Freitag, 26. Juni 2009

Sportwetten GmbH Gera gegen Lotto 1:1 – Jetzt geht es in die Verlängerung

Pressemitteilung des VDSD e.V. (Verband der privaten lizenzierten Sportwettenanbieter Deutschlands)

Nachdem die Sportwetten GmbH Gera am Landgericht Wiesbaden bereits einen Auswärtssieg errungen hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun in zweiter Instanz das Anbieten von Sportwetten über das Internet in Hessen überraschend untersagt. Damit liegt nun ein Gleichstand vor. Ob sich Lotto Hessen am Ende über den Etappensieg freuen kann, darf allerdings bezweifelt werden. Schließlich sind in dem Urteil bereits selbst Zweifel an dem ausgesprochenen Verbot formuliert. Die Sportwetten GmbH Gera stützt sich auf ihre nach dem Einigungsvertrag ausdrücklich fortgeltende Erlaubnis und wird ihre Rechte im Revisionsverfahren weiter verfolgen. Ob die DDR Erlaubniss mit der Fortgeltungsanordnung nach dem Einigungsvertrag, welcher als bundesrechtliche Vorschrift angesehen wird, in ihrer Reichweite durch landesrechtliche Vorschriften eingeschränkt werden kann, darf bezweifelt werden.

So erkennt auch das OLG Frankfurt die Lizenz von Sportwetten GmbH Gera ausdrücklich an. Darüber hinaus stellt es sogar fest, dass deren Genehmigung durch den GlüStV nicht einmal angetastet wurde und bezieht sich dabei auf ein von der Sportwetten GmbH Gera eingereichtes Gutachten (Prof. Horn „Bestandskräftige Sportwettenerlaubnisse in der Neuordnung des Glücksspielrechts“). Wieso das Gericht trotz dieser richtigen Feststellung anschließend dazu kommt, dass der GlüStV die Genehmigung doch wieder einzuschränken vermag, ist nicht nachvollziehbar. Konsequent wäre allein die Feststellung einer Verletzung von Art. 12 und 14 GG gewesen.

Diese beachtliche Feststellung verschweigt Herr Rechtsanwalt Dr. Hecker in seiner Kommentierung des Urteils (siehe ISA-Guide vom 23.06.2009).

Ebenfalls verschweigt er die Entscheidung des OLG, die Revision zuzulassen. Damit erkennt das Gericht an, dass die entschiedenen Rechtsfragen einer grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung nach wie vor bedürfen. Das Rechtsgebiet im Bereich des Glücksspiels befindet sich auch noch nach eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags im Fluss, weshalb noch immer teilweise völlig konträre Entscheidungen ergehen. So setzte beispielsweise das OLG Bremen ein Verfahren, an welchem die bwin e.K. beteiligt ist, aufgrund von erheblichen Zweifeln an der Vereinbarkeit des Internetverbotes mit Gemeinschaftsrecht aus (Beschl. v. 05.03.2009, Az.: 2 U 4/08).

Solche Zweifel will das OLG Frankfurt am Main zwar nicht erkennen, nimmt aber genau diese Frage zum Anlass, die Revision zuzulassen.

Im Rahmen der Revision wird es nun vom BGH zu klären sein, ob die Tätigkeit der Sportwetten GmbH Gera auch in Hessen auf die Erlaubnis aus dem Jahre 1990 gestützt werden kann und dann auch Kunden in Hessen wieder das Sportwettangebot in Gera nutzen können, oder ob diese nur beim Konkurrenten Oddset wetten dürfen.

Für die Sportwetten GmbH Gera und die Kunden aus Hessen wäre es wünschenswert, wenn die Rechtseinheit in Deutschland nach nunmehr 19 Jahren endlich vollzogen und die räumlich unbeschränkte Fortgeltung der Erlaubnis bestätigt wird. Die Geschäftsleitung von Sportwetten GmbH Gera kann es nicht nachvollziehen, dass eine Sportwette welche in Thüringen erlaubt und zulässig ist, in Hessen hingegen unzulässig sein soll. Sofern sich der hessische Kunde jedoch in Thüringen aufhält, diese dann aber wiederum für den hessischen Kunden doch zulässig ist. Diese Verwirrung muss endlich beendet werden und kann auch von Kunden der Sportwetten GmbH Gera nicht nachvollzogen werden.

Ein Meilenstein kann daher in der Entscheidung nicht gesehen werden. Die Sportwetten GmbH Gera sieht sich mit ihren Argumenten für das Revisionsverfahren gut positioniert um weiter zu punkten.

VDSD e.V. 25.06.2009
www.vdsd-online.de

VDSD e.V.
Herr Rainer Nitzschke
Wiesestr. 189
07551 Gera

Donnerstag, 25. Juni 2009

Liechtenstein: Geldspielgesetz soll Spielbanken sowie Gewinnspiele regeln

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Regierung von Liechtenstein hat nach einem Bericht der Zeitung "Liechtensteiner Vaterland" auf ihrer Sitzung vom 23. Juni 2009 einen Vernehmlassungsbericht bezüglich des geplanten Gesetzes über die Glücks- und Geschicklichkeitsspiele mit Einsatz- und Gewinnmöglichkeit (Geldspielgesetz, GSG) verabschiedet. Ein entsprechendes Gesetz war bereits seit längerer Zeit, usprünglich für 2005, angekündigt worden. Das Gesetz integriert sämtliche Geldspielformen, neben den in Liechtenstein bereits angebotenen Lotterien, lotterieähnlichen Spiele (Tombolas usw.), Wetten und Online-Glücksspielen auch neue Angebote wie Spielbanken (die es bislang in Liechtenstein nicht gibt) oder Geschicklichkeits-Geldspiele. Auch werden Gewinnspiele zur Verkaufsförderung geregelt.

Bisher galt für die Lotterien und Wetten gemäss Anhang zum Zollvertrag noch schweizerisches Recht. Für Spielbanken gibt es in Liechtenstein – nach der Auflösung des entsprechenden Verbotes in der Schweiz vor einigen Jahren – derzeit keine Regelung. Deswegen war bereits vor Jahren ein Spielbankengesetz in der Diskussion. Es gab Pläne für eine Spielbank im Vaduzer Zentrum.

Die nunmehrige Vorschlag setzt auf eine umfassende Regelung. Alle Formen des Spiels um Geld oder geldwerte Vorteile sollen auf einheitlicher Basis geregelt werden, aber nur soweit dies aus sozialpolitischen und polizeilichen Gründen notwendig erscheint. Ein Regelungsbedarf ist dann gegeben, wenn solche Spiele gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden. Dagegen bleiben Spiele um Geld im kleinen privaten Kreis genehmigungsfrei.

Die Vernehmlassung setzt auf eine kontrollierte und regulierte Liberalisierung. Der Gesetzesentwurf orientiert sich an den Staaten, die Geldspiele regulieren, kontrollieren und besteuern. Auch jüngste internationale Standards werden umgesetzt, etwa die von der FATF (Financial Action Task Force) geforderte Unterstellung der Anbieter von Online-Geldspielen unter die Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten.

Im Sinne des laufenden Projekts «Futuro» eröffnet das geplante Gesetz Nischen für eine moderate Entfaltung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten, namentlich für die Bereiche Spielbanken, Geschicklichkeits-Geldspiele und Online-Geldspiele. Dabei wird der Betrieb von Spielbanken und Online-Glücksspielen einer Konzessionspflicht unterstellt. Dadurch kann die Regierung über eine Marktöffnung entscheiden und die Zulassung neuer Angebote quantitativ wie zeitlich limitieren. Die meisten weiteren Geldspielformen unterstehen einer Bewilligungspflicht. Dagegen können Tombolas von Vereinen und dergleichen sowie echte Geschicklichkeits-Geldspiele bewilligungsfrei durchgeführt werden.

Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen zur Durchführung von Geldspielen wird an strenge Voraussetzungen geknüpft. Betreiber müssen insbesondere über genügend Eigenmittel verfügen, einen einwandfreien Leumund nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Ebenso unterliegt die Durchführung der Geldspiele allen Beschränkungen, die nach der Praxiserfahrung geboten erscheinen, um einen sicheren und korrekten Spielbetrieb zu gewährleisten, Geldwäscherei und andere Kriminalität fernzuhalten und sozial schädlichen Auswirkungen vorzubeugen.

Die konzessions- und bewilligungspflichtigen Geldspiele unterliegen einer auf dem Bruttospielerlös erhobenen Sonderabgabe, die in einen von der Regierung zu errichtenden und zu verwaltenden Geldspielfonds fliesst. Die Mittel werden für gemeinnützige und wohltätige Zwecke sowie zur Bekämpfung der Spielsucht verwendet.

Die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes obliegen der Regierung und dem Amt für Volkswirtschaft. Des Weieteren soll ein Fachbeirat für Geldspiele als ständige beratende Kommission ohne eigene Aufsichtskompetenzen eingerichtet werden.

Die nach dem Gespielgesetz möglichen neuen Glücksspielkonzessionen wären für Anbieter interessant, die Kunden in anderen EWR-Mitgliedstaaten (die EU-Länder sowie Liechtenstein, Norwegen und Island) ansprechen wollen. Das EWR-Ankommen garantiert – inhaltsgleich wie der EG-Vertrag – die Dienstleistungsfreiheit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.

Quellen: Liechtensteiner Vaterland, Archiv

Dienstag, 23. Juni 2009

Gewinnspiele: Landesmedienanstalten wollen Einhaltung der 50 Cent Regelung durchsetzen

ZAK-Pressemitteilung 07/2009

Die Gewinnspielsatzung und ihre Umsetzung in der Praxis soll nach der Auswertung einer umfangreichen Programmbeobachtung durch die Landesmedienanstalten bis Ende Juni bewertet werden. Dann wird die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) entscheiden, ob Beanstandungsverfahren eingeleitet werden.

Die Regelung, dass ein Gewinnspielanruf nicht mehr als 50 Cent kosten darf, soll einheitlich durchgesetzt werden. In einem Brief an die Verbände der Radio- und Fernsehveranstalter in Deutschland wies der ZAK-Vorsitzende, Thomas Langhein-rich, darauf hin, dass das Überschreiten dieser Grenze einen Verstoß gegen eine entsprechende Regelung im Rundfunkstaatsvertrag darstelle. „Es ist erforderlich, dass die Sender eine Verständigung mit dem Mobilfunkbetreibern erzielen, damit auch bei der Mobilfunknutzung die vom Gesetzgeber definierte Höchstgrenze nicht überschritten wird“, forderte er. „Wenn das nicht garantiert werden kann, darf es mit Ausnahme von SMS keine Teilnahme an Gewinnspielen über das Handy geben“, so Langheinrich.

Da die öffentlich-rechtlichen Sender für ihre Programme bislang keine entsprechende Gewinnspielsatzung auf den Weg gebracht haben, soll es bis Ende Juni aus Gründen der Gleichbehandlung keine Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die 50-Cent-Anruf Obergrenze geben. Voraussetzung ist allerdings, so der Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht, dass die Veranstalter die Mitspieler ausdrücklich auffordern, vom Festnetz aus anzurufen oder eine SMS zu schicken. Gleichzeitig müssen Veranstalter deutlich darauf hinweisen, dass bei einer Teilnahme aus dem Mobilfunknetz in der Regel deutlich höhere Kosten entstehen.

Nach einem für die ZAK erstellten Gutachten betrug der Netto-Umsatz der Call-In Formate im deutschen Fernsehen pro Jahr rund 255 Mio. Euro, der Anteil der TV-Veranstalter belief sich dabei auf ca. 136 Mio. Euro.

An den Call-In-Gewinnspielen im deutschen Fernsehen beteiligt sich nur eine relativ kleine Anzahl von teilnahmewilligen Zuschauern (unter 0,5 Mio.). Das Volumen des Call-In-TV Marktes ist im Vergleich zu anderen Erlösquellen für TV-Sender eher gering.

Gewinnspielsendungen: Landesmedienanstalten leiten Beanstandungsverfahren ein / Auch Gewinnspiele in Werbepausen in der Kritik der ZAK

ZAK-Pressemitteilung 10/2009:

Viele Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Fernsehen erfüllen noch nicht die Vorgaben der Landesmedienanstalten im Hinblick auf den Verbraucher- und Jugendschutz sowie die 50-Cent-Grenze pro Anruf. Deshalb hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) beschlossen, Beanstandungs- und Bußgeldverfahren gegen 9live, DSF, Kabel1, das Vierte und Sat.1 einzuleiten. „Auch wenn es positive Entwicklungen etwa bei den Teilnahmehinweisen gibt, bestehen nach wie vor große Defizite bei Spielaufbau und Transparenz. Genau diese Problempunkte waren es aber, die zum Erlass der Satzung geführt haben. Hier müssen wir eingreifen“, kommentiert der ZAK-Vorsitzende, Thomas Langheinrich.

Eine Expertengruppe der Landesmedienanstalten hatte in den vergangenen Wochen die Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen stichprobenartig geprüft. Dabei offenbarten sich zahlreiche Mängel im Hinblick auf die Sendungsgestaltung – insbesondere bei Moderation und Präsentation der Sendungen. „Immer wieder finden sich irreführende Aussagen der Moderatoren. Zeitdruck wird nach wie vor vorgetäuscht und so ein mehrmaliges Anrufen eingefordert“, so der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider. Das gilt auch für neuartige Gewinnspiele, die seit kurzem Kabel1 und ProSieben in ihren Werbeunterbrechungen zeigen. Nach erster Einschätzung der ZAK werden hier die Verbraucher durch das Suggerieren von Erfolgsaussichten durch Geschwindigkeit („der schnellste Anrufer gewinnt“) getäuscht, denn in den Mitmachregeln weisen die Sender darauf hin, dass nur nach dem Zufallsprinzip ein Gewinner ermittelt wird. Nach Beschluss der ZAK werden auch in diesen Fällen entsprechende Beanstandungsverfahren eingeleitet.

Neben der Festsetzung empfindlicher Bußgelder kann im Bußgeldverfahren auch die Herausgabe widerrechtlich erlangter Gewinne angeordnet werden.