Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Der Beschwerdeführer vermittelt seit 2005 Sportwetten eines im EU-Ausland ansässigen gewerblichen Wettunternehmens. Dies untersagte ihm das Land Niedersachsen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Oberverwaltungsgericht zuletzt einen gegen die sofortige Vollziehung gerichteten Abänderungsantrag des Beschwerdeführers ab, den dieser im Hinblick auf den seit 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag und dessen landesrechtliche Umsetzung gestellt hatte.
Die gegen diese Eilentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer ist weder in seiner Berufsfreiheit noch in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsrechtliche Durchsetzung eines staatlichen Sportwettmonopols sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276; vgl. Pressemitteilung Nr. 25/2006) und die daran anschließende Kammerrechtsprechung geklärt. Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit folgt die Notwendigkeit einer rechtlich und tatsächlich konsistenten, suchtpräventiven Ausgestaltung des
staatlichen Sportwettmonopols. Das Oberverwaltungsgericht hat eine derartige Ausgestaltung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nach den in einem Eilrechtsverfahren geltenden Grundsätzen als gegeben angesehen. Vorbehaltlich einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen von Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen durfte im Eilverfahren angenommen werden, dass das die alte Rechtslage kennzeichnende grundlegende Regelungsdefizit behoben ist und - was der Beschwerdeführer ohnehin nicht behauptet hatte - auch kein den Bereich der Sportwetten betreffendes, grundlegendes tatsächliches Ausgestaltungsdefizit besteht. Auf eine konsistente Ausgestaltung des gesamten Glücksspielsektors kommt es dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht an. Soweit das Oberverwaltungsgericht europarechtlich begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung geäußert und die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens deshalb in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als offen angesehen hat, begegnet auch seine Interessenabwägung keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die gebotene Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Angesichts der im vorliegenden Ausgangsverfahren einstweilen anzunehmenden grundsätzlich konsistenten rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols sind dem Beschwerdeführer die Nachteile, die ihm aus der sofortigen Vollziehung entstehen können, falls sich die Ausgestaltung des Sportwettmonopols im Hauptsacheverfahren als unzureichend erweisen sollte, einstweilen zumutbar.
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