Das Verwaltungsgericht Aachen hat seine Rechtsprechung zum staatlichen Glücksspielmonopol geändert. Unter Berücksichtigung aktueller Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. Juni 2011 entschieden, dass das staatliche Monopol europarechtswidrig sei.
Eine unter Berufung auf das Staatsmonopol von der Stadt Hückelhoven erlassene Ordnungsverfügung gegen einen Sportwettenvermittler wurde für rechtswidrig erklärt und die aufschiebende Wirkung der Klage des Sportwettenvermittlers angeordnet.
Wie andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte hält auch das Aachener Gericht das staatliche Glücksspielmonopol nur dann für europarechtskonform, wenn es in Gänze eine systematische Bekämpfung der Spielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Kriminalität vorsehe. Daran fehle es derzeit.
Unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom April 2011 verweist das Gericht darauf, dass die Zahl der Geldspielgeräte in den letzten Jahre erheblich gestiegen sei und sich die Lottogesellschaften nicht an die vorgegebenen Werbebeschränkungen gehalten hätten.
Das Aachener Verwaltungsgericht merkt ausdrücklich an, dass es nicht die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen teilt. Dieses hält Ordnungsverfügungen der vorliegenden Art ungeachtet ihrer möglichen Europarechtswidrigkeit für rechtmäßig, weil die Vermittlung von Sportwetten der Erlaubnis bedürfe und diese nicht erteilt worden sei. Für die Aachener Richter muss der Sportwettenvermittler hingegen die Untersagungsverfügung der Stadt Hückelhoven derzeit nicht beachten.
Der Beschluss ist rechtskräftig (Aktenzeichen 6 L 495/10).
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss 6 L 495/10 vom 17.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen
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