Montag, 20. August 2007

Schleichwerbung bei Poker-Fernsehsendungen?

Die Pokersendungen im deutschen Fernsehen sind den Medienwächtern nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung (SZ) ein Dorn im Auge. Nach Auffassung der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM) gebe es diese vor allem, um Werbung für Internet-Pokerangebote zu machen.

Sender, wie etwa DSF oder Das Vierte, erzielen mit Poker-Übertragungen hohe Marktanteile und auch ProSieben fährt mit den mittlerweile regelmäßig veranstalteten "TV Total"-Pokernächten sehr gute Quoten ein. Die Medienwächter von der GSPWM sehen darin unerlaubte Schleichwerbung für Internet-Pokerseiten. Das DSF und der Sender Das Vierte erhalten dem Bericht der SZ zufolge in diesen Tagen Post von der zuständigen Landesmedienanstalt, in der Beanstandungen wegen Verstößen gegen Werberichtlinien ausgesprochen werden. Verschont bleibt dem SZ-Bericht zufolge vorerst der Sender ProSieben.

Nach Ansicht der Medienwächter handelt es sich bei den Pokerübertragungen um so etwas wie Dauerwerbesendungen. Name und Logo der Sponsoren - meist Internet-Pokeranbieter - würden dauerhaft im Bild gezeigt, da diese auf den Pokertischen aufgedruckt sind. Die Sender dürften zwar darauf verweisen, dass es sich um "vorgefundene Werbung" handle (ähnlich wie bei anderen Sportübertragungen). Ein Sprecher der GSPWM bezeichnete die Anzahl der Placements gegenüber der SZ aber als "frappierend".

Zudem monierte die GSPWM, dass die Sponsoren regelmäßig auch innerhalb der Formate Reklame schalteten. Diese würden zwar kostenfreie Pokerspiele anbieten, nach der Registrierung gebe es aber innerhalb kürzester Zeit Werbung für kostenpflichtige Angebote.

Faber will gegen Glücksspielstaatsvertrag klagen

Der Bochumer Lotto-Unternehmer Norman Faber hat angekündigt, gegen den geplanten Glücksspielstaatsvertrag, der zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, «mit allen rechtlichen Mitteln» vorgehen. «Ich lasse mich nicht vernichten», sagte Faber. Das von der schwarz-gelben Landesregierung von Nordrhein-Westfalen geplante Verbot von privatem Glücksspiel und der privaten Vermittlung treffe sein Unternehmen für Systemlotto-Angebote in existenzbedrohender Weise.

«Falls dieser Staatsvertrag vom NRW-Landtag so beschlossen wird, werden wir uns mit einstweiligen Verfügungen und europarechtlichen Klagen wehren», erklärte Faber, der auch Vorsitzender des Verbandes der Lotterieeinnehmer und Spielvermittler ist. Faber beschäftigt nach eigenen Angaben rund 500 Mitarbeiter. Seit Beginn seines Geschäfts vor knapp 30 Jahren habe er rund 800 Millionen Euro an Steuern und Abgaben an den Staat abgeführt.

Die Europäische Kommission hatte den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags in zwei offiziellen Schreiben an die Bundesregierung als klar europarechtswidrig beurteilt und ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren angekündigt. Die durch den Staatvertrag bewirkten Einschränkungen der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit seien europarechtlich nicht gerechtfertigt. Gegen den Glücksspielstaatsvertrag bestehen darüber hinaus durchgreifende verfassungsrechtliche und kartellrechtliche Bedenken. Trotz dieser rechtlichen Probleme sollen die Länderparlamente den Glücksspielstaatsvertrag ratifizieren.

Verwaltungsgericht Hannover: Spielbanken dürfen im Internet starten - aber noch nicht gleich!

Die 10. Kammer gab am 20.08.2007 der Klage der Spielbanken Niedersachsen GmbH gegen das Land Niedersachsen ganz überwiegend statt, den Eilantrag lehnte es jedoch ab.

Die Klägerin beabsichtigt einen an der Spielbank Hannover angesiedelten Internetspielbetrieb. Das Land hat jedoch einen entsprechenden vorsorglich gestellten Zulassungsantrag abgelehnt. Es hält sich durch die Sportwettenentscheidung des BVerfG, nach der eine Ausweitung des Glücksspielangebots in der Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der Neuregelung des Glücksspielrechts zu unterbinden ist, an einer Zulassung gehindert.

Die Klägerin und Antragstellerin im Eilverfahren meint, auch ohne besondere Erlaubnis zur Aufnahme des Internetspielbetriebs berechtigt zu sein. Nur hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des Landes, den Betrieb entsprechend der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu genehmigen.

Das Gericht gab der Klage im Wesentlichen statt und stellte fest, dass die Klägerin auf Grundlage der ihr bisher erteilten Zulassung grundsätzlich berechtigt ist, in Niedersachsen Glücksspiele im Internet anzubieten. Diese Zulassung sei durch die einschränkenden neuen gesetzlichen Regelungen nicht geändert worden, denn eine Übergangsregelung habe die Weitergeltung der bestehenden Zulassung ausdrücklich bestimmt. Da die einzelnen geplanten Spiele nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten, sei eine gerichtliche Entscheidung insoweit nicht erforderlich. In diesem Umfang wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat danach zu 1/10 die Klägerin, zu 9/10 das Land Niedersachsen zu tragen.

Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Das Eilverfahren, mit dem die Antragstellerin erreichen wollte, auch schon vor der Rechtskraft dieses Urteils das Internetangebot beginnen zu können, hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt es nicht für schlicht unzumutbar, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung abzuwarten. Nur unter dieser Voraussetzung sei aber ein Vollzug des Urteils, bevor es rechtskräftig sei, zulässig. Der Streitwert wurde auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt.

- 10 A 1224/07 und 10 B 3140/07 -

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. August 2007

Hinweis: Die Spielbanken Niedersachsen GmbH gehört zum Casinos Austria-Konzern.

Verwaltungsgericht Hannover: Kein Lottospielen in der Sparkasse

Die 10. Kammer weist am 20.08.2007 Klage- und Eilverfahren von Toto-Lotto-Niedersachsen gegen eine Verbotsverfügung des Landes ab.

Die Klägerin beabsichtigt, an den Kunden-Service-Terminals der Sparkassen, die dort für Überweisungen, Daueraufträge u. ä. vorgehalten werden, das klassische Lotto 6/49 anzubieten. Derartige Terminals sind ca. 1.200fach in Zweigstellen der Sparkassen in Niedersachsen vorhanden. Die Spieleinsätze sollen unmittelbar vom Konto abgebucht werden, das Angebot soll daher nur für Kunden der Sparkassen und der Nord LB bestehen. Zunächst beabsichtigt die Klägerin einen Probelauf in einigen ausgewählten Sparkassen, bei Erfolg soll die Einführung landesweit beginnen.

Das Land hat dies untersagt und die Verfügung mit Sofortvollzug versehen. Nach dem Urteil des BVerfG zu den Sportwetten sei eine Ausweitung des Glücksspielangebots bis zur Regelung in dem geplanten Glücksspiel-Staatsvertrag nicht zulässig.

Die Klägerin und Antragstellerin im Eilverfahren hält an ihrem Vorhaben fest, für deren Realisierung sie bereits erhebliche Investitionen getätigt habe. Sie hält die geplante Spielmöglichkeit nicht für eine Ausweitung des Angebots sondern lediglich für einen anderen, auf eine jüngere Zielgruppe orientierten Vertriebsweg. Der Jugendschutz sei durch die Abbuchung und den Datenbestand der Sparkassen gesichert. Minderjährigen sei diese Möglichkeit so nicht eröffnet.

Das Gericht wies Klage und Eilantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, bei dem geplanten Lotto Spielangebot an den Kundenterminals der Sparkassen handele es sich um einen neuen Vertriebsweg, der grundsätzlich einer Genehmigung bedürfe. Das niedersächsische Innenministerium habe diese Genehmigung verweigern dürfen, weil es sich nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sportwetten konsequent daran orientiert habe, den Spielsuchtgefahren zu begegnen. Nur unter dieser Voraussetzung hatte das Bundesverfassungsgericht das bestehende Monopol, das auch für Toto-Lotto gilt, für verfassungsgemäß gehalten. Gehe man mit dem Gericht davon aus, dass es sich bei dem Spielangebot an den Sparkassenterminals um einen neuartigen Vertriebsweg handelt, stelle dies eine Ausweitung dar, der das Innenministerium mit der Versagung der Genehmigung habe begegnen dürfen.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

- 10 A 3139/07 und 10 B 3140/07 -

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. August 2007

KJM bewertet mit Konzept von LOTTO Hamburg erstmals geschlossene Benutzergruppe zum Einsatz im Bereich Online-Glücksspiel positiv

Erstmals hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) mit dem System von Nordwest Lotto und Toto Hamburg – Staatliche Lotterie der Freien und Hansestadt Hamburg - ein Konzept zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe positiv bewertet, das im Bereich Online-Lotterien eingesetzt werden soll. Damit ist ein entscheidender Schritt für den Jugendschutz bei Online-Glücksspielen getan worden. LOTTO Hamburg beabsichtigt bei einer Wiedereröffnung des Internetspielangebots, das Konzept einzusetzen. Es eignet sich aber darüber hinaus zur Umsetzung geschlossener Benutzergruppen in anderen jugendschutzrelevanten Feldern im Internet.

Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Dafür hat die KJM die Identifizierung per Face-to-Face-Kontrolle und die Authentifizierung des Nutzers bei jedem Nutzungsvorgang als zentrale Anforderungen festgelegt. Zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen werden Altersprüfsysteme (AV-Systeme = Altersverifikationssysteme) eingesetzt. Diese Anforderungen der KJM sind auch im Entwurf des „Staatsvertrags zum Gücksspielwesen in Deutschland“ enthalten.

Beim Konzept von LOTTO Hamburg erfolgt die Identifizierung der Internet-Nutzer über das „Lotto-Ident-Verfahren“: Die Volljährigkeit des Kunden wird in einer Lotto-Annahmestelle persönlich und mit Abgleich von Personalausweis oder Reisepass überprüft. Nach erfolgreicher Identifizierung erhält der Kunde vor Ort ein spezielles Hardware-Token: seine persönliche, auslesesichere und kopiergeschützte Internet-Smartcard. Auf der Smartcard, die einfach über den USB-Anschluss in den Computer gesteckt wird, befindet sich ein Web-Server, der eine eigene Homepage darstellt. Damit kann leicht bedienbar der Zugang zu der geschlossenen Benutzergruppe hergestellt werden. Seine Internet-Smartcard muss der Nutzer bei jedem Lotterie- bzw. Wettspiel zur Authentifizierung in den Computer einstecken und die dazugehörige Adult-PIN eingeben. Das grundsätzliche Risiko, dass ein Nutzer seine Smartcard und Zugangsdaten an unberechtigte Dritte weitergibt, wird dadurch reduziert, dass dem berechtigten Nutzer dabei Kosten entstehen können. Der Nutzer ist auch der Eigentümer des Bankkontos, von dem aus die Spieltransaktionen bezahlt werden.

Bei der Prüfung des Konzepts von LOTTO Hamburg kam die KJM zum Ergebnis, dass das System bei entsprechender Umsetzung den gesetzlichen Anforderungen genügen wird. „Das Konzept von LOTTO Hamburg hat Modellcharakter, sowohl für den Bereich Online-Glücksspiel als auch darüber hinaus. Die KJM setzt darauf, dass andere Veranstalter von Online-Glücksspielen, aber auch Anbieter sonstiger jugendgefährdender Inhalte im Internet, dem positiven Beispiel von LOTTO Hamburg folgen werden.“, so der KJM-Vorsitzende Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring.

Insgesamt gibt es damit achtzehn Konzepte für Altersverifikations-Systeme bzw. für einzelne Module zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen, die von der KJM positiv bewertet worden sind (vgl. Liste unter www.kjm-online.de: Jugendschutz im Internet/Geschlossene Benutzergruppen/Altersprüfsysteme).

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat sich am 2. April 2003 konstituiert. Sie nimmt gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die Aufsicht über Rundfunk und Telemedien (Internet) wahr. Mitglieder sind sechs Direktoren der Landesmedienanstalten, vier von den Ländern und zwei vom Bund benannte Sachverständige.

Mitglieder der KJM:
Vorsitz: Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring; Stv. Vors.: N.N.,
Prof. Dr. Ben Bachmair, Jochen Fasco, Manfred Helmes, Folker Hönge, Thomas Krüger, Prof. Kurt-Ulrich Mayer, Elke Monssen-Engberding, Sigmar Roll, Prof. Wolfgang Thaenert, Frauke Wiegmann

Stellvertretende Mitglieder:
Reinhold Albert, Dr. Gerd Bauer, Martin Heine, Dr. Hans Hege, Jürgen Hilse, Dr. Uwe Hornauer, Bettina Keil, Petra Meier, Petra Müller, Prof. Dr. Horst Niesyto, Michael Schneider, Wolfgang Schneider

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Leiterin der KJM-Stabsstelle, Verena Weigand, Tel.: 089/63808-262 oder E-Mail: stabsstelle at @ at kjm-online.de

Pressemitteilung der KJM

Regeln für die Aufsicht über Fernseh-Gewinnspiele aktualisiert. Mehr Verbraucherschutz durch entsprechende Gesetzesnorm geplant

Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat auf ihrer Sitzung am 26./27. Juni 2007 in Kassel neue Regeln für Fernseh-Gewinnspiele verabschiedet. Sie sollen die Gewinnspiele und ihre Auflösungen transparenter machen und die Chancengleichheit der Mitspieler gewährleisten. Zentrale Punkte sind dabei der Abbau von künstlichem Zeitdruck durch die Moderation, die Offenlegung der technischen Mechanismen, eine Dokumentation der ausgezahlten Gewinne und klare Referenzen bei Wortsuchspielen. Der VPRT und die betroffenen Veranstalter haben an der Überarbeitung der Regeln mitgewirkt. Der Austausch über die Problematik der sog. „Call-in-Formate“ soll mit den privaten Sendern zum Zwecke der Fortschreibung der Regeln weitergeführt werden.

Zum Zwecke eines umfassenden Verbraucherschutzes halten die Landesmedienanstalten aber eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten bei rechtswidrigen Fernseh-Gewinnspielsendungen im Rundfunkstaatsvertrag für geboten. „Aufsichtsmaßnahmen gegen unlautere Gewinnspiele im Fernsehen erfordern eine klare rechtliche Grundlage; die DLM wird hierzu einen Vorschlag unterbreiten“, so der DLM- Vorsitzende Reinhold Albert. Von Seiten der Länder wurde bereits eine mögliche Aufnahme in den 10. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag signalisiert.

In Bezug auf die Aufsicht über Gewinnspiele im Hörfunk sind vergleichbare Handreichungen erarbeitet worden. Eine derzeit laufende Programmanalyse der Hörfunk-Gewinnspiele in allen Bundesländern soll weitere Parameter erbringen, die Grundlage der Erörterung mit den Verbänden der Hörfunkveranstalter sein und zu einer Fortschreibung der Handreichungen führen wird.

Kontakt bei Rückfragen: Uta Spies, Tel.: 0511 / 2 84 77-12, e-Mail: dlm-presse at @ at alm.de

Pressemitteilung der DLM

Schneider zu Gewinnspielen im Fernsehen: "Im Interesse der Nutzer ist eine präzise Rechtsgrundlage nötig"

Norbert Schneider, Vorsitzender der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung, Medienkompetenz der Landesmedienanstalten, hat sich mit Blick auf Beschwerden von Nutzern von TV-Gewinnspielen für eine präzisere rechtliche Grundlage ausgesprochen: “Wir brauchen wohl doch eine Norm im Rundfunkstaatsvertrag, damit wir den Zuschauer in Einzelfällen besser vor problematischen Methoden der Anbieter schützen können“, sagte er am Sonntag (10. Juni) im Hessischen Rundfunk. Gegenwärtig gebe es keine solche Norm. Anders als etwa bei Verstößen gegen Werbebestimmungen seien deshalb Geldbußen bei Verstößen gegen Gewinnspielregeln nicht möglich. Es bleibe nur der Weg über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Schneider betonte, auch die Veranstalter solcher Sendungen hätten ein großes Interesse an klaren rechtlichen Grundlagen. Ohne ein „sauberes Image“ seien die wirtschaftlichen Erwartungen der Sender nicht zu realisieren. Dies gebe ihm auch die Gewissheit, dass sich die Veranstalter an Verabredungen mit der Medienaufsicht hielten.

Schneider sagte weiter: „Der Zuschauer muss reelle Chancen haben zu gewinnen – auch der `Hot Button` darf dieses Grundprinzip nicht berühren.“ Als kritisch bezeichnete er es, dass einige Veranstalter Spielregeln bzw. Lösungen nicht ausreichend erläuterten. Auch Gewinnchancen müssten transparent dargestellt werden: „Man muss Spiele auch spielen können, sonst gewinnt nur der Sender und nicht der Spieler.“

Am Ende bleibe freilich auch ein Stück Verantwortung beim Spieler selbst, die dieser nicht an Dritte wie die Aufsicht oder den Staat abgeben könne. Gewinnspiele enthielten nicht die bekannten Risiken von TV-Programmen, dafür aber die Risiken, die jedes Spiel kennzeichneten, zumal dann, wenn die Regeln nicht transparent seien.

Norbert Schneider zeigte sich verwundert darüber, dass sich weder Staatsanwälte noch Verbraucherschützer zuletzt in die Diskussion eingemischt hätten. Es sei auch enttäuschend, dass Verfahren in der Vergangenheit ohne Ergebnis eingestellt worden seien.

Kritikern an der Prüfpraxis der Landesmedienanstalten hielt Schneider vor, dass sie sich die Sache entschieden zu einfach machten. Es gehe bei der Prüfung der Spielbarkeit der Spiele und der realen Chancen des Spielers nicht einfach um richtig oder falsch, sondern um höchst komplexe Sachverhalte: „Diese Kritiker setzen wieder einmal auf ein Aufsichtsmodell von Räuber und Gendarm, dessen Unwirksamkeit sich längst erwiesen hat.“

Kontakt bei Rückfragen:
Dr. Peter Widlok, Tel.: 0211/77007141 oder 0175/2623457

Pressemitteilung der GSPWM

TV-Gewinnspiele: Gespräch der Medienaufsicht mit TV-Veranstaltern am 3. Mai

Am 3. Mai 2007 fand in München ein Gespräch zwischen der Medienaufsicht, den deutschen Fernseh-Veranstaltern, in deren Programm Gewinnspiele angeboten werden, sowie dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) statt. Auf Seiten der Medienaufsicht war neben dem Vorsitzenden der zuständigen Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM) der Landesmedienanstalten, Prof. Dr. Norbert Schneider, auch der Vorsitzende der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, vertreten.

Hintergrund des Gespräches sind die zahlreichen Zuschauerbeschwerden, die bei den Landesmedienanstalten zu den Call-In-Formaten im privaten Fernsehen eingehen. Die Beschwerden werden von der Medienaufsicht als Indiz dafür gesehen, dass die mit den TV-Anbietern abgestimmten Regeln, die seit Herbst 2005 in Kraft sind, nicht exakt genug greifen bzw. dafür, dass sich in der Zwischenzeit durch neue Angebote auch neue Probleme ergeben haben.

Beide Seiten haben sich in dem Gespräch grundsätzlich auf die Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten in der Entwurfsfassung vom 2. April 2007 als Grundlage des weiteren Handelns geeinigt. Ein Maßnahmenkatalog der Veranstalter, der diese Regeln konkretisiert, befindet sich gerade in Abstimmung.

Zentrale Punkte sind dabei der Abbau von künstlichem Zeitdruck durch die Moderation, die Offenlegung der technischen Mechanismen, eine Dokumentation der ausgezahlten Gewinne, klare Referenzen bei Wortsuchspielen, die Konkretisierung und Transparenz von Auflösungen und die Verbesserung der Chancengleichheit.

Hinsichtlich des Schutzes von Minderjährigen hat der Vorsitzende der KJM vorgeschlagen durch zusätzliche Hinweise deutlich zu machen, dass Minderjährige von den Gewinnspielen ausgeschlossen sind und insofern Gewinne auch nicht an sie ausgezahlt werden.

Zwischen den Landesmedienanstalten und dem VPRT ist im Weiteren verabredet worden, mit dem Gesetzgeber zu erörtern, ob im 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine Norm zu den Gewinnspielen verankert werden sollte.

Sowohl der Vorsitzende der GSPWM Schneider als auch der KJM-Vorsitzende Ring zeigten sich mit dem Ergebnis des Gesprächs zufrieden. Schneider erklärte nach dem Gespräch: “Mit der Festlegung auf konkrete und neue, zusätzliche Maßnahmen haben wir substantielle Verbesserungen für die Belange der Zuschauer erreicht. Einer schnellen Umsetzung steht damit nichts im Wege.“

Für die KJM erklärte deren Vorsitzender Ring: „Für mich kommt es darauf an, dass dem Anreiz für Kinder und Jugendliche, sich an Gewinnspielen zu beteiligen, energisch im Sinne einer „Abschreckung“ entgegen gewirkt wird. Damit wird das besondere Gefährdungspotential von Gewinnspielen gerade auf Jugendliche deutlich gesenkt.“

Kontakt bei Rückfragen:
Dr. Peter Widlok, Tel.: 0211/77007141 oder 0175/2623457

Pressemitteilung der GSPWM

Harvard-Professor Nessen: Poker als Lebensschule

Die Financial Times Deutschland berichtet auf Seite 1 ihrer heutigen Ausgabe über die Thesen des Harvard-Juraprofessors Charles Nesson zur Bedeutung des Pokerspiels. Nesson argumentiert: "Poker lehrt, selbständig zu denken, es ist eine wesentliche Komponente der Individualität und ein zentraler Aspekt für das Verwalten der eigenen Ressourcen."

Entscheider in der Wirtschaft könnten laut Nesson von Poker lernen, wie man Verhandlungsgegner in die Falle laufen lasse. Teenagern könne das Spiel Tugenden wie Geduld, Selbstbeherrschung und Respekt lehren. Für das persönliche Finanz- und Risikomanagement gebe es kein besseres Lehrmittel als Poker. Durch Poker lerne man, das Optimum aus den verfügbaren Ressourcen herauszuholen - und man lerne, wie man mit Anstand verliert.

Quelle: Financial Times Deutschland vom 20. August 2007