Donnerstag, 3. Juni 2010

EuGH: Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

Pressemitteilung des EuGH vom 3. Juni 2010

Dieses Verbot kann wegen der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen im Internet verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden


Die niederländische Regelung über Glücksspiele beruht auf einem System ausschließlicher Erlaubnisse, nach dem es verboten ist, Glücksspiele zu veranstalten oder zu fördern – es sei denn, dass eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt worden ist –, und die nationalen Behörden nur eine Zulassung für jedes erlaubte Glücksspiel erteilen. Außerdem besteht in den Niederlanden keine Möglichkeit, Glücksspiele interaktiv über das Internet anzubieten.

De Lotto, eine privatrechtliche Stiftung ohne Gewinnerzielungsabsicht, ist Inhaberin der Zulassung für die Veranstaltung von Sportwetten, Lotto und Zahlenspielen. Sie verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, durch die Veranstaltung von Glücksspielen Mittel zu beschaffen und diese zwischen dem Gemeinwohl dienenden Einrichtungen, insbesondere im Bereich des Sports, der Körpererziehung, der allgemeinen Wohlfahrt, der öffentlichen Gesundheit und der Kultur, zu verteilen.

Der Hoge Raad der Nederlanden (niederländisches Kassationsgericht) und der Raad van State (niederländischer Staatsrat) möchten vom Gerichtshof wissen, ob die niederländische Glücksspielregelung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

Rechtssache C-258/08, Ladbrokes

Die Ladbrokes-Unternehmen veranstalten Sportwetten und sind insbesondere für ihre Tätigkeiten im Bereich der Quotenwetten bekannt („bookmaking“). Über ihre Website bieten sie mehrere, hauptsächlich sportbezogene Glücksspiele an. Sie üben keine materiellen Tätigkeiten im niederländischen Hoheitsgebiet aus.

De Lotto, die den Ladbrokes-Unternehmen vorwarf, in den Niederlanden ansässigen Personen über das Internet Glücksspiele anzubieten, für die sie nicht über eine Zulassung verfügten, wandte sich an das nationale Gericht.
Dem Gerichtshof zufolge steht fest, dass eine Regelung wie die fragliche eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.

Eine solche Beschränkung kann jedoch gerechtfertigt sein, insbesondere durch Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung. Dabei obliegt es den nationalen Gerichten, zu überprüfen, ob die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften tatsächlich diesen Zielen entsprechen und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind.

In diesem Zusammenhang hat der Hoge Raad insoweit Zweifel an der Kohärenz und Systematik der nationalen Regelung, als diese De Lotto erlaubt, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer Glücksspiele und durch Werbung attraktiver zu machen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor durchaus mit dem Ziel in Einklang stehen kann, Spieler, die als solchen verbotenen Tätigkeiten geheimer Spiele oder Wetten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen.

Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die nationale Regelung als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion zur wirksamen Kanalisierung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen anzusehen ist.

Sollte sich herausstellen, dass die Niederlande eine Politik der starken Expansion der Glücksspiele verfolgt, indem sie den Verbrauchern übermäßige Anreize und Aufforderungen zur Teilnahme an Glücksspielen bieten, um vor allem Mittel zu beschaffen, wäre festzustellen, dass eine solche Politik die Glücksspieltätigkeit nicht auf kohärente und systematische Weise begrenzt.

Im Rahmen dieser Prüfung ist insbesondere zu untersuchen, ob die rechtswidrigen Spieltätigkeiten in den Niederlanden ein Problem darstellen können und ob eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet wäre, diesem Problem abzuhelfen.

Ferner machen die Ladbrokes-Unternehmen geltend, dass sie Inhaber einer von den Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erteilten Erlaubnis seien, nach der sie Sportwetten und andere Glücksspiele über Internet und Telefon anbieten dürften, und dass sie in diesem Mitgliedstaat sehr strengen Vorschriften unterlägen, um Betrug und Spielsucht vorzubeugen. Die Kontrollen und Garantien dürften nicht verdoppelt werden.

Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass der Sektor der über das Internet angebotenen Glücksspiele in der Europäischen Union nicht harmonisiert ist. Ein Mitgliedstaat darf deshalb die Auffassung vertreten, dass der Umstand allein, dass ein Veranstalter wie die Ladbrokes-Unternehmen zu diesem Sektor gehörende Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig über das Internet anbietet, nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher angesehen werden kann.

Außerdem bergen die Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden.

Rechtssache C-203/08, Sporting Exchange (Betfair)

Sporting Exchange (Betfair) ist im Glücksspielsektor tätig und bietet ihre Dienstleistungen nur über Internet und Telefon an. Vom Vereinigten Königreich aus stellt sie den Dienstleistungsempfängern auf der Grundlage britischer und maltesischer Zulassungen eine Plattform für Sport- und Pferdewetten zur Verfügung. Betfair hat keine Niederlassung oder Verkaufsstelle in den Niederlanden.

Sporting Exchange (Betfair) hat geltend gemacht, dass die niederländischen Behörden verpflichtet seien, zum einen ihre britische Zulassung anzuerkennen und zum anderen bei der Erteilung einer Zulassung für das Anbieten von Glücksspielen den Grundsatz der Transparenz zu wahren.

Erstens stellt der Gerichtshof mit derselben Begründung wie in der Rechtssache C-258/08 fest, dass die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden kann.

Zweitens führt der Gerichtshof zur Regelung, nach der nur einem einzigen Veranstalter eine Zulassung erteilt wird, aus, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des im Glücksspielbereich angestrebten Schutzniveaus über einen ausreichenden Ermessensspielraum verfügen. Ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung muss jedoch, damit es trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt ist, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden.

Jedenfalls könnten die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich speziell aus den Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung eines einzigen Veranstalters ergeben, als gerechtfertigt angesehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschlösse, die Zulassung einem öffentlichen Veranstalter, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht untersteht, oder einem privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können, zu erteilen oder sie zu verlängern.

In diesen Fällen würde die Verleihung oder die Verlängerung von Ausschließlichkeitsrechten für die Veranstaltung von Glücksspielen zugunsten eines solchen Veranstalters ohne jedes Ausschreibungsverfahren im Hinblick auf die mit der niederländischen Regelung verfolgten Ziele nicht unverhältnismäßig erscheinen.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Inhaber von Zulassungen für die Veranstaltung von Glücksspielen in den Niederlanden diese Voraussetzungen erfüllen.

Berner Zeitung kritisiert Pokerturnierverbot als "unverständlich und realitätsfremd"

In einem Kommentar zu dem Urteil des Schweizer Bundesgerichts weist die Berner Zeitung (BZ) auf die wirtschaftlichen Auswirkungen hin:

"Das Bundesgericht hat ein unverständliches und realitätsfremdes Urteil gefällt: Einzig Casinos dürfen in der Schweiz Pokerturniere durchführen. Von diesem Entscheid profitieren in erster Linie die Onlinepokeranbieter mit Geschäftssitzen in den Steuerparadiesen der Welt. Vom Entscheid profitieren auch die zahlreichen und schlecht kontrollierbaren Anbieter von illegalen Pokerturnieren in den Hinterzimmern des Landes. Und vom Entscheid profitieren die Spielbanken. Wer künftig wettkampfmässig pokern will, hat drei Möglichkeiten: Er muss in eines der wenigen Casinos – wo die Pokertische ohnehin knapp sind. Er muss übers Internet spielen und dafür Geld ins Ausland überweisen. Oder er muss das Risiko eingehen, in dunklen Räumen an dunkle Gestalten zu geraten."

Bei Poker überwiege nicht das Glückselement:

"Bei der Variante «Texas Hold’em» geht es nicht in erster Line um die Karten, sondern um Mathematik – und darum, den Gegner richtig einzuschätzen. Das hat mit Taktik, Psychologie, mit Schauspielerei und Bluffen zu tun. Mit Glück auch, aber höchstens am Rande. Weshalb wohl sitzen seit Jahren die stets gleichen zwei, drei Dutzend Spieler an den Finaltischen der grossen Pokerturniere?"

Schweizer Bundesgericht: Pokerturniere der Variante "Texas Hold'em" sind Glücksspiele

Bern, 02.06.2010 - Seit 2007 vertrat die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) die Auffassung, Pokerturniere der Variante ,Texas Hold'em" könnten unter bestimmten Voraussetzungen Geschicklichkeitsspiele darstellen. Die Organisation solcher Pokerturniere wurde dadurch vorbehältlich des kantonalen Rechts ausserhalb von Spielbanken zulässig. Mit Urteil vom 20. Mai 2010 hat das Bundesgericht entschieden, dass Pokerturniere der Variante ,Texas Hold'em" Glücksspiele sind. Die Organisation von Pokerturnieren ausserhalb von konzessionierten Spielbanken ist damit ab sofort verboten.

In der Schweiz ist die Organisation und Durchführung von Glücksspielen um Geld, unter Vorbehalt der Gesetzgebung betreffend die Lotterien und die gewerblichen Wetten, ausserhalb von Spielbanken untersagt. Bestehen Zweifel, ob ein Spiel als Geschicklichkeits- oder Glücksspiel zu qualifizieren ist, ermächtigt die Gesetzgebung die ESBK, einen Entscheid zu fällen. Seit dem 6. Dezember 2007 hat die ESBK die Auffassung vertreten, dass bei Pokerturnieren der Variante "Texas Hold'em" die Geschicklichkeitselemente die Zufallselemente überwiegen können, sofern bestimmte Bedingungen vorliegen. Seither hat die ESBK gewisse Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert. Die Zulässigkeit solcher Pokerturniere hing damit von den Kantonen ab, die für die Gesetzgebung im Bereich der Geschicklichkeitsspiele zuständig sind.

Infolge von Beschwerden, die gegen die Qualifikationsentscheide der ESBK erhoben wurden, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2009 in einem "Pilotfall" die Auffassung der ESBK gestützt. Die gegen dieses Urteil vom Schweizer Casino Verband erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 20. Mai 2010 gut, womit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Entscheid der ESBK aufgehoben wurden.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die ESBK zwar befugt war, zu prüfen, ob ein bestimmtes Spiel als Glücksspiel oder aus Geschicklichkeitsspiel gilt. Die von ihr durchgeführten Testspielreihen seien aber mit Blick auf Studien im Ausland nicht geeignet, zu belegen, dass bei den geprüften Turnieren die Geschicklichkeitselemente die Zufallselemente des Spieles überwiegen.

Das Bundesgericht hält in seinen Erwägungen fest, dass die von der ESBK entwickelte Praxis zu einer unkontrollierten Öffnung des Marktes sowie zu einer Zunahme von Pokerturnieren ausserhalb des kontrollierten und durch die Bundesgesetzgebung reglementierten Rahmens führen würde. Soweit es sich um Geschicklichkeitsspiele handelt, unterstehen diese Spiele dem kantonalen Recht. Die Kantone sind somit für den Entscheid über die Zulässigkeit solcher Spiele sowie für die Aufsicht darüber zuständig. Im Gegensatz dazu würde das Nebeneinander von 26 kantonalen Regelungen den Zielen des Gesetzgebers widersprechen, der eine Vereinheitlichung des Glücksspielwesens beabsichtigte, namentlich die Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs sowie die Vorbeugung gegen die sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs.

Die ESBK wird das Urteil des Bundesgerichts und dessen Auswirkungen eingehend prüfen und die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts ist die Organisation von Pokerturnieren ausserhalb von Spielbanken ab sofort nicht mehr möglich.

Adresse für Rückfragen:
Jean-Marie Jordan, Eidgenössische Spielbankenkommission, T +41 31 323 12 05

Herausgeber:
Eidg. Spielbankenkommission
Internet: http://www.esbk.admin.ch