Mittwoch, 25. Januar 2017

Verbraucherzentrale: Marktwächterwarnung vor fragwürdigen Anbietern binärer Optionen

Verbraucher bekamen bei Kündigungen ihr Geld nicht zurück

Stuttgart/Berlin, 25. Januar 2017: Verbraucher beschweren sich zunehmend über Broker von binären Optionen. Das Team Geldanlage und Altersvorsorge des Marktwächters Finanzen in Baden-Württemberg nahm deshalb die Branche stichprobenartig unter die Lupe: Die Geschäftspraktiken sind teils dubios, die Firmen im Ausland nicht greifbar. Verbraucher erhielten eingezahlte Einlagen und auch ihren Gewinn nicht zurück. Die Broker bewerben ihre binären Optionen derzeit aggressiv mit vermeintlichen Erfolgsgeschichten – tatsächlich ist die Geldanlage hochriskant und der Totalverlust des eingesetzten Kapitals wahrscheinlich.

Online-Anzeigen zu binären Optionen hören sich oft gewinnbringend an – zudem sind in der Werbung der Anbieter bekannte Gesichter zu sehen: Carsten Maschmeyer, Boris Becker oder Fußballclubs wie der FC Bologna oder Atletico Madrid. „Binäre Optionen werden als einfache und vielversprechende Geldanlage dargestellt, eine Vielzahl der Anbieter ist aus unserer Sicht jedoch fragwürdig. Oft wird Seriosität mit unlauteren Mitteln vorgegaukelt“, so Beate Weiser, Referentin Geldanlage und Altersvorsorge beim Marktwächter Finanzen in der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Unlautere Werbung

Das Marktwächter-Team recherchierte falsche Forenbeiträge oder Fake-Nachrichtenartikel im Design renommierter Nachrichtenportale. Verbraucher berichteten auch von unerlaubten Werbeanrufen (Cold-Calls) der Broker. Zum Teil konnte erst gegen eine obligatorische Geldeinlage von circa 250 Euro ein Tradingkonto eröffnet werden. 24option.de wirbt zum Beispiel mit einer „Geld-zurück-Garantie für Ihren ersten Trade!“, die jedoch an Bedingungen geknüpft ist. Zudem sind die schlecht übersetzten Geschäftsbedingungen der recherchierten Broker oft verwirrend und die Regelungen zur Auszahlung der Beträge unklar. Verbraucher meldeten den Verbraucherzentralen, dass sie ihr Geld nicht zurückbekamen, auch wenn sie ihr Konto – ohne je damit zu traden – wieder kündigten.

Rechtsdurchsetzung Schwierig

„Weil die Anbieter sehr häufig im Ausland sitzen, können Verbraucher ihr Recht nur schwer durchsetzen. Die Rückforderung einbezahlter Einlagen müsste im Zweifelsfall über einen langen Rechtsweg eingeklagt werden. Viele Broker sind gar nicht greifbar“, so Weiser. Auf den Webseiten fehlen oft Impressum und Kontaktangaben. Etliche AGB sind in Deutschland nach Auffassung des Marktwächters rechtswidrig.

Binäre Optionen hochriskant und in der EU umstritten

Bei binären Optionen handelt es sich um hochriskante Termingeschäfte, bei denen ein Anleger darauf wettet, dass sich beispielsweise eine Aktie oder Währung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt über oder unter einen Schwellenwert entwickelt. Im positiven Fall wird dem Anleger zu diesem Zeitpunkt der Gewinn ausgezahlt. Tritt die Prognose des Anlegers nicht ein, verliert er sein gesamtes eingesetztes Kapital.

„Binäre Optionen gleichen eher einem Glücksspiel als einer Geldanlage“, so Weiser. Die Risikohinweise sind zwar auf den meisten der untersuchten Webseiten zu finden, jedoch nur kleingedruckt in der Fußzeile. Von Anlegern wurden zudem Nutzungsgebühren verlangt – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung irgendeiner Leistung.

AUFSICHTSBEHÖRDEN WARNEN BEREITS

In Europa gehen bereits einige nationale Regulierungsbehörden im Finanzmarkt gegen die Anbieter vor. Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hatte zuletzt im Juli 2016 vor den Produkten gewarnt. Dieser Warnung schloss sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an.

Über folgende Broker beschwerten sich Verbraucher: www.anyoption.de (Ouroboros Derivatives Trading Limited, Zypern), www.24option.com (Rodeler Ltd., Zypern), www.option888.com (Capital Force ltd, Samoa). Die zyprische Regierungsorganisation CySec führt eine eigene Liste mit Warnungen vor Anbietern.

Betroffene Verbraucher finden nahegelegene Verbraucherzentralen und deren kostengünstiges Beratungsangebot unter www.verbraucherzentrale.de/beratung

Über den Marktwächter Finanzen: Der Marktwächter Finanzen ist ein Projekt, mit dem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen den Finanzmarkt aus Perspektive der Verbraucher beobachten. Hierfür werden Beschwerden und Beratungen von Verbrauchern aus allen 16 deutschen Verbraucherzentralen über ein Frühwarnnetzwerk systematisch ausgewertet. Zudem werden empirische Untersuchungen durchgeführt. So können Schwachstellen und Fehlentwicklungen erkannt, Verbraucher frühzeitig gewarnt und Aufsichts- und Regulierungsbehörden bei ihrer Arbeit unterstützt werden. Insgesamt untersuchen fünf Schwerpunkt-Verbraucherzentralen den Finanzmarkt: Baden-Württemberg (Geldanlage und Altersvorsorge), Bremen (Immobilienfinanzierung), Hamburg (Versicherungen), Hessen (Grauer Kapitalmarkt) und Sachsen (Bankdienstleistungen und Konsumentenkredite). Der Marktwächter Finanzen wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gefördert. www.marktwaechter.de/finanzen

Dienstag, 24. Januar 2017

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in NRW derzeit keine glücksspielrechtliche Erlaubnis voraus

Pressemitteilung vom 24.01.2017 des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen

Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts gestern entschieden. Die Klägerin, ein privater Wettvermittlungsbetrieb, hatte vor vielen Jahren die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter beantragt. Die Erlaubnis war unter Hinweis auf das staatliche Sportwettenmonopol abgelehnt worden. Im gerichtlichen Verfahren begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie ohne Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten berechtigt sei. Die Klage hatte in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg. Auf die Berufung des Landes NRW hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis die Klägerin bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage nicht daran hindert, Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens war der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten und einmal geändert worden. Anstelle des Sportwettenmonopols war seit 2012 für eine siebenjährige Experimentierphase ein Konzessionsmodell getreten. Das für die Konzessionserteilung zuständige Land Hessen hatte im August 2012 die Erteilung von bis zu 20 Konzessionen europaweit ausgeschrieben. Obwohl bereits über vier Jahre verstrichen sind, ist bis heute noch keinem privaten Wettanbieter eine Konzession erteilt worden. Im Konzessionsverfahren übergangene Bieter hatten bei den zuständigen hessischen Verwaltungsgerichten erfolgreich geltend gemacht, dass das Konzessionsverfahren nicht transparent durchgeführt werde. Da Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht die Erteilung einer Konzession voraussetzen, konnte auch für den Betrieb der Klägerin bislang keine Sportwettvermittlungserlaubnis erteilt werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts kann der Vermittlung von Sportwetten durch die Klägerin das Fehlen einer Erlaubnis nicht entgegen gehalten werden. Denn für private Wettvermittlungsstellen in NRW steht derzeit und auf absehbare Zeit kein transparentes und europarechtskonformes Erlaubnisverfahren zur Verfügung. Da dies zwischen der zuständigen Erlaubnisbehörde des Landes NRW und der Klägerin umstritten war, bestand ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 4 A 3244/06 (I. Instanz: VG Köln 1 K 1030/05)