von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Die EU-Mitgliedstaaten sind nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) gehalten, "Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Umsatzsteuer zu befreien. Sie können jedoch Bedingungen und Beschränkungen für die Steuerbefreiung festlegen. In Deutschland sind nach dem mit Wirkung zum 6. Mai 2006 neu geregelten § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG jedoch nur bestimmte unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) fallende Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Die Mehrzahl der Glücksspiele einschließlich der streitgegenständlichen Spiele an Geldspielautomaten unterliegen dagegen entgegen der EG-Richtlinie der deutschen Umsatzsteuer.
Angesichts dieser steuerlichen Ungleichbehandlung hat der deutschen Bundesfinanzhof (BFH) Zweifel geäußert, ob der deutsche Gesetzgeber den ihm durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Spielraum bei der Neuregelung dieser UStG-Vorschrift eingehalten hat (BFH, Beschluss 17. Dezember 2008, Az. XI R 79/07). Er hat diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 234 EG-Vertrag zur Klärung vorgelegt. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wird vom EuGH als Rechtssache C-58/09 "Leo-Libera" geführt (Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide).
Der EuGH wird folgende Frage zu klären haben:
"Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?"
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