Samstag, 19. März 2011

Auf SlideShare verfügbar: Arendts, A View of European Gambling Regulation

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EuGH: Schlussanträge in der Rechtssache Dickinger und Ömer am 31. März 2011

Der Generalanwalt des EuGH wird seine Schlussanträge in der Rechtssache Dickinger und Ömer (Rs. C-347/09), die der EuGH am 27. Januar 2011 verhandelt hatte, am Donnerstag, den 31. März 2011, 9:30 Uhr, verkünden. Diese Rechtssache betrifft die Dienstleistungsfreiheit bei dem Internetangebot von Sportwetten und Glücksspielen durch einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen Buchmacher.

Martin Arendts

Ökonomisches Gutachten zur Glücksspielneuregelung

Der Wirtschaftswissenschaftler Dr. Luca Rebeggiani von der Leibniz Universität Hannover hat ein Gutachten zum Thema „Die Vorschläge der Länder zur Reform des GlüStV – Eine ökonomische Analyse“ vorgelegt.

Leibniz Universität Hannover
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Königsworther Platz 1, 30167 Hannover

rebeggiani@sopo.uni-hannover.de

Sportwettenrecht aktuell Nr. 121

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Freitag, 18. März 2011

Verhandlung vor dem BGH: Streit zwischen Landeslotteriegesellschaften und privaten Wettanbietern geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) verhandelte gestern, am 17. März 2011, über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und Casinospielen im Internet (wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 119 angekündigt). Eine Entscheidung des BGH erging noch nicht. Nachdem der Vorsitzende Richter zum Ende der Verhandlung noch Beratungsbedarf feststellte, wurde ein Verkündungstermin auf den 7. Juli 2011 festgelegt.

Da der BGH bereits in mehreren Urteilen das staatliche Monopol für Sportwetten und Glücksspiele für rechtswidrig erklärt hatte, konzentrierte sich die Verhandlung auf das Internetverbot, das in § 4 Abs. 4 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags festgelegt wird. Auch nach den EuGH-Urteilen vom 8. September 2010 zu den deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren könne man nicht – so der Vorsitzende Richter eingangs – „pauschal“ davon ausgehen, dass hinsichtlich des Internetvertriebs und der Internetbewerbung alles entschieden sei. Hinsichtlich der erforderlichen Kohärenz könnten sich Probleme aus der Zulassung privater Anbieter bei Pferdewetten und deren Internetangebot ergeben. Auch seien bestimmte Spiele nach dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 8a RStV) zulässig. Hingewiesen wurde im Übrigen auf das von Lotto Hessen eingeführte E-Post-Briefverfahren. Besonderheiten seien bei den DDR-Lizenzen zu beachten (unter den beklagten Firmen befinden sich Sportwetten Gera GmbH und bwin e.K., die sich auf Genehmigungen nach DDR-Gewerberecht berufen).

Die Anwälte der privaten Anbieter verwiesen auf den diskriminierenden Charakter des Internetverbots. Dieses betrifft vor allem das grenzüberschreitende Angebot und damit maßgeblich ausländische Anbieter. Auch müsse eine innere Kohärenzprüfung vorgenommen werden. Wenn das Internetverbot mit der Spielsuchtbekämpfung begründet werde, müsse man sich fragen, wie sich das auf den Verbraucher auswirke. Dieser spiele dann an Automaten oder bei anderen Anbietern. Internetanbieter könnten dagegen ihre Kunden umfassend überprüfen (Dauer, Anzahl der Wetten bzw. Spiele, Höhe der Einsätze und Verluste).

Die verhandelten Verfahren:

I ZR 189/08 – Wettbewerbsrecht
LG München I: Urteil 4 HK O 11552/06 vom 16. Dezember 2007
OLG München: Urteil 29 U 1669/08 vom 16. Oktober 2008

I ZR 89/09 – Wettbewerbsrecht
LG Wiesbaden: Urteil 11 O 56/06 vom 28. März 2007
OLG Frankfurt: Urteil 6 U 93/07 vom 4. Juni 2009

I ZR 92/09 – Wettbewerbsrecht
LG Wiesbaden: Urteil 13 O 119/06 vom 29. November.2007
OLG Frankfurt am Main: Urteil 6 U 261/06 vom 4. Juni 2009

I ZR 30/10 – Wettbewerbsrecht
LG Bremen: Urteil 12 O 379/06 vom 20. Dezember 2007
OLG Bremen: Urteil 2 U 4/08 vom 29. Januar 2010

I ZR 43/10 – Wettbewerbsrecht
LG Bremen: Urteil 12 O 333/07 vom 31. Juli 2008
OLG Bremen: Urteil 2 U 96/08 vom 12. Februar 2010

I ZR 93/10 – Wettbewerbsrecht
LG Köln: Urteil 31 O 599/08 vom 9. Juli 2009
OLG Köln: Urteil 6 U 142/09 vom 12. Mai 2010

Mittwoch, 16. März 2011

Tipico gegen Benachteiligung von Hartz IV Empfängern

Pressemitteilung von Tipico vom 11. März 2011

Nach monatelangem Streit um den Zankapfel des umstrittenen, staatlichen Lotterie- und Glücksspielmonopols in Deutschland ist seit gestern Bewegung in die zerfahrene Angelegenheit gekommen: Die Ministerpräsidenten der Länder haben sich gemeinsam und konsensorientiert auf die kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes verständigt. Parallel erging eine Entscheidung des Kölner Landgerichts, die zu Recht viel Beachtung erfahren hat. Die Entscheidung umfasst das Verbot des Spielens von spielgesperrten Personen, darunter Minderjährige und überschuldete Menschen und auch Hartz IV Empfänger. In die Wege geleitet wurde der dazugehörige Antrag von dem maltesischen Sportwettenanbieter Tipico.

Insbesondere der letztgenannte Teil des Gerichtsentscheides wurde kritisch in der Presse diskutiert und es wurde vielfach versucht, Tipico die Verantwortung hierfür anzulasten.

Tipico weist alle Vorwürfe, dass sie mit Ihrem Vorgehen Hartz IV Empfänger vorsätzlich benachteiligen und diskriminieren möchte, mit Nachdruck zurück. Tipico hat durchaus Verständnis für die Lebensumstände und die Betroffenheit aller Hartz IV Empfänger.

Stefan Meurer (Geschäftsführer Tipico): „Die Anträge von Tipico bei Gericht sollten vor allem zum Ausdruck bringen, dass die derzeitige Handhabung des Glücksspielstaatsvertrages schon in sich nicht stimmig und völlig widersprüchlich ist.“ Der Richter hat hier nicht etwa nach eigenem Gutdünken entschieden, sondern vielmehr das Gesetz angewendet, das von den Ländern selbst – auf Initiative des Lotto- und Totoblocks - verabschiedet wurde.

Die freien Wettunternehmer, die aufgrund dieses Gesetzes unnachgiebig verfolgt werden, wollten mit Ihrem Vorgehen ein Zeichen setzen, dass auch die Gesetzgeber und der Lotto- und Totoblock selbst verpflichtet sind, die von Ihnen geschaffenen Gesetze und deren Rahmenbedingungen einzuhalten.

In diesem Zusammenhang ging es Tipico ebenfalls darum, allen Beteiligten klar vor Augen zu führen, welche Konsequenzen mit dem vergeblichen Versuch der Länder verbunden sind, ein Monopolgesetz für Sportwetten durchzusetzen, das sich nach anerkannter Rechtsprechung nur durch eine strengste Kontrolle und Eindämmung des Spieltriebs rechtfertigen lässt.

Tipico freut sich über die Einsicht der Ministerpräsidenten, dass der im Jahr 2008 eingeschlagene Weg ein Irrweg war und hofft auf neue europarechtskonforme Regelungen, die dem Anliegen und den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht werden.

In diesem Zusammenhang ist Tipico ebenso erfreut, dass die Weichen - neben erhöhten Steuereinnahmen - auch für die Schaffung einer Vielzahl von neuen Arbeitsplätzen in Deutschland gestellt wurden.

Pressekontakt:
Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH
Tim Tietze
fon: 069-25 62 278-15
fax: 069-25 62 278-20
mail: tim.tietze@tipico-deutschland.de

Montag, 14. März 2011

Warnung vor Lastschriftbetrug bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen

Gemeinsame Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW und des Landeskriminalamtes NRW

Weltverbrauchertag 2011: „Abgefragt, abgebucht, abgezockt – (be)trügerische Gewinne“; Lastschriftbetrug bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen

Ein freundlicher Anruf und kurze Zeit später fehlt Geld vom Konto: Die Masche, mit verlockender Gewinnspielwerbung am Telefon persönliche Daten zu erschleichen, um anschließend per Lastschriftverfahren private Konten zu plündern, wollen die Verbraucherzentrale NRW und das Landeskriminalamt NRW verstärkt bekämpfen. Verbraucherschützer und Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen nehmen den diesjährigen Weltverbrauchertag am 15. März zum Anlass, um gemeinsam auf den Zusammenhang von untergeschobenen Gewinnspielverträgen und daran gekoppelten Lastschriftbetrug aufmerksam zu machen. Unter dem Motto "Abgefragt, abgebucht, abgezockt - (be)trügerische Gewinne" geben Verbraucherberater und die örtliche Polizei in 45 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW Tipps, wie man auf dubiose Abonnenten-Abzocker nicht hereinfällt und was man im Falle einer unzulässigen Abbuchung vom Konto tun kann.

„Beschwerden über untergeschobene Gewinnspielabonnements und unberechtigte Kontoabbuchungen rangieren bei uns als Beschwerdefälle an oberster Stelle. Neuerdings werden angebliche Forderungen auch über Telefonrechnungen eingezogen“, erklärt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Die Täter gehen perfide ans Werk. Eine der gebräuchlichsten Maschen: Opfer werden zunächst am Telefon mit der frohen Botschaft überrascht, sie hätten etwas gewonnen. Im Verlauf des Gesprächs werden persönliche Daten abgefragt sowie Gewinnspielabonnements angeboten und untergeschoben. „Zielgruppe dieser illegalen Lockanrufe sind meist Seniorinnen und Senioren: Sie sind arglos im Umgang mit den freundlichen Telefonwerbern und somit bevorzugte Opfer des dreisten Lastschriftbetrugs, der nach dem Ende eines Gesprächs sofort in Gang gesetzt wird“, erläutert Wolfgang Gatzke, Direktor des Landeskriminalamtes NRW, das Resultat bisheriger Ermittlungsverfahren.

Die Maschen der Betrüger sind vielfältig, die Dunkelziffer ist hoch, der wirtschaftliche Schaden immens. Allein in einem Ermittlungsverfahren gegen eine organisiert handelnde Tätergruppe stellte das LKA betrügerische Abbuchungen bei 14.000 Kontoinhabern fest. Der Gesamtschaden lag bei 670.000 Euro. Das Landeskriminalamt und die Polizeibehörden in NRW wollen potenzielle Opfer vor Schaden bewahren und den dreisten Betrügern das kriminelle Handwerk legen: „Deshalb gilt für Betroffene“, so LKA-Chef Gatzke, „Lassen Sie sich auf unerbetene Telefonanrufe gar nicht ein. Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge, lassen Sie unberechtigte Abbuchungen sofort stornieren, scheuen Sie sich nicht, Fälle dieser Abzocke bei der Polizei anzuzeigen.“

„Zusätzlich zu unseren Mitteln an Aufklärung, Beratung und Verfolgung von Unterlassungsansprüchen müssen die dunklen Machenschaften der Anbieter, die meist ihren Firmensitz im Ausland haben, unterbunden werden“, begrüßt Müller das Engagement der Polizei: „Strafanzeigen von Betroffenen sind unerlässlich, damit Polizei und Justiz Betrüger dingfest machen und einer Verurteilung zuführen können.“

Doch Täter dingfest machen, das allein reicht NRW-Verbraucherzentralen-Chef Müller nicht: „Mangelnde Kontrollen der Banken beim Lastschriftverfahren und bei der Rechnungsstellung der Telekommunikationsunternehmen leisten unerlaubten Kontoabbuchungen – in diesem Fall bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen – Vorschub.“ Deshalb ist laut Müller auch hier ein wirksamer Hebel anzusetzen: „Einziehende Geldinstitute müssen prüfen, ob tatsächlich eine Einzugsermächtigung der Verbraucher vorliegt. Falls Telekommunikationsunternehmen fremde Leistungen auf die Telefonrechnung setzen, sollten sie bei Auffälligkeiten die Forderung überprüfen. Erhärtet sich ein Missbrauchsverdacht, ist der Einzug geforderter Beträge sofort zu stoppen.“ Noch besser wäre eine Regelung des Gesetzgebers, die vorschreibt, dass telefonfremde Leistungen – wie die von Gewinnspielfirmen – nur mit Zustimmung von Verbrauchern per Telefonrechnung abgerechnet werden dürfen. „Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Betroffenen müssen alle an einem Strang ziehen – Geldinstitute, Verbraucherzentrale NRW und Strafverfolgungsbehörden“, so das Fazit von LKA-Chef Gatzke.

Zusätzliche Informationen zum Hintergrund von untergeschobenen Gewinnspielverträgen und Lastschriftbetrug, präventive Tipps und Hilfen für Strafanzeigen unter www.vz-nrw.de/abgefragt-abgebucht und unter www.lka.nrw.de.