Sonntag, 17. Dezember 2006

EFTA-Gerichtshof verhandelt Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols

Der EFTA-Gerichtshof verhandelt am 31. Januar 2007 und ggf. am darauf folgenden Tag die Zulässigkeit eines staatlichen Monopols bei Wetten und Glücksspiele nach europäischem Recht. Die Entscheidung in dieser Vorlagesache (Rechtssache E-3/06) dürfte erhebliche Bedeutung nicht nur für die EFTA-Staaten, sondern auch für die Europäische Union haben, da grundsätzlich die Berechtigung eines staatlichen Monopols auf dem Prüfstand steht. Auch geht es um die Frage, ob das Angebot von Glücksspielen zwingend mit gemeinnützigen Zwecken verbunden werden darf.

Ausgangsverfahren ist die Klage des britischen Buchmachers Ladbrokes Ltd. gegen zwei norwegische Ministerien (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 43). Das Landgericht Oslo (Oslo Tingrett) legte daraufhin mit Beschluss vom 30. Januar 2006 fünf Fragen zur Berechtigung eines Monopols und zur Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspielen dem EFTA-Gerichthof vor:

1. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass bestimmte Formen von Glücksspielen nur von einem dem Staat gehörenden Unternehmen angeboten werden dürfen, das seine Gewinne für kulturelle und sportliche Ziele verwendet?

2. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von Pferderennwetten nur gemeinnützigen Organisationen oder Unternehmen gewährt werden, die die Pferdezucht unterstützen?

3. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von bestimmten Formen von Glücksspielen nur gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen mit einem humanitären oder gesellschaftlich nützlichen Zwecke gewährt werden?

4. Ist es nach EWR-Recht gerechtfertigt, dass eine nationale Gesetzgebung betont, dass Gewinne aus Glücksspielen für humanitäre und gesellschaftlich nützliche Zwecke (einschließlich Sport und Kultur) verwendet werden und keine Quelle privaten Gewinns sein sollen?

5. Schließt Art. 36 EWR eine nationale gesetzliche Regelung aus, die das Angebot und die Vermarktung von Glücksspielen verbietet, die nicht in Norwegen erlaubt, aber in einem anderen EWR-Staat nach dessen nationalem Recht zugelassen sind?

Die erhebliche Bedeutung, die dem Ausgang des Verfahrens beigemessen wird, zeigt sich schon daran, dass nicht nur die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde, sondern auch zahlreiche EU-Mitgliedstaaten Stellungnahmen beim Gerichtshof eingereicht haben. So haben zu den aufgeworfenen Rechtsfragen die Regierungen von Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Slowenien sowie den Niederlanden schriftsätzlich Stellung genommen.

Eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs dürfte relativ bald nach der mündlichen Verhandlung ergehen.

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