Donnerstag, 12. März 2009

DeSIA: Europäisches Parlament bestätigt Mitgliedsstaaten das Bestimmungsland-Prinzip bei gesetzlichen Glücksspiel-Regelungen

Pressemitteilung der DeSIA

Brüssel / Straßburg 10.März 2009 Die in der DeSIA (Deutsche Spielbanken Interessen und Arbeitsgemeinschaft) zusammengeschlossenen konzessionierten Spielbanken sehen sich voll bestätigt durch das überdeutliche Votum des Europäischen Parlaments für die Annahme des Berichts über die Integrität des Online-Glücksspiels (544 dafür - 36 dagegen). Der auch als Schaldemose Report bezeichnete Bericht bestätigt die Besonderheit von Glücksspielangeboten aufgrund seiner sozialen und ordnungsrechtlichen Aspekte, die eine abweichende Behandlung dieses Wirtschaftsektors von den Prinzipen der Freizügigkeit des europäischen Binnenmarktes rechtfertigen. Auch eine Selbstregulierung der Online-Anbieter kann nicht den Anspruch der Mitgliedstaaten auf Einhaltung nationaler Normen ersetzen.

Das Votum der Europäischen Parlamentarier zeigt grenzüberschreitenden Online-Anbietern klare Grenzen für ihre wirtschaftliche Entfaltung auf. "Damit dürfte dem Wunschdenken ausländischer Onlineanbieter, das Herkunftsland-Prinzip gelte auch für grenzüberschreitendes Glückspiel, endgültig auch das politische Nein deutlich geworden sein." kommentiert DeSIA Sprecher Matthias Hein. Für DeSIA Sprecher Rainer Chrubassik unterstreicht das Europäische Parlament mit seiner Entscheidung auch die besondere Verantwortung konzessionierter Glücksspielanbieter, ohne dabei aber ein nach nationalen Kriterien betriebenes Online Glücksspiel auszuschließen.

DeSIA repräsentiert alle deutschen konzessionierten Spielbanken. www.desia.de DeSIA ist Mitglied der European Casino Association, der konzessionierte Spielbanken aus 23 europäischen Mitgliedsstaaten angehören. www.europeancasinoassociation.eu

Mittwoch, 11. März 2009

Keine Sportwetten in Spielhallen - Gericht bestätigt Verbotsverfügung der ADD

Pressemitteilung der ADD Nr. 45 vom 10.03.2009

Trier/Rheinland-Pfalz – Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), als landesweit zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubter Glücksspiele, hat einem Spielhallenbetreiber die zusätzliche Vermittlung von Sportwetten verboten. Aufgrund der Regelungen des Landesglücksspielgesetzes als auch der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz darf in einer Spielhalle keine Annahmestelle für Sportwetten eingerichtet werden.

Das Verwaltungsgericht Trier hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 17.02.2009 (1 L 32/09. TR) die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verbotsverfügung der ADD bestätigt. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. In der Begründung stellt das Verwaltungsgericht auch klar, dass private Sportwettanbieter nicht besser gestellt werden sollen als der staatliche Monopolanbieter, Lotto Rheinland-Pfalz. Soweit dieser also an die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gebunden ist, muss dies auch für andere Anbieter gelten.

In diesem Zusammenhang weist die ADD nochmals darauf hin, dass in Rheinland-Pfalz nur die Vermittlung der vom Land veranstalteten Sportwetten (Oddset, Toto) erlaubt ist. Die Vermittlung solcher Glücksspiele bedarf der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde. Im Übrigen ist die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verboten.

Bei Verstößen gegen das Verbot wird seitens der ADD – wie das vorliegende Verfahren zeigt – konsequent eingeschritten.

Verwaltungsgericht Stuttgart gewährt Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat einem privaten Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe gewährt (Beschluss vom 9, März 2009, Az. 4 K 629/09). Das Land Baden-Württemberg muss die Verfahrenkosten tragen, kann gegen den Beschluss aber noch Beschwerde einlegen.

Das VG Stuttgart verweist in dieser Entscheidung auf die Vorlagebeschlüsse des Gerichts, mit denen mehrere Parallelfälle dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt worden waren, und die „nach wie vor durchgreifenden gemeinschaftsrechtlichen Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis“. Trotz entgegen stehender Auffassung des VGH Baden-Württemberg sei es dem Antragsteller daher nicht zuzumuten, die angegriffene Verfügung vor einer Entscheidung des EuGH zu befolgen.

Im Übrigen bestünden im Hinblick auf die nur unwesentliche Einschränkung der Vertriebswege und „die wohl nicht stringente Einhaltung des Verbots einer Werbung für staatliche Sportwetten mit Aufforderungscharakter“ erhebliche Zweifel, ob der Glücksspielstaatvertrag und seine Anwendung die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Sportwetten-Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 hinreichend umsetze (so auch VG Freiburg, VG Karlsruhe, VG Minden, VG Neustadt a.d.W., VG Frankfurt a. M., VG Mainz, VG Braunschweig, VG Hamburg, OVG Rheinland-Pfalz; a. A. VGH Bad.-Württ.).

Dienstag, 10. März 2009

Lotto informiert: Glücksspiel: Europäisches Parlament stärkt Nationalstaaten

- Rückschlag für die kommerzielle Glücksspielindustrie
- Koordiniertes Vorgehen gegen illegale Internetanbieter gefordert


Straßburg/Stuttgart, 10. März 2009. Das Europäische Parlament hat sich heute mit deutlicher Mehrheit dafür ausgesprochen, das Regelungsrecht für Glücksspiel weiterhin bei den Mitgliedsstaaten zu belassen. In einer heute verabschiedeten Entschließung zum Internet-Glücksspiel hat das Parlament nochmals deutlich gemacht, dass es eine europaweite Kommerzialisierung des Glücksspiels ablehnt und dass Überschüsse aus dem Glücksspiel weiterhin zum Nutzen der Allgemeinheit verwendet werden sollen.

"Das ist ein deutlicher Rückschlag für die Befürworter der Kommerzialisierung", sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Deren Bestrebungen nach einem liberalisierten und europaweiten Glücksspielmarkt hat das Europäische Parlament heute eine klare Absage erteilt. Die Entschließung bestärkt die deutschen Bundesländer einmal mehr in ihrer Entscheidung für das gemeinwohlorientierte Staatsvertragsmodell." Dies sei, so Repnik weiter, auch ein deutliches Signal in Richtung EU-Kommission.

Das Europäische Parlament hat betont, dass eine Selbstregulierung durch kommerzielle Anbieter von Online-Glücksspielen nicht ausreichend ist. Glücksspiel ist aufgrund potentieller Gefahren für die Verbraucher ein sensibles Feld, für das ein reines Binnenmarktkonzept nicht geeignet ist. Notwendig ist angesichts der unkontrollierten Ausbreitung von illegalen Glücksspielangeboten im Internet vielmehr sogar ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedsstaaten der EU.

"Wir begrüßen, dass das Parlament ein europaweites Vorgehen gegen illegales Internetglücksspiel fordert, denn auch in Deutschland gibt es hier nach wie vor ein großes illegales Angebot, das den Spielerschutz gefährdet", sagte Repnik.

Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg

Öffentliche Lotterien und Ausspielungen

Beschreibung

Einer Erlaubnis bedarf, wer eine öffentliche Lotterie (= Verlosung von Geldgewinnen) oder eine öffentliche Ausspielung (= Verlosung von Warengewinnen oder geldwerte Leistungen) veranstalten will. Findet die Ausspielung in geschlossenen Räumen statt, handelt es sich um eine Tombola.

Öffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung dann, wenn eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.

Eine "Kleine Lotterie oder Ausspielung" liegt vor, wenn die Summe der Entgelte für die Lose (= Spielkapital) den Betrag von 40.000 € nicht übersteigt (§ 18 GlüStV i. V. m. Art. 3 AGGlüStV).

Voraussetzungen

Eine Genehmigung für eine kleine Lotterie oder Ausspielung kann nur erteilt werden, wenn

1. das Bedürfnis für eine solche Veranstaltung in dem jeweiligen örtlichen Bereich nicht bereits durch ähnliche Veranstaltungen gedeckt ist.

2. der Ertrag der Lotterie oder Ausspielung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder kulturelle Zwecken verwendet wird.

3. die Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Ein Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Unternehmen ist zulässig.

4. der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten der Lotterie oder Ausspielung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Das bedeutet, dass Gewinne im Wert von mindestens 25 % des Spielkapitals (= Anzahl der Lose x Lospreis) zur Verlosung kommen und mindestens 25 % des Spielkapitals als Reinertrag verbleiben muss. Auf mindestens 20 % der Lose soll ein Gewinn entfallen. Der Wert des kleinsten Gewinns soll mindestens das Einfache des Lospreises betragen.

5. der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung des Ertrages bietet.

6.die Lotterie/Ausspielung nicht den Erfordernissen des Jugendschutzes zuwiderläuft.

Quelle: Regierung von Mittelfranken

Lotto informiert: Keine Gefährdung des Berliner Annahmestellennetzes

Berlin, 10. März 2009 – In seiner jüngsten Presseveröffentlichung behauptet der "Deutsche Lottoverband", dass ein Urteil des Landgerichts Berlin den Fortbestand von 25.000 Annahmestellen in Deutschland gefährdet. Dieser Interessenverband aus gewerblichen, in Deutschland teilweise nicht konzessionierten Spielvermittlern, strebt selbst Direktvertriebsmodelle unter Umgehung der Annahmestellen an und spielt hier ohne Grundlage mit den Ängsten der konzessionierten Vertriebpartner des staatlichen LOTTO.

Festzustellen ist:

- dass sich das zitierte Werbeverbot im Urteil des LG Berlin allein auf die Werbesituation einer speziellen Berliner Annahmestelle bezieht.

- dass das Urteil zwar gegenüber dieser Annahmestelle in diesem Punkt vorläufig vollstreckbar, nicht jedoch rechtskräftig ist und dass die Annahmestelle gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen wird.

- nicht erwähnt wird auch ein entscheidendes Element des Urteils, in dem das Gericht erneut den Versuch abweist, den Annahmestellen den gleichzeitigen Verkauf von Süßwaren mit LOTTO zu verbieten.

Die DKLB fühlt sich stets dem Spieler- und Jugendschutz verpflichtet und wird das Urteil deshalb mit der gebotenen Sorgfalt analysieren. Eine Gefährdung des Berliner Annahmestellennetzes besteht nicht.

Quelle: Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB)

SPORTWETTEN.DE AG: Umfirmierung in pferdewetten.de AG

Die SPORTWETTEN.DE AG meldet:

- Umfirmierung in „pferdewetten.de AG“ erfolgt
- Sitzverlegung nach Baden-Baden vollzogen


Die pferdewetten.de AG gibt bekannt, dass die von der Hauptversammlung im Oktober 2008 beschlossene Umfirmierung von „SPORTWETTEN.DE AG“ in „pferdewetten.de AG“ im Handelsregister eingetragen worden ist. Die Umfirmierung bringt den unternehmerischen Schwerpunkt der Gesellschaft, die traditionsreiche und rechtlich unumstrittene Pferdewette, deutlich zum Ausdruck und ist damit nicht nur aus Marketinggesichtspunkten hilfreich.

Sportwetten sind damit als Geschäftszweig trotzdem nicht obsolet, sondern werden alsbald möglich wieder ins Wettangebot der Gesellschaft aufgenommen, um auch hier die Wachstumspotentiale zu nutzen.

Mit der Umfirmierung wurde auch die von den Aktionären beschlossene Sitzverlegung von Hamburg nach Baden-Baden im Handelsregister eingetragen und vollzogen. Damit ist die Gesellschaft an dem als Synonym für Pferderennen und Glücksspiel gesehenen und damit am besten prädestinierten Ort in Deutschland ansässig.

Die operativ im Wettgeschäft tätige Tochtergesellschaft „pferdewetten.de GmbH“ wurde in „pferdewetten-service.de GmbH“ (ebenfalls mit Sitz in Baden-Baden) umfirmiert.

Klaus Zellmann
Vorstand
Baden-Baden, 22.12.2008

S-BOX Sportwetten Performance-Index

Der S-BOX Sportwetten Performance-Index (WKN A0G9BW; ISIN DE000A0G9BW1) bildet die Kursentwicklung internationaler Unternehmen ab, die als Buchmacher für Sportwetten agieren und/oder (Online-) Media-Plattformen zur Vermarktung von Sportwetten betreiben. Der Index ist als Performance-Index konstruiert, so dass alle Ausschüttungen in den Index einfließen.

Zusammensetzung des S-BOX Sportwetten Performance-Index:

AT0000767553 bwin Interactive Entertainment AG 0,347633 12,67 % WBAH
ES0119256115 Codere SA 0,164847 3,69 % XMCE
GRS419003009 Greek Organisation of Football Prognostics S.A. 0,34684 20,00 % XATH
IE0002588105 Paddy Power PLC 0,378699 12,93 % XDUB
GB0009516252 Sportingbet PLC 3,810759 3,38 % XLON
AU000000TAH8 Tabcorp Holdings Ltd 2,501805 20,00 % XASX
SE0001835588 Unibet Group Plc 0,296257 7,34 % XSTO
GB0031698896 William Hill PLC 3,248628 20,00 % XLON

Montag, 9. März 2009

Deutscher Lottoverband: Licht aus für Lotto-Annahmestellen?

Gericht verbietet aufgrund des Staatsvertrages Leuchtwerbung mit dem Lotto-Kleeblatt
Annahmestellen drohen hohe Bußgelder


Sie gehören bundesweit zum Straßenbild, die gelben Leuchtschilder mit dem roten Kleeblatt und dem Lotto-Schriftzug. Schon aus der Ferne machen sie auf die Lotto-Annahmenstellen aufmerksam. Das kann sich bald ändern: Das Landgericht Berlin hat am 03. März 2009 in einem Hauptsacheverfahren einer Berliner Annahmestelle die an der Ladenfassade angebrachte markante Beschriftung mit dem Lotto-Kleeblatt untersagt. Diese sei nur erlaubt, wenn darauf die auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages vorgesehenen Warn- und Aufklärungshinweise zur Spielsuchtpräsentation in gleicher Deutlichkeit angebracht werden (Az.: 102 O 273/08). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.

Das Urteil könnte bundesweit für die mehr als 25.000 Lottoannahmestellen erhebliche Konsequenzen haben. Viele Annahmestellenleiter müssen nun fürchten, eine Abmahnung zu erhalten oder sogar von den zuständigen Behörden mit Untersagungs- und Bußgeldverfahren konfrontiert zu werden, da verbotswidrige Werbung für öffentliches Glücksspiel in vielen Bundesländern als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.

"Besonders pikant ist, dass die Leuchtkästen den Annahmestellen von den Landeslotteriegesellschaften im Rahmen einer neuen Dachmarkenstrategie zur Verfügung gestellt wurden", so André Jütting, Geschäftsführer des Deutschen Lottoverbandes. "Diese Werbeträger beinhalten die gesetzlich geforderten Suchthinweise nicht." Der Deutsche Lottoverband fordert nochmals eine Lockerung der Werbe- und Vertriebsverbote für Lotto, da die gesetzliche angenommene Suchtgefahr von "6 aus 49" nicht nachgewiesen sei und ansonsten die ohnehin rückläufigen Umsätze weiter dramatisch einbrechen werden. "Der Staatsvertrag verteufelt das harmlose Lottospiel und zwingt die Gerichte zu drastischen Urteilen. Viele Besitzer kleiner Lotto-Kioske stehen bereits jetzt kurz vor dem Ruin", so Jütting. "Es besteht dringender Handlungsbedarf."

Pressekontakt:

Deutscher Lottoverband
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de