VG München, Beschluss vom 7. September 2009, Az. M 22 S 09.3403
Die Werbung des Fußballvereins FC Bayern München mit dem Schriftzug „free-bwin.com“ (insbesondere auf den Banden in dem Fußballstadion Allianz-Arena, auf Presse- und Interviewwänden und auf der Geschäftsstelle) ist nach Ansicht des VG München von ihrer tatsächlichen - und intendierten - Wirkung her nicht Werbung für die auf der Website „free-bwin.com“ angebotene kostenlose Pokerschule, sondern wegen des prägenden Firmenlogos „bwin“ im Schriftzug Werbung für das nach Ansicht des Gerichts in Bayern unerlaubte Glücksspielangebot der „bwin“-Gruppe. Die Werbung mit "free-bwin.com" ist deshalb als unerlaubt und gemäß § 5 Abs. 4 GlüStV verboten anzusehen (Rn. 67).
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