Dienstag, 10. März 2009

Öffentliche Lotterien und Ausspielungen

Beschreibung

Einer Erlaubnis bedarf, wer eine öffentliche Lotterie (= Verlosung von Geldgewinnen) oder eine öffentliche Ausspielung (= Verlosung von Warengewinnen oder geldwerte Leistungen) veranstalten will. Findet die Ausspielung in geschlossenen Räumen statt, handelt es sich um eine Tombola.

Öffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung dann, wenn eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.

Eine "Kleine Lotterie oder Ausspielung" liegt vor, wenn die Summe der Entgelte für die Lose (= Spielkapital) den Betrag von 40.000 € nicht übersteigt (§ 18 GlüStV i. V. m. Art. 3 AGGlüStV).

Voraussetzungen

Eine Genehmigung für eine kleine Lotterie oder Ausspielung kann nur erteilt werden, wenn

1. das Bedürfnis für eine solche Veranstaltung in dem jeweiligen örtlichen Bereich nicht bereits durch ähnliche Veranstaltungen gedeckt ist.

2. der Ertrag der Lotterie oder Ausspielung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder kulturelle Zwecken verwendet wird.

3. die Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Ein Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Unternehmen ist zulässig.

4. der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten der Lotterie oder Ausspielung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Das bedeutet, dass Gewinne im Wert von mindestens 25 % des Spielkapitals (= Anzahl der Lose x Lospreis) zur Verlosung kommen und mindestens 25 % des Spielkapitals als Reinertrag verbleiben muss. Auf mindestens 20 % der Lose soll ein Gewinn entfallen. Der Wert des kleinsten Gewinns soll mindestens das Einfache des Lospreises betragen.

5. der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung des Ertrages bietet.

6.die Lotterie/Ausspielung nicht den Erfordernissen des Jugendschutzes zuwiderläuft.

Quelle: Regierung von Mittelfranken

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