ALM-Pressemitteilung 19/2008:
Neue und umfassende Regelungen für Gewinnspiele im Radio und Fernsehen rücken näher. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Landesmedienanstalten haben nach intensiven Vorarbeiten jetzt eine entsprechende Gewinnspielsatzung verabschiedet. „Damit setzen die Landesmedienanstalten ein klares Zeichen für mehr Transparenz und Verbraucherschutz im Rundfunk“, so ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich. Vorgesehen ist, dass die Satzung den Gremien aller 14 Landesmedienanstalten zur Entscheidung möglichst noch in diesem Jahr vorgelegt wird. Vorher werden auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über die Details der Gewinnspielsatzung informiert und in einem gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren beteiligt.
Besonders wichtig war den Medienhütern der Kinder- und Jugendschutz. So dürfen in Zukunft Jugendliche erst ab 14 Jahren an Gewinnspielen im Radio oder Fernsehen teilnehmen, eine Teilnahme an Gewinnspielsendungen ist Kindern und Jugendlichen in Zukunft generell untersagt. „Damit tragen die Landesmedienanstalten dem unterschiedlichen Gefährdungspotential bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen Rechnung“, so der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider, unter dessen Federführung in enger Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) die Satzung entstanden ist.
Neu ist unter anderem auch:
- Bei einem Gewinnspiel muss im Rahmen einer entsprechenden Sendung innerhalb von 30 Minuten ein Anrufer durchgestellt werden, nach 3 Stunden muss die Sendung beendet sein.
- Ein Telefonanruf darf nicht mehr als 50 Cent kosten.
- Darüber hinaus müssen in Zukunft Gewinnspiele nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. Irreführung ist untersagt.
- Gewinnspielsendungen müssen alle 15 Minuten über Bildschirmeinblendungen über Teilnahmebedingungen informieren.
- Es darf nicht zu einer Mehrfachteilnahme an einem Gewinnspiel animiert werden.
- Bei Missachtung der neuen Vorschriften drohen den Veranstaltern Bußgelder bis 500.000 Euro.
Gegenüber den Landesmedienanstalten besteht eine Informationspflicht, das heißt, die Veranstalter müssen den Ablauf der Gewinnspiele umfassend dokumentieren.
Die verabschiedete Gewinnspielsatzung ist zeitnah unter www.alm.de abrufbar.
Der am 1. September in Kraft getretene 10. Rundfunkstaatsvertrag beauftragt die Landesmedienanstalten, eine Gewinnspielsatzung für Fernsehen und Radio zu erlassen. Damit ist zum ersten Mal auch eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Verstöße von den Landesmedienanstalten auch geahndet werden können. Ein erster Entwurf der Satzung wurde im Oktober veröffentlicht und den von den neuen Gewinnspielvorgaben betroffenen Radio- und TV-Sendern Gelegenheit gegeben, sich zum Entwurf zu äußern.
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