Freitag, 12. November 2010

Amtsgericht München bestätigt Rechtsansicht der 9Live Fernsehen GmbH

Pressemitteilung von 9Live vom 10. November 2010

- Transportkosten von Mobilfunkanbietern sind nicht Veranstaltern von Gewinnspielsendungen zuzuordnen
- Verfahren endgültig an die BLM zurückgewiesen

Das Amtsgericht München hat in einem Beschluss vom 4. November 2010 unter anderem entschieden, dass die Transportkosten von Mobilfunk- bzw. Satellitentelefonanbietern nicht dem Begriff des Entgelts für die Teilnahme an TV-Gewinnspielen im Sinne des Paragrafen 8a des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) zuzuordnen sind. Maßgebend sind nur diejenigen Kosten, die dem Sender als Veranstalter von Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen zufließen. Nach Paragraf 8a RStV darf für die Teilnahme an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden.

Bereits der Wortlaut des Entgeltverlangens zwinge nach Ansicht des Gerichts zu dieser Beurteilung. Zudem habe der Sender als Veranstalter auf die Transportkosten keinen entscheidenden Einfluss.

Über welchen Transportweg der Anruf erfolgt, spielt für die Frage des verlangten Entgelts keine Rolle, gegebenenfalls von den Festnetzkosten abweichende Kosten für die Mobilfunkteilnahme bei Call-In Gewinnspielen gehen nicht zu Lasten des Veranstalters.

Dem Beschluss lag ein auf die Gewinnspielsatzung gestütztes Ordnungswidrigkeitenverfahren der Bayerischen Landesmedienanstalt für neue Medien (BLM) gegen den Sender 9Live zugrunde, die eine gegenteilige Rechtsansicht vertreten hatte.

9Live Geschäftsführer Ralf Bartoleit: Wir freuen uns, dass durch den Beschluss des Amtsgerichtes München nun endlich Klarheit geschaffen wurde. Natürlich werden wir auch weiterhin ausführlich auf die Modalitäten der Teilnahme hinweisen und unseren Aufklärungspflichten nachkommen.

Rückfragen:
9Live Fernsehen GmbH
Jasmin Mittenzwei, Kommunikation & PR
Telefon: 089 9507 8890
Fax: 089 9507 8826
E-Mail: jasmin.mittenzwei@9live.de

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