Mittwoch, 11. März 2009

Verwaltungsgericht Stuttgart gewährt Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat einem privaten Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe gewährt (Beschluss vom 9, März 2009, Az. 4 K 629/09). Das Land Baden-Württemberg muss die Verfahrenkosten tragen, kann gegen den Beschluss aber noch Beschwerde einlegen.

Das VG Stuttgart verweist in dieser Entscheidung auf die Vorlagebeschlüsse des Gerichts, mit denen mehrere Parallelfälle dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt worden waren, und die „nach wie vor durchgreifenden gemeinschaftsrechtlichen Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis“. Trotz entgegen stehender Auffassung des VGH Baden-Württemberg sei es dem Antragsteller daher nicht zuzumuten, die angegriffene Verfügung vor einer Entscheidung des EuGH zu befolgen.

Im Übrigen bestünden im Hinblick auf die nur unwesentliche Einschränkung der Vertriebswege und „die wohl nicht stringente Einhaltung des Verbots einer Werbung für staatliche Sportwetten mit Aufforderungscharakter“ erhebliche Zweifel, ob der Glücksspielstaatvertrag und seine Anwendung die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Sportwetten-Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 hinreichend umsetze (so auch VG Freiburg, VG Karlsruhe, VG Minden, VG Neustadt a.d.W., VG Frankfurt a. M., VG Mainz, VG Braunschweig, VG Hamburg, OVG Rheinland-Pfalz; a. A. VGH Bad.-Württ.).

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