von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut die Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols wegen des Fehlens einer konsequenten und konsistenten Ausgestaltung bestätigt und daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlin gewährt (Beschluss vom 16. November 2009, Az. 35 L 460.09). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiterhin an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen und dort überwachten Buchmacher Wettangebote aus Berlin weiterleiten.
Nach Überzeugung des VG Berlin (in inzwischen ständiger Rechtsprechung) lässt sich die Untersagungsverfügung nicht in verfassungskonformer Weise auf den Glücksspielstaatvertrag stützen. Das Bundesverfassungsgericht habe eine konsequente und konsistente Ausgestaltung gefordert. Hierzu müssten u. a. die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Widerspruch stehen.
In Deutschland werde das gewerbliche Spielrecht (Regelungen bezüglich Glücksspielautomaten) jedoch nicht von den Aspekten des Spielerschutzes dominiert, sondern konterkariere diese geradezu (Entscheidungsgründe, S. 4). Das Ziel der Bekämpfung und Begrenzung der Glücksspielsucht werde dadurch durchgreifend und insgesamt in Frage gestellt. Die Zahl der „Geld-Gewinn-Spiel-Geräte“ (Automaten) habe von 183.000 im Jahr 2005 auf 225.000 im Jahr 2008 zugenommen. Die Umsätze seien im gleichen Zeitraum von 5,88 Mio. Euro auf 8,13 Mio. Euro gestiegen. Durch die Neufassung der Spielverordnung zum 1. Januar 2006 seien die gesetzlichen Vorgaben zum Spielerschutz und zur Suchtprävention weitgehend ausgehebelt worden. Die höheren Spielanreize förderten eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs. Nach einer von dem Gericht zitierten Aussage von Prof. Dr Adams sind die Automatenspiele für 81,6% aller sozialen Kosten aus der Glücksspielsucht verantwortlich.
Die Untätigkeit der Länder und des Bundes trotz mehrerer Empfehlungen des Fachbeirats Glücksspielsucht käme daher „der bewussten Verhinderung einer konsistenten Schutzregelung“ gleich (S. 7). Auf Bundes- und Landesebene fehle jegliche Bereitschaft, dem Fachbeirat das ihm zustehende Gewicht tatsächlich zukommen lassen zu wollen.
Die divergierenden Regelungen für die verschiedenen Bereiche des Glücksspiels trügen zu einer weiteren Verlagerung des problematischen und pathologischen Spielens aus dem staatlich konzessionierten Glücksspielformen in die gering regulierten gewerblichen Spielformen bei (S. 9). Die Gesamtzahl der Spielsüchtigen bleibe damit konstant oder steige sogar noch. Zu dem krassen Missverhältnis der Regulierung – starke Kontrolle des ungefährlichen Lottospielens, dagegen das weitgehend unregulierte Automatenspiel – zitiert das Verwaltungsgericht die Feststellung von Prof. Dr. Becker, dem Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel: „Die Welt wird da auf den Kopf gestellt.“
Auch europarechtlich fehlt es nach den Feststellungen des VG Berlin somit an der erforderlichen kohärenten und systematischen Begrenzung. Die innerstaatliche Kompetenzverteilung in Deutschland zwischen Bund und Länder für den glücksspielrechtlichen Bereich führe nicht dazu, dass der eine Kompetenzträger den anderen freizeichnen könne. Vielmehr werde jede rechtwidrige Handlung oder Unterlassung dem Mitgliedsstaat zugerechnet.
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