von Rechtsanwältin Alice Wotsch, ARENDTS ANWÄLTE
Die Regierung von Mittelfranken will mit dem massiven Vorgehen gegen das Gewinnspiel im Raum München offensichtlich ein Exempel statuieren.
Der Münchner Veranstalter hat bereits seit Oktober 2008 versucht, eine rechtliche Klärung seines Gewinnspiels mit den Behörden herbei zu führen. Eine konkrete Stellungnahme war von ihm bis vor kurzem nicht zu erhalten, obwohl er mehrfach um Prüfung seines Gewinnspiels gebeten hatte. Erst als das Interesse der Medien an dem Gewinnspiel in den letzten zwei Wochen enorm anstieg und sich die Regierung von Mittelfranken zahlreichen Anfragen Interessierter ausgesetzt sah, hat sie in unverhältnismäßig kurzer Zeit mit der Untersagungsverfügung reagiert. Im Übrigen begründet die Regierung von Mittelfranken ihr massives Vorgehen in der Untersagungsverfügung selbst unter anderem mit dem medialen Interesse und den Anfragen, die bei ihnen diesbezüglich eingegangen sind. Auf die Gesprächsbereitschaft des Veranstalters über die Ausgestaltung der einzelnen Spielmodalitäten ist die Regierung von Mittelfranken überhaupt nicht eingegangen.
Der Einschätzung der Regierung von Mittelfranken, bei dem Gewinnspiel handele es sich um ein Glücksspiel, kann nicht gefolgt werden. Denn entscheidend für den Gewinn oder Verlust des Spiels im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ist nicht der Zufall, sondern das Geschick (Wissen/Allgemeinbildung, Auffassungsgabe und Reaktionsfähigkeit) der Teilnehmer.
Das Gewinnspiel sieht ein Quiz-Turnier mit mehreren Quizdurchgängen ähnlich den TV-Quizshows (als Geschicklichkeitsspiel) vor, bei dem im K.O.-Verfahren aus den geplanten 48.000 Teilnehmern 100 Quiz-Sieger ermittelt werden. Unter diesen 100 Quiz-Siegern werden dann unter notarieller Aufsicht 100 Preise verlost, von denen das Haus der Hauptpreis ist. Die weiteren 99 ausgelobten Preise sind ein Kleinwagen, ein Roller, mehrere LCD-Fernseher, mehrere Computer und mehrere Navigationsgeräte etc.
Die durch das Quiz-Turnier ermittelten 100 Sieger, haben also schon je einen der 100 Preise gewonnen. Nur die Zuteilung der einzelnen Preise erfolgt durch die notarielle Verlosung am Schluss. Der Veranstalter des Gewinnspiels hat sich für die Ausgestaltung der Preiszuteilung durch Verlosung unter notarieller Aufsicht entschieden, um jeglichen Manipulationsvorwürfen vorzubeugen.
Maßgeblich für die Entscheidung über Gewinn oder Verlust der Teilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ist damit also allein das Abschneiden in dem Quiz-Turnier. Ein Gewinn im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist jeder der ausgelobten 100 Preise, also auch eine LCD-Fernseher und nicht nur der Hauptpreis. Im Übrigen ist es auch üblich bei Gewinnspielen mehrere Preise auszuloben, ohne dass der Gewinner des zweiten, dritten oder vierten Preises auf die Idee käme, er wäre ein Verlierer des Spiels.
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