Sonntag, 22. Juli 2007

Europäischer Gerichtshof entscheidet über Werbung für "Euro Millions"

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach mehreren Sportwetten-Verfahren darf sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr erneut mit der Dienstleistungsfreiheit bei Lotterien beschäftigen. In der Rechtssache C-525/06 (NV de Nationale Loterij) fragt das vorlegende belgische Handelsgericht, Rechtsbank van koophandel Hasselt, ob für das Lotterieangebot "Euro Millions" regelmäßig geworben werden könne. Anders als bei den Sportwetten-Fällen geht es in diesem Fall um ein Monopolprodukt. Zur Rechtfertigung dieses von der Nationale Loterij, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, erwobenen Monopols wurde u. a. die Verhinderung der Geldverschwendung durch Spielen vorgebracht.

Das belgische Gericht hegt offenkundig Zweifel an der Konsistenz dieser Begründung. So wirke die Werbung und die Verkaufsmethoden des Monopolsanbieters markterweiternd und sei durch finanzielle Gründe (Umsatzmaximierung) motiviert. Auch fragt es, ob die Kanalisierung der Spielsucht nicht auch durch weniger beschränkende Maßnahmen, wie etwa die Beschränkung von Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten, erfolgen könne.

Die zweite Vorlagefrage des belgischen Gerichts betrifft die Dienstleistungsfreiheit eines Lotterievermittlers. Beklagte des Ausgangsverfahrens ist die Firma BVBA Customer Service Agency, die die Teilnahme an "Euro Millions" über Gruppenteilnahmeformalare ermöglicht.

Die Antworten auf beide Fragen dürfte erhebliche Auswirkungen auf Deutschland insbesondere im Hinblick auf den geplanten Glücksspielstaatsvertrag haben, da der EuGH voraussichtlich weitere Kriterien für die Bewerbung von Lotterien und deren zulässige Einschränkung aufstellen wird. Die zweite Frage betrifft - auf deutsche Verhältnisse bezogen - die Zulässigkeit der gewerblichen Spielvermittlung und die Frage, ob diese gewerbliche Tätigkeit eingeschränkt werden darf oder ob ein derartiges Verbot nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt.

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Der EuGH entscheidet in der Rechtssache C-525/06 über folgende, ihm vorgelegte Fragen:

1. Ist Art. 49 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass beschränkende nationale Bestimmungen wie Art. 37 des Gesetzes vom 19. April 2002, die den Marktzugang eines Unternehmens im Hinblick auf einen auf Gewinnerzielung gerichteten Verkauf von Gruppenteilnahmeformularen an „Euro Millions“ behindern, dennoch in Anbetracht des Allgemeininteresses (Verhinderung von Geldverschwendung durch Spielen) angesichts dessen zulässig sind, dass

a) die Nationale Loterij, die vom belgischen Staat ein gesetzliches Monopol erworben hat und dafür eine Monopolabgabe entrichtet und die sich die Kanalisierung der dem Menschen angeborenen Spielsucht zum Ziel setzt, regelmäßig Werbung für die Teilnahme an „Euro Millions“ betreibt, wodurch die Spielsucht in Wirklichkeit angefacht wird;

b) die von der Nationale Loterij regelmäßig betriebene Werbung und ihre Verkaufsmethoden markterweiternd wirken, wobei sich die Nationale Loterij zur Maximierung des Umsatzes (finanzielle Gründe) verleiten lässt, anstatt die angeborene Spielsucht der Bürger zu kanalisieren,

c) weniger beschränkende Maßnahmen wie die Beschränkung von Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten das verfolgte Ziel, nämlich die Kanalisierung der angeborenen Spielsucht, besser eingrenzen können?

2. Steht eine beschränkende nationale Bestimmung wie Art. 37 des Gesetzes vom 19. April 2002, die den Marktzugang eines Unternehmens im Hinblick auf einen auf Gewinnerzielung
gerichteten Verkauf von Gruppenteilnahmeformularen an „Euro Millions“ verhindert, in Anbetracht dessen, dass die Beklagte selbst keine Lotterie veranstaltet, sondern nur die Teilnahme in Gruppen an „Euro Millions“ über eigene Teilnahmeformulare der Nationale Loterij in gewinnbringender Weise zu organisieren sucht, im Widerspruch zum freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG)?

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