätigkeit ausübt, als Betriebsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Sofern diese Betriebsstätte sich im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 28 ‑ Casinopoker ‑).

Montag, 26. Juni 2023

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen zu glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 2023

Mit Beschlüssen vom 15. Juni 2023 hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Anträgen von Betreibern virtueller Automatenspiele und Online-Poker auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Nebenbestimmungen zu glücksspielrechtlichen Erlaubnissen zum Teil stattgegeben, die Anträge jedoch hinsichtlich der meisten Nebenbestimmungen abgelehnt.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle (Saale) hat Glücksspielbetreibern die Erlaubnis zum Betreiben virtueller Glücksspiele und Online-Poker erteilt. Die Erlaubnisse sind jeweils mit Nebenbestimmungen versehen, zu denen insbesondere Werbebeschränkungen gehören. Die Behörde hat zugleich die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen angeordnet. Auf entsprechende Anträge der Glücksspielbetreiber hat das Verwaltungsgericht Halle (Saale) die aufschiebende Wirkung der Klagen einiger Glücksspielbetreiber gegen die Nebenbestimmungen wiederhergestellt mit der Begründung, die Behörde habe jeweils die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet.

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat auf die Beschwerden der Gemeinsamen Glücksspielbehörde die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts geändert. Er hat die aufschiebende Wirkung der Klagen nur hinsichtlich einzelner Regelungen wiederhergestellt und die Anträge der Glücksspielbetreiber im Übrigen abgelehnt. Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung seien formell nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die Anordnungen ausreichend begründet. Die Behörde habe in zulässiger Weise auf Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr Bezug genommen. Die in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung falle im Wesentlichen zu Lasten der Glücksspielbetreiber aus. Die meisten der angefochtenen Nebenbestimmungen seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Insbesondere hat der 3. Senat die Verbote von Dauerwerbesendungen, der Werbung für unentgeltliche Online-Casino-Spiele und virtuelle Automatenspiele, von Influencer-Marketing, der Werbung durch Streamer sowie der Affiliate-Werbung mit Partnern, die auch für illegales Glücksspiel werben, für voraussichtlich rechtlich zulässig gehalten. Die Regelungen seien geboten, um die Einhaltung der Ziele des Glücksspiel-Staatsvertrages zu sichern, zu denen die Abwehr von Suchtgefahren und der Minderjährigenschutz gehörten. Dagegen sei das vollständige Verbot von Werbung im öffentlichen Raum (z.B. auf Plakatwänden, Litfaßsäulen und an Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs) voraussichtlich unverhältnismäßig. Dem Minderjährigenschutz könne durch zeitliche Begrenzungen entsprochen werden, was insbesondere bei digitaler, ansteuerbarer Außenwerbung technisch möglich sei. Voraussichtlich unzulässig sei es auch, Werbung für virtuelles Automatenspiel und Online-Poker bei öffentlichen Filmveranstaltungen generell vor 21:00 Uhr zu untersagen, auch wenn es sich um Filmveranstaltungen handelt, die sich ausschließlich an Erwachsene richten (Altersfreigabe 18 Jahre).

Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Juni 2023 - 3 M 11/23, 3 M 14/23, 3 M 19/23, 3 M 24/23, 3 M 25/23

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressestelle

Dienstag, 6. Juni 2023

DSWV: Zahlen der Spielersperrdatei OASIS müssen differenziert betrachtet werden: „Mehr Spielersperren bedeuten nicht mehr Spielsüchtige, sondern mehr geschützte Spieler.“

Pressemitteilung des DSWV

In etlichen Medien wurde in den zurückliegenden Tagen darüber berichtet, dass die Zahl der Einträge in die nationale Spielersperrdatei OASIS von 47.000 Sperren im Jahr 2020 auf 192.600 Sperren Anfang Mai 2023 angestiegen sei.

In diesem Zusammenhang wird in einigen Medien fälschlicherweise der Anschein erweckt, als gehe der Anstieg der Spielersperren in der Sperrdatei OASIS in den vergangenen Jahren auf eine substanzielle Ausbreitung problematischen Spielverhaltens in der Gesellschaft zurück.

Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) widerspricht dieser Schlussfolgerung, da sie unzutreffend ist:

Noch bis Juni 2021 waren nur 464 Glücksspielveranstalter mit 1.529 Betriebsstätten an OASIS angeschlossen. Dies waren im wesentlichen Spielhallen in Hessen und Rheinland-Pfalz sowie Spielbanken und einige wenige Sportwettveranstalter. Heute sind es über 6.400 Veranstalter mit über 29.500 Betriebsstätten. Außerhalb von Hessen und Rheinland-Pfalz durften Spielstätten erst im Zuge des Inkrafttretens des neuen Glücksspielstaatsvertrags am 1. Juli 2021 an OASIS angeschlossen werden. Hinzu kamen seit Ende 2020 zahlreiche neu lizenzierte Sportwetten- und Online-Glücksspielanbieter, die sich ebenfalls aus rechtlichen Gründen zuvor nicht an OASIS anschließen durften. Insofern ist ein relevanter Anstieg der Spielersperren angesichts der Vervielfachung der bundesweit angeschlossenen Wettbüros, Spielstätten und Online-Veranstalter nur folgerichtig – sogar ein noch höherer Anstieg hätte rein statistisch nicht überraschen dürfen.

DSWV-Präsident Mathias Dahms erläutert:

Nicht die Zahl der Spielsüchtigen ist gestiegen, sondern die Zahl der Spieler, die in OASIS eingetragen und so anbieterübergreifend geschützt werden können. Die Entwicklung der OASIS-Zahlen ist ein Beleg für gelungenen Spielerschutz und das funktionierende Sperrsystem.

Aus den gestiegenen Zahlen nun jedoch einen generellen Angriff gegen den Glücksspielstaatsvertrag oder die lizenzierten Glücksspielanbieter abzuleiten, wird weder der Entstehungsgeschichte der Sperrdatei, noch der verbesserten Spielerschutzsituation auf dem deutschen Glücksspielmarkt gerecht.”


Der DSWV und seine Mitgliedsunternehmen unterstützen die Regulierung des Glücksspielmarktes. Im Glücksspielstaatsvertrag haben die 16 Bundesländer entschieden, den Spielerschutz durch klare Regeln zu gewährleisten. Die Spielersperrdatei OASIS ist ein zentrales Element des Spielerschutzes. Spieler haben die Möglichkeit, sich hier selbst zu sperren. Auch dem Spieler nahestehende Personen wie Partner oder Familienangehörige können die Sperrung veranlassen. Zudem sind Glücksspielanbieter gehalten, sogenannte Fremdsperren zu verhängen, falls ihnen Hinweise auf Spielsucht oder Verschuldung vorliegen.

Mathias Dahms ergänzt:

„Tatsächlich ist die bundesweite und spielformübergreifende Spielersperrdatenbank mit starker Unterstützung der Glücksspielveranstalter umgesetzt worden. Sie ist ein großer Fortschritt für den Spielerschutz in Deutschland und eine echte Erfolgsgeschichte, auf die Politik, Regulierungsbehörden und Glücksspielanbieter gleichermaßen stolz sein können.”

Freitag, 26. Mai 2023

OVWG: Online-Glücksspiel: Malta schützt Lizenznehmer vor Vollstreckung – EU unter Zugzwang

Entwicklung zeigt deutlich, dass Öffnung des „österreichischen“ Glücksspielmonopols überfällig ist!

Die Aufregung war groß, als Malta kürzlich einen Gesetzesentwurf ankündigte, demzufolge Urteile über Spielerverluste in bestimmten Fällen nicht mehr in Malta vollstreckbar sind, wenn sie im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des maltesischen Glücksspielrechts und dem übergeordneten Europarecht stehen. Malta könnte mit diesem Schritt aber durchaus im Recht sein.

Ausgangspunkt sind die Klagen österreichischer Spieler, die ihre Verluste in Online-Casinos von maltesischen Anbietern zurückfordern. Diese Gerichtsverfahren in Österreich laufen immer nach dem gleichen Schema ab: Die erstinstanzlichen Gerichte fragen nach den persönlichen Daten des Spielers, der Höhe der Spielverluste beim maltesischen Anbieter und verweisen in Folge auf ein sehr altes Urteil des OGH aus 2016, das auf noch älteren Grundlagen beruht, um dann zu Gunsten des klagenden Spielers zu entscheiden. Das gesamte Gerichtsverfahren dauert üblicherweise nicht länger als 10-15 Minuten. Der EuGH fordert eine individuelle und dynamische Prüfung des jeweiligen Sachverhalts. Das findet jedoch genauso wenig statt wie eine Anhörung der Argumente der beklagten Anbieter.
OVWG-Beschwerde bei der Europäischen Kommission und Vertragsverletzungsverfahren

Aus diesem Grund hat die Österreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG) schon im letzten Jahr eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingebracht: Durch die fortwährende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wird den Anbietern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten trotz gültiger Lizenzen der Rechtschutz in Österreich verwehrt. Ziel der Beschwerde ist die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik. Die EU-Kommission ist aufgrund des maltesischen Gesetzesentwurfs jetzt umso mehr gefordert, zu dieser Beschwerde Stellung zu beziehen. Die OVWG ist zuversichtlich, dass die EU-Kommission diese Beschwerde weiterverfolgen und damit sowohl Malta als auch der Einhaltung europäischer Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit Rückenwind geben wird.
„Notwehr“ aus Malta

Malta hat die Gültigkeit ihrer Glücksspiellizenzen in Österreich mehrfach bestätigt und legt mit diesem Gesetzesentwurf unter der Berufung auf wesentliche Rechtsgrundsätze, die auf der Einhaltung der europäischen Grundfreiheiten beruhen, nach. Entsprechend der EU-Vollstreckungsverordnung müssen ausländische Entscheidungen nicht anerkannt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung („ordre public“) widersprechen würden.

Somit wehrt sich Malta gegen österreichische Urteile, die das Europarecht nicht ausreichend in Betracht gezogen haben – und unterstützt damit die Bestrebungen der OVWG.

Heimisches Glücksspielmonopol nicht mehr zeitgemäß

Im Zuge dieser Entwicklungen muss sich Österreich dringend die Frage stellen, ob es künftig das einzige europäische Land sein will, in dem entgegen aller wirtschafts-, gesundheits- und sozialpolitischer Erkenntnisse ein veraltetes Monopol im Glücksspielbereich aufrechterhalten wird.

„Die Debatte um den maltesischen Gesetzesentwurf zeigt einmal mehr, dass ein Ende des Glücksspielmonopols längst überfällig ist“, meint Claus Retschitzegger, Präsident der OVWG.

Das Monopol führt zu Rechtsunsicherheiten und somit zu Nachteilen für alle Stakeholder, insbesondere aber für die Konsumenten. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wieso in Österreich als quasi letztes Land in der EU an einem Monopol festgehalten wird. Noch dazu an einem Monopol, das nicht einmal im Mehrheitseigentum des Staates steht.“

Die OVWG erwartet sich spätestens von der neuen Regierung ab dem Jahr 2025 eine Novelle des Glücksspielgesetzes und eine faire Marktöffnung für regulierungswillige Anbieter innerhalb der Europäischen Union.

Über die OVWG

Die Österreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG) ist die inländische Interessenvertretung von online tätigen Glücksspiel- und Sportwettanbietern. Die Vereinigung versteht sich als Schnittstelle zwischen Politik, Behörden und Unternehmen und ist bestrebt, den Dialog zwischen den Parteien zu verbessern und ein Bewusstsein für die Branche zu schaffen. Aus regulatorischer Sicht strebt die OVWG eine moderne, unionsrechts- und marktkonforme Regulierung des Online-Glücksspiel- und Wettbereichs in Österreich an. In diesem neuen Rechtsrahmen sollen Lizenzen nicht mengenmäßig begrenzt, sondern an die Einhaltung hoher Spielerschutzstandards geknüpft sein. Vorbildländer - wie zB Dänemark - zeigen, wie eine solche Regulierung erfolgreich gelingen kann.

Quelle: Österreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG)

Donnerstag, 25. Mai 2023

Glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung gegenüber Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen ist rechtswidrig

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24.05.2023

Für die gegenüber einer Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen ergangene Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Beklagte erließ im Rahmen der Glücksspielaufsicht eine Sperrungsanordnung gegen die Klägerin, eine Telekommunikationsdienstleistungsanbieterin. Dabei gab sie der Klägerin u. a. auf, bestimmte Internetseiten der beigeladenen Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittlerin zu sperren, sodass ein Zugriff über die von der Klägerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Weiter ordnete die Beklagte an, künftig von ihr mitgeteilte Internetseiten, auf denen nach Art und Umfang wesentlich deckungsgleiche unerlaubte Glücksspielangebote vermittelt bzw. veranstaltet werden (sog. Mirror-Pages), zu sperren.

Die von der Klägerin gegen die glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung erhobene Klage hatte Erfolg. Die angegriffene Sperrungsanordnung sei rechtswidrig. Für die von der Beklagten gegenüber der Klägerin angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters bestehe keine Rechtsgrundlage. Insbesondere könne sie nicht auf die herangezogenen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 gestützt werden. Die als Zugangsvermittlerin auftretende Klägerin sei schon kein verantwortlicher Diensteanbieter im Sinne der hier einschlägigen Normen. Weil die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine abschließende Sonderregelung darstelle, könne der Erlass der Sperrungsanordnung auch nicht unter Rückgriff auf die im Glücksspielstaatsvertrag 2021 enthaltene Auffangermächtigung gerechtfertigt werden. Mangels Rechtsgrundlage könne die weitere, die sog. Mirror-Pages betreffende Sperrungsanordnung ebenfalls keinen Bestand haben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2023, 2 K 1026/22.KO)

Die Entscheidung 2 K 1026/22.KO kann hier abgerufen werden.

Samstag, 15. April 2023

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen voraussichtlich unionsrechtswidrig

Pressemitteilung des BayVGH vom 21. März 2023

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die landesrechtliche Glücksspielregelung, die einen Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen von 250 Metern vorsieht, für voraussichtlich unionsrechtswidrig erachtet und der Beschwerde eines Passauer Wettvermittlungsunternehmens stattgegeben. 

Dem Unternehmen wurde von der Regierung von Niederbayern sofort vollziehbar untersagt, eine Wettvermittlungsstelle in circa 65 Metern Entfernung zu einer weiterführenden Schule in Passau zu betreiben. Begründet wurde die Untersagung mit einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Glücksspielregelung, die einen Mindestabstand von 250 Metern zu Schulen und anderen ähnlichen Einrichtungen vorsieht. Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb beim Verwaltungsgericht Regensburg ohne Erfolg. 

Der BayVGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts nun abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Sportwettvermittlung angeordnet. Das Mindestabstandsgebot sei zwar grundsätzlich geeignet, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Ziels des Jugend- und Spielerschutzes zu gewährleisten, indem es dazu beitrage, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern. Es verletze jedoch voraussichtlich die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit, weil für Spielhallen und ähnliche Betriebe mit Geldspielgeräten trotz vergleichbarer Außenwirkung auf schutzwürdige Personen keine entsprechenden Vorgaben bestünden. Das Gefährdungs- und Suchtpotenzial von Geldspielgeräten sei nach wissenschaftlichen Untersuchungen als mindestens ebenso hoch wie das von Sportwetten anzusehen. Es liege ein Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot vor, wonach Regelungen, die die Glücksspieltätigkeit einschränken, nicht durch eine gegenläufige Politik in anderen Glücksspielbereichen mit einem gleich hohen oder höheren Suchtpotenzial unterlaufen werden dürfen. Die landesrechtliche Regelung, die in Bayern ein Mindestabstandsgebot von 250 Metern vorsehe, müsse deshalb wegen des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. 

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel. 

(BayVGH, Beschluss vom 21. März 2023, Az. 23 CS 22.2677)

BayVGH: Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen voraussichtlich unionsrechtswidrig

Pressemitteilung des DSWV vom 22. März 2023

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am gestrigen Dienstag (21.03.2023) die Mindestabstandsgebote zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen für europarechtswidrig erklärt. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Regensburg sah der Gerichtshof bei der bayerischen Mindestabstandsregelung von 250 Metern eine voraussichtliche Verletzung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit als gegeben an und hob damit eine sofort vollziehbare Verfügung der Regierung von Niederbayern für eine WVS in Passau auf.

Zwar sei die Abstandsregelung geeignet, Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, bei Spielhallen und Betrieben mit Geldspielgeräten bestünden aber derartige Vorgaben nicht, weshalb das Kohärenzgebot verletzt sei. Gegen den Richterspruch ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.

Das Urteil dürfte die Diskussion in den anderen Bundesländern anfachen, in denen Unterschiede in der Handhabung der Mindestabstände bei Wettvermittlungsstellen und Spielhallen gelten, wie beispielsweise Nordrhein-Westfalen.

GGL: Verwaltungsgericht bestätigt: als „Gewinnspiele“ bezeichnete Angebote auf Webseite eines privaten Fernsehsenders waren unerlaubte Glücksspiele

Pressemitteilung der GGL

Im Untersagungsverfahren gegen das illegale Glücksspielangebot auf einer Webseite eines großen privaten Fernsehsenders erzielte die GGL Ende März einen Erfolg.

Das VG München bestätigte, dass es sich bei den als „Gewinnspiele“ bezeichneten Angeboten um unerlaubte öffentliche Glücksspiele im Internet handelte. Die Teilnahme war kostenpflichtig möglich, die Gewinnchancen vom Zufall abhängig.

Auch wenn es sich bei den jeweiligen Glücksspieleinsätzen auf der Webseite des Anbieters nur um kleinere Beträge unter 50 Cent handelte, bestätigte das VG München, dass die angebotenen Spiele als Glücksspiel einzuordnen sind, für die keine staatliche Erlaubnis vorliegt. Das Gericht verwies darauf, dass der verwaltungsrechtliche Glücksspielbegriff im Glücksspielstaatsvertrag keine Erheblichkeitsschwelle für Spieleinsätze vorsieht, um dem Ziel der präventiven Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen. Die Untersagungsverfügung wurde damit als rechtmäßig bestätigt.

Inzwischen hat der Anbieter das illegale Glücksspielangebot von der entsprechenden Webseite entfernt und das Angebot gesetzeskonform umgestellt.

Vorstand Benjamin Schwanke: „Das Vorgehen der GGL zeigt Wirkung. Mit der gerichtlichen Bestätigung der Untersagung ist ein weiterer Schritt in der Bekämpfung illegalen Glücksspiels getan. Kostenpflichtige als „Gewinnspiele“ bezeichnete Spiele, sind als Glücksspiel einzuordnen, sofern die Gewinnchance vom Zufall abhängt.“

Vorstandskollege Ronald Benter ergänzt: „Wir gehen davon aus, dass dieses Urteil Vorbildwirkung hat und weitere Anbieter ihre illegalen Angebote nach Aufforderung durch die GGL vom Markt nehmen.“

Regulierung Sportwettenmarkt: Analyse der Steuerdaten 2022 zeigt: deutlich über 95 % der Sportwettenumsätze stammen von erlaubten Anbietern

Pressemitteilung der GGL

Die Sicherstellung des Spielerschutzes und die Prävention von Spiel- und Wettsucht gehören zu den wichtigsten Zielen der GGL.

Daher ist der Austausch mit den Landesfachstellen Glücksspielsucht ein wichtiges Anliegen. In Vorbereitung auf das Treffen der Länderkoordinatoren am 20. März, bei dem die GGL als Gast geladen ist, sorgt die Behörde für Transparenz zu aktuellen Marktentwicklungen im Sportwettenmarkt.

Anlass ist eine kürzlich veröffentlichte Presseinformation des deutschen Sportwettenverbandes DSWV mit eigenen Marktzahlen, wonach der legale Sportwettenmarkt im Jahr 2022 aufgrund der zu strengen Regulierungen deutlich zurückgegangen sei. Dies wird insbesondere mit einer Zunahme des illegalen Sportwettenmarktes begründet. Dieser Befund entspricht nicht den Erkenntnissen der GGL. „Nach unserer Marktanalyse liegt die Kanalisierungsquote bei deutlich über 95 Prozent, das heißt bis auf weniger als fünf Prozent finden die Wetteinsätze gemäß den Steuerdaten des Bundesministeriums für Finanzen bei den erlaubten Sportwettanbietern statt", so Vorstand Ronald Benter.

Nach Analyse der GGL ist der Sportwettenmarkt im Jahr 2022 gegenüber 2021 um rund 5 Prozent zurückgegangen und liegt mittlerweile wieder auf dem Niveau von 2019. Dies hat nach Erkenntnissen der Behörde folgende Gründe:

Nachdem im Frühjahr 2020 Corona-bedingt die Anzahl der Sportveranstaltungen gesunken ist, machte sich 2021 ein großer Nachholbedarf auch wegen der Verlegung der EM von 2020 auf 2021 bemerkbar. So stieg der Umsatz im Jahr 2021 um rund 16 Prozent.

Dass es im Jahr 2022 insgesamt wieder zu einem Abschwung kam, liegt aus Sicht der GGL insbesondere auch daran, dass die WM in Katar beim deutschen Publikum nicht die übliche Begeisterung erzeugen konnte. Diese fehlende Begeisterung resultierte jedoch nicht ausschließlich an dem vom DSWV zitierten Ausscheiden der deutschen Nationalmannschaft. Faktoren waren hier vor allem die Kritik an der WM-Vergabe und die grundsätzlich eher kritische Haltung vieler Akteure während der WM.

Entwicklung des Schwarzmarktes:

Vorstand Benjamin Schwanke erklärt: „Wir können keine Verdrängung legaler Angebote durch illegale Angebote feststellen. Die vom DSWV angesprochenen illegalen Websites sind uns bekannt und werden glücksspielrechtlich verfolgt und gegebenenfalls auch an Staatsanwaltschaften, Finanzämter und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) weitergeben. Diese illegalen Anbieter haben laut aktueller Steuerdaten einen sehr kleinen Marktanteil von weniger als fünf Prozent.

Darüber hinaus gibt es stationäre Wettvermittlungsstellen, die keine Erlaubnis aus den Bundesländern erhalten, aber trotzdem noch tätig sind. Gegen diese unerlaubten Wettvermittlungsstellen vorzugehen ist Aufgabe der Länder.

Schwanke ergänzt: „Dass der DSWV weniger Restriktionen und ein Umdenken bei der gesetzlichen Regulierung fordert, ist eine Reaktion darauf, dass sich die erlaubten Anbieter seit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 an strenge Regeln halten müssen. Dadurch mag subjektiv der Eindruck entstehen, dass die Anbieter durch diese Regeln in ihrem Agieren eingeschränkt werden. Die Zahlen sprechen jedoch eine andere Sprache. Wirtschaftlich macht sich die Regulierung nicht bemerkbar. Das Niveau der Umsätze bei legalen Wettanbietern liegt 2022 auf Niveau der Vorjahre. 2021 ist als Sondereffekt zu bewerten. Die neuen Regeln sind zum Schutz der Spieler gemacht. Das sollte auch im Interesse der Wettanbieter sein.“

Aufgabe der GGL ist es, die Regulierungsmaßnahmen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 mit dem Ziel der Eindämmung von Wettsucht und Sicherstellung der Integrität des Sports umzusetzen. Ziel ist es, einen legalen, sicheren Sportwettenmarkt zu schaffen und dabei für faire Wettbewerbsbedingungen für die legalen Anbieter zu sorgen.

Die GGL nimmt gerade Fahrt bei der Bekämpfung illegalen Glücksspiels auf, auch im Bereich der Sportwetten und entsprechender Werbung dafür. Wir werden auf Basis der bei der GGL erhobenen Daten Erfolge messbar machen“, so Benter.

Die GGL führt mit allen Stakeholdern Gespräche, auch zu ggf. notwendigen Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ob und wenn ja, welche Änderungen gegebenenfalls notwendig sind, wäre entsprechend nachzuweisen. Hierzu dient die gesetzlich vorgesehene Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages, wozu es bereits einen konkreten Fahrplan gibt.

GGL fordert bessere Zuarbeiten der Online-Glücksspielanbieter in den Erlaubnisverfahren und konsequente Umsetzung der Spielerschutzmaßnahmen

Pressemitteilung der GGL

Anlässlich des jährlichen Symposiums Glücksspiel der Universität Hohenheim am 14. und 15. März 2023 informierte die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) am 14. März zum Stand der Erlaubnisverfahren und zu Erfolgen bei der Bekämpfung illegalen Glücksspiels.

Drei Monate nach offiziellem Start der Behörde zog Vorstand Ronald Benter in Hohenheim ein positives Zwischenfazit, forderte jedoch gleichzeitig mehr Mitarbeit der Online-Glücksspielanbieter. „Wir sind auf einem guten Weg um einen attraktiven legalen Markt zu schaffen. Der Großteil der Erlaubnisanträge ist beschieden. Dennoch sehen wir teilweise noch ungenügende Mitarbeit seitens der Online-Glücksspielanbieter. Das betrifft sowohl die Zahlung der Sicherheitsleistungen als auch Mängel bei den eingereichten Einzelspielen im Bereich der Virtuellen Automatenspielen. Das verzögert den Erlaubnisprozess und verhindert eine schnellere Kanalisierung vom illegalen zum legalen Markt. Wir ziehen mit den legalisierungswilligen Anbietern an einem Strang und verfolgen gemeinsam das Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen unter Einhaltung des Spieler- und Jugendschutzes zu schaffen. Wir möchten hier aber mehr Anstrengungen seitens der Anbieter sehen.“

Die neue Behörde greift zudem konsequent durch, wenn sie im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht Verstöße feststellt. So verhängte die GGL Anfang März erstmalig einen Ordnungswidrigkeitsbescheid in fünfstelliger Höhe gegen einen Erlaubnisinhaber aufgrund von Verstößen gegen Werbebestimmungen. (Siehe NEWS vom 13. März 2023).

Bekämpfung illegales Glücksspiel

Auch im Bereich der Bekämpfung illegalen Glücksspiels kann die Behörde Erfolge verzeichnen. Zahlreiche Anbieter nahmen ihre Angebote vom Markt. Zudem konnte durch die Zusammenarbeit mit den Zahlungsdienstleistern erreicht werden, dass es bei illegalen Glücksspielangeboten immer weniger Einzahlungsmöglichkeiten gibt und so die Teilnahmemöglichkeit begrenzt bzw. unmöglich gemacht wird.

Hinsichtlich des Instruments der Netzsperren laufen die Gerichtsverfahren noch. Die Entscheidungen ergingen zunächst nur in den Eilrechtssachen, die Hauptsache-Entscheidungen stehen noch aus. Ronald Benter führte dazu aus: „Wir bleiben optimistisch, dass das Instrument der Netzsperren als ein letztes Mittel im Kampf gegen illegales Online Glücksspiel letztlich gerichtlich bestätigt wird.“

Regulierung Sportwettenmarkt

Der deutsche Sportwettenverband DSWV veröffentlichte vor kurzem eigene Marktzahlen, wonach der legale Sportwettenmarkt im Jahr 2022 aufgrund der zu strengen Regulierungen deutlich zurückgegangen sei. Dies wird insbesondere mit einer Zunahme des illegalen Sportwettenmarktes begründet. Dieser Befund entspricht nicht den Erkenntnissen der GGL. „Nach unserer Marktanalyse liegt die Kanalisierungsquote bei deutlich über 95 %, das heißt bis auf weniger als 5 % finden die Wetteinsätze gemäß den Steuerdaten des Bundesministeriums für Finanzen bei den erlaubten Sportwettanbietern statt", so Benter.

Aufgabe der GGL ist es, die Regulierungsmaßnahmen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 mit dem Ziel der Eindämmung von Wettsucht und Sicherstellung der Integrität des Sports umzusetzen. Ziel ist es, einen legalen, sicheren Sportwettenmarkt zu schaffen und dabei für faire Wettbewerbsbedingungen für die legalen Anbieter zu sorgen.

Die GGL nimmt gerade Fahrt bei der Bekämpfung illegalen Glücksspiels auf, auch im Bereich der Sportwetten und entsprechender Werbung dafür. Wir werden auf Basis der bei der GGL erhobenen Daten Erfolge messbar machen“, so Benter.

Die GGL führt mit allen Stakeholdern Gespräche, auch zu gegebenenfalls notwendigen Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ob und wenn ja, welche Änderungen gegebenenfalls notwendig sind, wäre entsprechend nachzuweisen. Hierzu dient die gesetzlich vorgesehene Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages, wozu es bereits einen konkreten Fahrplan gibt.

Über die Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim
Auf dem jährlichen Symposium Glücksspiel, wird über den aktuellen Stand der Forschung und aktuelle Themen im Bereich Glücksspiel berichtet.

Die Forschungsstelle Glücksspiel beleuchtet die verschiedenen Aspekte des Glücksspiels interdisziplinär und nach wissenschaftlichen Methoden. Sie ist eine 2004 gegründete Einrichtung der Universität Hohenheim, die keine privatwirtschaftlichen Ziele verfolgt, und bündelt die Expertise aus unterschiedlichen Bereichen wie Recht, Wirtschaft, Psychologie, Soziologie usw.

GGL verhängt erstmalig Ordnungswidrigkeitsbescheid in fünfstelliger Höhe gegen Erlaubnisinhaber aufgrund von Verstößen gegen Werbebestimmungen

Pressemitteilung der GGL

Die GGL hat Anfang März erstmals ein empfindliches Bußgeld gegen einen erlaubten Glücksspielanbieter verhängt, der sich nicht an die Werbebestimmungen der Erlaubnis hielt.

Ein Ordnungswidrigkeitsbescheid in fünfstelliger Höhe erging an einen Anbieter von Glücksspielen im Internet, der nach Erhalt der staatlichen Glücksspiel-Erlaubnis durch die GGL, bewusst auf Webseiten für sein Angebot warb, auf denen auch für illegale Angebote geworben wird. Dies ist laut den Werbebestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages nicht zulässig.

Intention des Glücksspielstaatvertrages ist es, durch eine strikte Trennung der legalen von den illegalen Angeboten den Spielerschutz zu gewährleisten.

Legale Anbieter von Glücksspielen im Internet dürfen nicht auf Webseiten werben, auf denen auch für illegale Glücksspiele geworben wird.

Vorstand Ronald Benter: „Wir halten diese Werbebestimmungen für sehr gut und begründet. Die GGL überwacht die Angebote von legalen Anbietern konsequent. Bei Verstößen erheben wir empfindliche Bußgelder. Auch der Entzug der Erlaubnis bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ist eine Maßnahme, vor der wir nicht zurückschrecken.“

Vorstand Benjamin Schwanke ergänzt: „Die legalen Online-Glücksspielanbieter können kein Interesse daran haben, auf Seiten zu werben, auf denen auch für illegales Glücksspiel geworben wird. Das schädigt den Ruf der Anbieter“.

Verbraucher können sich jederzeit auf der sogenannten amtlichen Whitelist der GGL darüber informieren, welche Online-Glücksspielanbieter über eine staatliche Erlaubnis der GGL verfügen und damit legal sind und die erforderlichen Spielerschutzmaßnahmen einhalten.

Freitag, 31. März 2023

VG Osnabrück: Verwaltungsgericht gibt Eilanträgen mehrerer Spielhallen statt

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 29. März 2023

Osnabrück - Mit Beschlüssen von gestern und heute hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück mehreren Eilanträgen von verschiedenen Spielhallenbetreibern stattgegeben, die sich gegen eine Verschlechterung ihrer Rechte durch das Niedersächsische Spielhallengesetz (NSpielhG) ab dem 1. April 2023 gewehrt hatten. Antragsgegner waren jeweils der Landkreis Osnabrück, der Landkreis Emsland, der Landkreis Grafschaft Bentheim, die Stadt Osnabrück sowie die Stadt Meppen.

Am 1. Februar 2022 ist das Niedersächsische Spielhallengesetz in Kraft getreten. Es sieht nach einer Übergangsregelung ab 1. April 2023 grundsätzlich eine neue Zertifizierungspflicht für Spielhallenbetreiber vor, die in Zukunft u.a. nachweisen müssen, dass keine Personen mehr unter 21 Jahren Zutritt zu den Spielhallen erhalten und zudem für jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson pro Spielhalle zur Verfügung steht (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 5 NSpielhG).

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat in einem Erlass vom 2. Februar 2023 die Übergangsfrist für die Zertifizierung von Spielhallen in Niedersachsen bis zum 30. September 2023 verlängert (vgl. § 18 Abs. 2 NSpielhG). Des Weiteren wird in dem Erlass ausgeführt, dass alle Spielhallen verpflichtet seien, die Vorgaben des § 5 NSpielhG bereits ab dem 1. April 2023 zu erfüllen.

Hiergegen haben sich mehrere Spielhallenbetreiber an das Verwaltungsgericht gewandt. Sie sind der Ansicht, dass diese Regelungen nicht für sog. „Alt-Erlaubnisse“, d.h. die, die vor 1. Februar 2022 erteilt worden sind, gelten. Die Betreiber, die bereits nach diesem Datum eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten haben, meinen, dass sie aufgrund der Verlängerung der Übergangsfrist für die Zertifizierung bis zum 30. September 2023 nicht bereits ab dem 1. April 2023 an die beiden o.g. Neuregelungen (Zutritt ab 21 Jahren und eine Aufsichtsperson je Spielhalle) gebunden seien. Eine unmittelbare Pflicht bestehe nicht.

Dem Vorbringen folgte die Kammer. Aus dem Gesetz ergebe sich weder aus dem Wortlaut, der Begründung noch aus dem Sinn und Zweck eine Anwendung der Neuregelungen auf alle Spielhallen bereits ab dem 1. April 2023. Vielmehr habe der Niedersächsische Gesetzgeber die Betreiber mit sog. „Alt-Erlaubnissen“ erst nach Ablauf ihrer Gültigkeit in den Kreis der Verpflichteten mitaufgenommen. Die Betreiber mit Erlaubnissen ab dem 1. Februar 2022 seien - nach Verlängerung der Zertifizierungsvorlagefrist bis zum 30. September 2023 - auch erst nach Ablauf dieser Frist mittelbar über die Zertifizierung verpflichtet, die Voraussetzungen des § 5 NSpielhG zu erfüllen.

Die Beschlüsse (u.a. 1 B 12/23) sind noch nicht rechtskräftig. Sie können zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

OLG Frankfurt am Main: Aus Unionsgründen konzessionsloses Wettbüro haftet nicht für verlorene Sportwetteinsätze

Pressemitteilung Nr. 19/2023 vom 28. März 2023

Das OLG hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass ein Wettbüro nicht zur Rückzahlung verlorener Wetteinsätze verpflichtet ist.

Wurde einem Wettbüro im Hinblick auf unionsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen über die Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten keine Konzession erteilt, obwohl es sich darum bemüht hat, kann das konzessionslos handelnde Wettbüro nicht sanktioniert werden. Schließt eine Privatperson mit einem solchen Wettbüro Sportwetten ab, sind diese nicht wegen Gesetzesverstoß nichtig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass das Wettbüro in diesem Fall nicht zur Rückzahlung verlorener Wetteinsätze verpflichtet ist.


Der Kläger nimmt das beklagte Wettbüro auf Rückzahlung verlorener Sportwetten in Anspruch. Er hatte von 2018 bis 2020 in Wettbüros der Beklagten und über deren deutschsprachige Webseiten Sportwetten abgeschlossen. Die Onlinewetten tätigte er von zu Hause über sein Smartphone; seinen Einsätzen im Internet in Höhe von gut 40.000 € stehen Auszahlungen von knapp 5.000 € gegenüber. Die Beklagte verfügte in der streitgegenständlichen Zeit nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte zwar eine Konzession beantragt. Das VG Wiesbaden hatte die zuständige Behörde auch zur Erteilung verpflichtet. Das Verfahren war aber wegen unionsrechtlicher Bedenken gestoppt worden. Zwischenzeitlich verfügt die Beklagte über eine Konzession.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG hielt die hiergegen eingelegte Berufung ebenfalls für erfolglos. Es bestätigte, dass der zwischen den Parteien geschlossene Wettvertrag nicht wegen eines Gesetzesverstoßes des konzessionslos handelnden Wettbüros nichtig sei. Ein Mitgliedstaat dürfe keine strafrechtlichen Sanktionen für ein Verhalten verhängen, mit dem der Betroffene verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, die gegen Unionsrecht verstießen. So sei es hier. Die damals geltenden Regelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 zur Konzessionserteilung für die Veranstaltung von Sportwetten seien intransparent gewesen und hätten deshalb gegen Unionsrecht verstoßen.

Im Hinblick auf die Unionswidrigkeit der damals geltenden Bestimmungen zur Konzessionserlangung dürfte die Beklagte weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich sanktioniert werden. Die fehlende Konzession wirke sich dann auch nicht auf die Wirksamkeit der Wettverträge mit dem Kläger aus. Dies gebiete der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Sei eine öffentlich-rechtliche Verbotsnorm (hier das Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen ohne Konzession) im Ausnahmefall wegen Verstoßes gegen übergeordnetes Unionsrecht nicht wirksam, bleibe auch der privatrechtliche Vertrag (hier zwischen dem Wettbüro und dem Kläger) wirksam.

Dabei dürften sich allerdings nur solche Anbieter auf die Unionswidrigkeit berufen, die - wie hier das beklagte Wettbüro - alles unternommen hätten, um eine Sportwettenkonzession zu erlangen. Insoweit habe das Landgericht entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht der Beklagten „indirekt jedes Glücksspielangebot ohne Grenzen zugesprochen“. Die Entscheidung übertrage allein die Folgen der der gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeit des damaligen Konzessionsverfahrens konsequent auf das Privatrecht.

Der Kläger hat auf diesen Hinweis hin seine Berufung zurückgenommen. Damit ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 19.1.2023, 8 U 102/22


Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Erläuterungen:

Das OLG Frankfurt am Main, 23. Zivilsenat hatte sich im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 8.4.2022, Az 23 U 55/21 vor einem Jahr mit der Frage der Rückerstattung verlorener Wetteinsätze bei Teilnahme an einem Online-Casino befasst. Dort waren Ansprüche des Spielers gegen die auf Malta ansässige Casinogesellschaft zuerkannt worden.

Der Senat grenzt sich von dieser Entscheidung ab und verweist darauf, dass nach dem damals geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 Online-Sportwetten grundsätzlich genehmigungsfähig gewesen wäre, nicht aber Online-Casino-Angebote.

Donnerstag, 9. März 2023

Fehlentwicklung deutlich: DSWV fordert Umdenken bei Regulierung und Schwarzmarkt-Bekämpfung

Pressemitteilung des DSWV

- Sportwettenmarkt trotz WM-Jahr 2022 um 13 % zurückgegangen

- Schwarzmarkt-Boom: Weiterhin hunderte illegale Online-Glücksspiel-Websites

- Stärkung des legalen Marktes dringend erforderlich

Berlin. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) berichtet im Rahmen seiner Jahrespressekonferenz 2023 über die aktuelle Entwicklung des Sportwettenmarktes in Deutschland.

Obwohl Millionen von Menschen in Deutschland großes Interesse an der Sportwette zeigen, wird es für die legalen Anbieter aufgrund einer zu strengen Regulierung und einem ausufernden Schwarzmarkt zunehmend schwerer, die hohe Nachfrage mit attraktiven Produkten zu bedienen. Daher kam es 2022 auch zu einem merklichen Marktrückgang. Die jüngsten Zahlen und Daten geben Anlass zu großer Sorge, denn die vor einem Jahr befürchtete Fehlentwicklung hat sich bestätigt und verstärkt sich offensichtlich.

Nachdem sich der deutsche Sportwettenmarkt 2021 mit Spieleinsätzen in Höhe von 9,4 Mrd. Euro wieder auf Vor-Corona-Niveau stabilisieren konnte, kam es 2022 zu einem massiven Rückgang des erlaubten Marktes. Trotz WM-Jahr sind die Spieleinsätze im letzten Jahr auf rund 8,2 Mrd. Euro gesunken. Entsprechend niedriger als im Vorjahr fielen mit 433 Mio. Euro auch die staatlichen Einnahmen aus der Sportwettensteuer aus.

Gründe für den Marktrückgang

Die u.a. aufgrund von Deutschlands frühem Ausscheiden und den damit verbundenen bis zu 80 % weniger Wetteinsätzen eher enttäuschende Fußball-WM trägt jedoch nur zu einem geringen Teil zu dieser Entwicklung bei. Der Hauptgrund für den Marktrückgang hat mit der äußerst restriktiven deutschen Regulierung und dem auswuchernden Schwarzmarkt zu tun:

Die legalen Anbieter dürfen sich nur in einem sehr engen regulatorischen Rahmen bewegen und können daher keine ausreichend attraktiven Produkte anbieten. Im europäischen Vergleich ist der legale Glücksspielmarkt Deutschlands dabei einer der restriktivsten. Gleichzeitig dehnt sich der Schwarzmarkt weiterhin ungehindert aus. Die Kunden spielen nicht weniger als zuvor, sondern woanders.

DSWV-Präsident Mathias Dahms führt aus:

„Leider ist 2022 genau das Szenario eingetreten, vor dem wir immer wieder gewarnt haben: Der legale Markt muss sich gegen die unzähligen Schwarzmarkt-Anbieter, die sich an keinerlei Vorgaben und Regeln halten, behaupten. Für die meisten Kunden ist zweitrangig, ob ein Anbieter über eine Erlaubnis aus Deutschland verfügt. Sie suchen nach dem umfangreichsten Angebot, den besten Quoten, unkomplizierten Zahlungsvorgängen und interessanten Boni. Da haben die legalen Angebote einen schweren Stand.”

Und die Kunden werden fündig. Im Februar 2023 hat der DSWV seine Marktstudie aus dem Vorjahr wiederholt und dabei eine Zunahme der aktiven illegalen Glücksspiel- und Sportwetten-Angeboten um mindestens 65 % festgestellt. Von insgesamt rund 1.500 geprüften Websites ohne deutsche Lizenz können Spieler aus Deutschland 840 illegale Websites aufrufen und auf 723 Seiten ein Spielkonto eröffnen. Dem stehen nur 46 erlaubte Anbieter - davon 31 Sportwettenanbieter - gegenüber, die aufgrund der überbordenden Regulierung nur wenig Handlungsspielraum haben. Auch im Bereich der Wettbüros gibt es immer noch zu viele unerlaubte Wettmöglichkeiten. Teilweise sind Anbieter, deren Erlaubnisanträge abgelehnt wurden, noch im Web und vor Ort mit Wettshops tätig. Hier müssen auch die lokalen Behörden die Kontrollen verstärken und durchgreifen.

Die bisherigen Vollzugsmaßnahmen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) stoßen bei der Schwarzmarkt-Bekämpfung sichtlich an ihre Grenzen. Dass nun auch der Vorstoß der Behörde beim IP-Blocking, also die Blockade von illegalen Webseiten bei den Internet-Providern, gleich durch drei Gerichtsurteile gebremst wurde, sollte Anlass geben, sich auf alternative Ansätze im Kampf gegen illegale Angebote zu fokussieren. Hierzu zählt insbesondere die konsequente Stärkung des legalen Marktes: Um wettbewerbsfähig zu sein, benötigen die erlaubten Sportwettenanbieter ein möglichst attraktives und breites Angebot. Die äußerst strikten Angebots- und Werbebeschränkungen müssen dringend auf den Prüfstand gestellt werden.

Die wichtige Rolle der Werbung

Beim Blick ins Ausland zeigt sich vor allem eines: Neben einem attraktiven legalen Markt ist Werbung für erlaubte Sportwetten einer der wichtigsten Faktoren für eine erfolgreiche Regulierung. Zu scharfe Restriktionen und Verbote hingegen schaden dem Sport und dienen nur dem Schwarzmarkt, was sich an mehreren Beispielen zeigt:





Werbeverbote begünstigen Schwarzmärkte, wirken sich negativ auf den Sport aus und sind schädlich für den Spielerschutz.

DSWV-Hauptgeschäftsführer Luka Andric führt dazu aus:

„Werbung dient dazu, all diejenigen, die sich ohnehin bereits für Sportwetten interessieren, in den staatlich beaufsichtigten und damit sicheren Markt zu lenken. Um in Deutschland eine Sportwettenerlaubnis zu bekommen, müssen Anbieter zahlreiche Spielerschutz-Kriterien erfüllen. Den illegalen Anbietern aus Drittstaaten sind die deutschen Regelungen völlig egal. Viele werben sogar im Internet gezielt damit, auch gesperrte Spieler spielen zu lassen. Diese Art der Werbung muss dringend unterbunden, die Werbemöglichkeiten der legalen Anbieter gestärkt werden.”

Entgegen den Behauptungen einzelner Akteure gibt es keine Korrelation zwischen dem Volumen von Glücksspielwerbung und Spielsucht. Dies zeigen insbesondere Länder wie Großbritannien und Dänemark, in denen anders als in Deutschland regelmäßig verlässliche Daten über den Glücksspielmarkt erhoben werden.





Mathias Dahms betont:

„Sportwetten sind ein überaus beliebtes Unterhaltungsprodukt und längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Mit Werbe- und Sponsoringausgaben von rund 200 Mio. Euro im Jahr 2022 trägt die Sportwettenwirtschaft erheblich zur Förderung des Profisports in Deutschland bei. Gemeinsam mit der GGL und den Bundesländern wollen wir die deutsche Sportwettenregulierung mit besonderem Augenmerk auf Sicherheit, Verantwortung und Schwarzmarkteindämmung weiterentwickeln.”

Über den DSWV

Der 2014 gegründete Deutsche Sportwettenverband (DSWV) ist der Zusammenschluss der führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbieter.

Alle DSWV-Mitglieder verfügen über bundesweite Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten gemäß Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und werden von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) überwacht. Sie erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen an Spieler- und Jugendschutz sowie an Sicherheit und Zuverlässigkeit.

Die Sportwettenanbieter im DSWV tragen in Deutschland durch die Zahlung von Sportwettsteuern in erheblichem Maße zum Allgemeinwohl bei und fördern den deutschen Profisport als Werbetreibende und Sponsoren.

Der DSWV und seine Mitglieder setzen sich für eine sachgerechte und moderne Fortentwicklung der Sportwettenregulierung in Deutschland ein. Dazu zählen klare Regeln für Anbieter und Verbraucher. Ebenso wichtig sind uns effektive Maßnahmen zum Spielerschutz, zur Wahrung der Integrität des sportlichen Wettbewerbs und zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels.

Donnerstag, 2. März 2023

Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen über die Einstellung von Spielhallenbetrieben

Pressemitteilung vom 2. März 2023

1 VB 98/19 und 1 VB 156/21

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit heute verkündetem Urteil über zwei Verfassungsbeschwerden von Spielhallenbetreiberinnen gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen entschieden.

Die angegriffenen Beschwerdeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die versagte Gewährung von Eilrechtsschutz. Im Verfahren 1 VB 98/19 wird im Wesentlichen beanstandet, dass dem Betrieb die Unterschreitung des Mindestabstands von 500 m (§ 42 Abs. 1 LGlüG) zu solchen Spielhallen entgegengehalten wurde, denen zuvor befristete Härtefallerlaubnisse erteilt worden waren, ohne dass die Behörden ein verfassungsrechtlich gebotenes Auswahlverfahren zwischen räumlich konkurrierenden Spielhallen durchgeführt hätten. Beide Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, dass den Betrieben im Wege der sogenannten Zäsur-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Unterschreitung des Mindestabstands zu Kinder- und Jugendeinrichtungen (§ 42 Abs. 3 LGlüG) vorgehalten wird, obwohl sie nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen der insoweit privilegierenden Übergangsregelung für Altspielhallen unterfallen (vgl. § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG).

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, erweisen sie sich als begründet. Die Beschwerdeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Für Konkurrenzsituationen zwischen Spielhallenbetreibern ist das aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgende Recht auf einen chancengleichen Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit maßgeblich. Wenn mehrere Spielhallenbetreiber um die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis wegen des Mindestabstands von 500 m (§ 42 Abs. 1 LGlüG) räumlich konkurrieren, ist eine den grundrechtlich geschützten Interessen gerecht werdende Auswahlentscheidung erforderlich.

2. Im Verfahren 1 VB 98/19 liegt der Verfassungsverstoß in der gerichtlichen Billigung des behördlichen Vorgehens, vor Durchführung des Auswahlverfahrens bezogen auf jede einzelne Spielhalle das Vorliegen eines Härtefalls nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zu prüfen und Spielhallen, bei denen ein Härtefall angenommen worden ist, sodann ohne ein weiteres Auswahlverfahren den Vorzug vor solchen ohne eigene Härtefallerlaubnis einzuräumen. Die Erteilung einer Härtefallerlaubnis zugunsten der mit der Beschwerdeführerin im Wettbewerb stehenden Betreiberin entbindet nicht von der verfassungsrechtlich gebotenen Durchführung eines Auswahlverfahrens zwischen Konkurrenzspielhallen. Die auf Vertrauensschutzaspekten beruhende Entscheidung über Härtefallanträge folgt anderen Grundsätzen als die Auswahlentscheidung zwischen Spielhallen, die zueinander den Mindestabstand nach § 42 Abs. 1 LGlüG nicht einhalten. Die Bevorzugung von Härtefallerlaubnissen führt zudem zu einer nicht mit der Neuregulierung des Glücksspielrechts zu vereinbarenden Privilegierung von Bestandsschutzinteressen.

3. Die Beschwerdeentscheidungen verletzen auch insoweit das Recht beider Beschwerdeführerinnen auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit, als sie ihnen ohne hinreichenden Grund den in § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG eingeräumten Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des Abstandsgebots zu Kinder- und Jugendeinrichtungen (§ 42 Abs. 3 LGlüG) versagen und deren Spielhallen damit von vornherein von der Teilnahme an dem im Hinblick auf § 42 Abs. 1 LGlüG durchzuführenden Auswahlverfahren ausschließen.

§ 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG normiert aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Privilegierung von Altspielhallen gegenüber Neuvorhaben. Neuvorhaben sind uneingeschränkt an die seit Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes geltenden Vorgabe gebunden, dass Spielhallen einen Mindestabstand zu Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einzuhalten haben. Bei der Neuordnung des Glückspielrechts hat sich der Landesgesetzgeber mit der Einführung von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG entschieden, die bisherige Rechtsposition von Altspielhallen grundsätzlich zu konservieren – und zwar ohne Einführung einer Fristenregelung, wodurch er eine zeitlich unbegrenzte Privilegierung von Alterlaubnisinhabern hinsichtlich § 42 Abs. 3 LGlüG durchaus in Kauf nimmt.

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der durch § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vermittelte Schutz in das Vertrauen in die frühere Rechtslage ohne Mindestabstandsgebot bestehe nur im Falle einer „nahtlosen Fortschreibung“ der Erlaubnis, ist verfassungsrechtlich vertretbar. Wird erst nach Ablauf einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bzw. nach Ablauf der Antragsfrist deren Neuerteilung beantragt, können sich die jeweiligen Betreiber im Zeitpunkt des Antrags nicht mehr auf einen aktuellen und in die Zukunft wirkenden Vertrauenstatbestand in Gestalt einer wirksamen Genehmigung berufen.

Verfassungsrechtlich unhaltbar ist jedoch die Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in diesem Kontext behördlichen Duldungen und deren Fehlen zukommen lässt. Er nimmt an, das schutzwürdige Vertrauen auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage entfalle auch dann, wenn nach Versagung oder Ablauf einer glücksspielrechtlichen (Härtefall-)Erlaubnis oder Duldung keine ausdrückliche (weitere) behördliche Duldung des Spielhallenbetriebs erteilt werde; sei dies der Fall, müssten Betroffene für deren Erlangung rechtzeitig um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersuchen. Unterbleibe dies, entfalle das Vertrauen in die Weitergeltung der alten Rechtslage, weil dann keine „nahtlose Fortschreibung“ der innegehabten Erlaubnis mehr möglich sei.

Damit schreibt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg behördlichen Duldungen eine Bedeutung zu, die den vom Gesetzgeber bewusst geschaffenen Regelungsgehalt der Übergangsregelung verkennt und in deren Wortlaut keinerlei Bezug findet. Er schafft dadurch einen Differenzierungsgrund für das Bestehen der Privilegierung, der jeder einfach-rechtlichen Anknüpfung entbehrt. Beantragen Betreiber rechtzeitig eine Erlaubnis, haben sie das ihnen Mögliche getan, um eine Fortschreibung zu erreichen. Ob sie auch um Eilrechtsschutz ersuchen, ist lediglich von Bedeutung für die Frage des tatsächlichen Weiterbetriebs der Spielhalle und liegt damit in deren unternehmerischen Ermessen.

Mit seiner Zäsur-Rechtsprechung übersteigert der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch die Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes unter Aushöhlung des Hauptsacheverfahrens. Denn in letzter Konsequenz kommt die Aufgabe der endgültigen Klärung der Rechtslage nicht mehr dem Hauptsacheverfahren zu; vielmehr wird diese auf das Eilrechtschutzverfahren vorverlagert, dessen Funktion sich jedoch grundsätzlich in einer vorläufigen Sicherung von Rechtspositionen erschöpft.

Anhang:

Auszug aus dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) vom 20. November 2012

§ 41 LGlüG

(1) Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis nach diesem Gesetz, die die Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Absatz 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst…

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn …

1. …

2. die Voraussetzungen nach § 42 nicht erfüllt sind,

§ 42 LGlüG

(1) Spielhallen müssen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben.

(2) …

(3) Zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten.

§ 51 LGlüG

(3) § 33i der Gewerbeordnung ist für die Erteilung von Erlaubnissen für Unternehmen nach § 40 Satz 1 letztmals bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. …

(4) Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 erforderlich. …

(5) … § 42 Abs. 3 gilt nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung noch nicht erteilt worden ist.

Der Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg entscheidet im Rahmen gesetzlich geregelter Verfahren über die Auslegung der Landesverfassung. Die Entscheidungen ergehen regelmäßig durch neun Richterinnen und Richter. Drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind Berufsrichter. Drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei drei weiteren Mitgliedern liegt diese Voraussetzung nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter dem Vorsitz seines Präsidenten. Die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs sind ehrenamtlich tätig.

Dienstag, 14. Februar 2023

BGH zur Haftung für Geschäftsbetrieb eines Affiliates

BGH, Urteil vom 26.01.2023, Az. I ZR 27/22 

Leitsätze:

a) Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06 , GRUR 2009, 1167 [juris Rn. 21] = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm, mwN).

b) Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betriebsinhabers dar.

Freitag, 3. Februar 2023

OVG Rheinland-Pfalz: Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung Nr. 2/2023

Für die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegenüber einem Zugangsvermittler (Access-Provider) angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters besteht keine Rechtsgrundlage. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Halle (Saale) ist bundes­länderübergreifend verantwortlich für die Bekämpfung von illegalem Glücksspiel im Internet und der Werbung dafür. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 ordnete die Behörde gegenüber der Antragstellerin – einer Anbieterin von Telekommunikations­diensten mit Sitz in Rheinland-Pfalz – u.a. an, bestimmte Internetseiten (Domains) mit Glücksspielangeboten von zwei Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren, so dass ein Zugriff über die von der Antragstellerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungs­gericht Koblenz lehnte ihren Eilantrag ab. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragstellerin und der beigeladenen Glücksspielanbieter änderte das Oberverwal­tungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und ordnete die aufschie­bende Wirkung der Klage gegen die angefochtene Sperrungsanordnung an.

Die gegenüber der Antragstellerin getroffene Sperrungsanordnung sei offensichtlich rechtswidrig. Sie könne nicht auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages 2021 – GlüStV 2021 – gestützt werden. Nach dieser Bestimmung könne die Antragsgegnerin als Glücks­spielaufsicht nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspiel­angebote Maß­nahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Tele­mediengesetzes – TMG – verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangs­vermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Ver­anstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolg­versprechend erwiesen. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Bei der Antragstellerin handele es sich bereits nicht um einen im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlichen Diensteanbieter, so dass es keiner Entscheidung bedürfe, ob die wei­teren Voraussetzungen der Regelung für ein Einschreiten gegen die Antragstellerin gegeben seien. Das Gericht teile nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aus dieser Norm selbst bestimme, ohne dabei auf eine Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz abzustellen. Der Wortlaut der Vorschrift lasse diese Auslegung nicht zu. Ein derartiges Normverständnis werde auch nicht durch die Entstehungsgeschichte oder den Sinn und Zweck der Regelung getragen. Die Antragstellerin sei nach Maßgabe des dargelegten Verständnisses des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 kein im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlicher Diensteanbieter. Nach der für die Antragstellerin als Zugangsvermittler maßgeblichen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG seien Dienste­anbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermittelten, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informatio­nen nicht ausgewählt oder verändert hätten (Nr. 3). Die Antragstellerin erfülle diese Haf­tungsausschlussvoraussetzungen. Weder veranlasse sie die Übermittlung der Glücks­pielinhalte noch wähle sie diese oder den Adressaten aus. Die Haftungsprivilegierung finde zwar nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeite, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Ein solcher Fall scheide hier jedoch offenkundig aus.

Die angegriffene Sperrungsanordnung könne auch nicht auf die Auffangermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 gestützt werden, wonach die für alle Länder oder in dem jeweiligen Land zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen könne. Einer Anwendung dieser allgemeinen Auffangermächtigung stehe insoweit die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen, die eine abschließende Regelung für das Ergreifen von Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen Diensteanbieter enthalte.

Beschluss vom 31. Januar 2023, Aktenzeichen: 6 B 11175/22.OVG