Montag, 29. August 2016

Vorlage an den EuGH aus Italien zur gemeinschaftlichen Haftung für Wettsteuern (Rs. C-141/16 - Stanleybet Malta und Stoppani)

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Milano (Italien), eingereicht am 2. März 2016 – Stanleybet Malta Ltd, Mario Stoppani/Agenzia delle dogane e dei Monopoli

(Rechtssache C-141/16)


Verfahrenssprache: Italienisch


Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale di Milano


Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Stanleybet Malta Ltd, Mario Stoppani

Berufungsbeklagte: Agenzia delle dogane e dei Monopoli


Vorlagefrage


Stehen die Art. 56 und 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – auch im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich aus den Urteilen Gambelli, Placanica und Costa und Cifone ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich aus den Urteilen Lindman, Kommission/Spanien und Bianco und Fabretti ergibt – und die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes einer nationalen Regelung wie der italienischen entgegen, um die es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und eventuell diese Wettanbieter gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern – auch rückwirkend – der einheitlichen Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe gemäß den Art. 1-3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 23. Dezember 1998 in der Fassung von Art. 1 Abs. 66 Buchst. b der Legge di Stabilità (Stabilitätsgesetz) 2011 unterliegen?

Vorlage an den EuGH aus Dänemark zur Notifizierungspflicht (Rs. C-255/16 Falbert u.a.)

Vorabentscheidungsersuchen Københavns Byret (Dänemark), eingereicht am 2. Mai 2016 – Anklagemyndigheden / Bent Falbert, Poul Madsen, JP/Politikens Hus A/S

(Rechtssache C-255/16)


Verfahrenssprache: Dänisch


Vorlegendes Gericht

Københavns Byret


Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Anklagemyndigheden

Angeklagte: Bent Falbert, Poul Madsen, JP/Politikens Hus A/S


Vorlagefrage


Liegt eine Vorschrift vor, die nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften geänderten Fassung mitzuteilen ist, wenn Folgendes zugrunde gelegt wird?

a) Ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über bestimmte Glücksspiele, Lotterien und Wetten (Lov om visse spil, lotterier og væddemål) soll eingeführt werden, mit dem eine Vorschrift über die Bestrafung u. a. der Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig „Glücksspiele, Lotterien oder Wetten im Inland anbietet, ohne über eine Genehmigung nach § 1 zu verfügen“, sowie der Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig „für Glücksspiele, Lotterien oder Wetten wirbt, die nicht von einer Genehmigung nach § 1 umfasst sind“, eingeführt werden soll,

b) aus den Bemerkungen zu dem Entwurf für das Änderungsgesetz geht hervor, dass mit den genannten Strafvorschriften teils beabsichtigt wurde, ein Verbot von Glücksspielen, die von ausländischen Glücksspielgesellschaften über das Internet angeboten werden und die sich direkt auf den dänischen Markt richten, klarzustellen oder einzuführen, teils, die Werbung u. a. für Glücksspiele, die von ausländischen Glücksspielgesellschaften über das Internet angeboten werden, zu verbieten, da aus denselben Bemerkungen hervorgeht, dass nach den vor den Änderungen geltenden Regelungen unzweifelhaft ist, dass die Veranstaltung von Glücksspielen rechtswidrig ist, wenn eine ausländische Glücksspielgesellschaft Verkaufskanäle benutzt, in denen das Spiel rein physisch innerhalb der Grenzen Dänemarks verkauft wird; zweifelhaft ist indes, inwieweit ausländische Glücksspiele, die sich an dänische Spieler richten und rein physisch außerhalb Dänemarks platziert sind, auch von der Vorschrift erfasst werden, und es ist daher erforderlich, klarzustellen, dass diese Glücksspiele erfasst werden. Weiter geht aus den Bemerkungen hervor, dass vorgeschlagen wurde, ein Verbot der Werbung für Glücksspiele, Lotterien und Wetten einzufügen, für die nach diesem Gesetz keine Genehmigung besteht, und dass die Änderung mit dem geltenden Verbot in § 12 Abs. 3 des Gesetzes über Wetten auf Pferderennen (Hestevæddeløbslov) im Einklang steht, aber eine Klarstellung von § 10 Abs. 4 des geltenden [nunmehr aufgehobenen] Tipp- und Lotteriegesetzes (Tips- og lottoloven) ist. Aus den Bemerkungen ergibt sich ferner, dass das Verbot die Glücksspielanbieter, die über eine Genehmigung der dänischen Behörden verfügen, vor Konkurrenz durch Gesellschaften, die über keine derartige Genehmigung verfügen und daher Glücksspiele in Dänemark nicht rechtmäßig anbieten oder vermitteln können, schützen soll.

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1 ABl. 1998, L 204, S. 37