Mittwoch, 11. April 2012

Spielhallengesetz Schleswig-Holstein

Mit den Stimmen von CDU und FDP hat der Schleswig-Holsteinische Landtag auf seiner Sitzung am 23. März 2012 das von der Landesregierung vorgelegte Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen (Spielhallengesetz) verabschiedet.

Im Einvernehmen mit dem Innen- und Rechtsausschuss sowie dem Wirtschaftsausschuss des Landtages ist mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und FDP der Gesetzentwurf der Landes-regierung in der von den Ausschüssen empfohlenen Fassung angenommen worden (LT-Drs. 17/2338; die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf sind in der Gegenüberstellung in der rechten Spalte durch Fettdruck kenntlich gemacht!).

Abweichend von dem Gesetzentwurf der Landesregierung, wonach Spielhallen ursprünglich zwi-schen 03:00 Uhr und 10:00 Uhr schließen sollten, gilt jetzt eine Sperrzeit von 05:00 Uhr bis 10:00 Uhr. Darüber hinaus dürfen Spielhallen-Betreiber künftig in einem Gebäude oder Gebäu-dekomplex bis zu 24 Geldspielgeräte (Doppelkonzession) auch weiterhin betreiben. Für mehr als 24 Geldspielgeräte (Mehrfachkonzession) gilt eine Übergangsfrist von 15 Jahren nach Erteilung der Konzession. Weitere Änderungen sind:

• Für die Bezeichnung einer Spielhalle sind die Wörter "Casino" und "Spielbank" einzeln oder in Kombination mit anderen Wortbestandteilen unzulässig.

• Das Aufstellen und der Betrieb von Wettterminals sind unzulässig.

• In einer Spielhalle muss eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung durch die Anwesenheit einer geschulten Aufsichtsperson gewährleistet sein.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein) in Kraft.

Quelle: Landtag Schleswig-Holstein

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