Hausverlosung in Witten scheitert am Glücksspielstaatsvertrag – Bezirksregierung Düsseldorf fordert sofortiges Ende der Veranstaltung bei Androhung eines Zwangsgeldes
Pressemitteilung 018 2009 vom: 04.02.2009
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat heute unter Androhung eines Zwangsgeldes von 30.000 € den Veranstalter einer Hausverlosung in Witten aufgefordert, das geplante Quiz mit einer Villa als Hauptgewinn aus dem Internet zu nehmen und die Veranstaltung zu beenden. Sollte der Hausbesitzer dieser Ordnungsverfügung nicht bis zum 06. Februar 2008, 16:00 Uhr, nachkommen, wird das Zwangsgeld umgehend erhoben.
Der Veranstalter hat mit einer Stellungnahme im Anhörungsverfahren kurz vor Ende der gesetzten Frist, heute um 12:00 Uhr, seine Rechtsauffassung vorgebracht. Vor allem macht er geltend, dass das Spiel nicht vom Zufall abhänge. Die Bezirksregierung bleibt jedoch sowohl was den tatsächlichen Ablauf des Spiels angeht als auch die rechtliche Bewertung bei ihrer schon dargelegten Betrachtungsweise und der juristischen Würdigung.
Insbesondere sieht die Bezirksregierung bei zwei zusätzlichen Elementen den Zufall im Spiel. Kein potentieller Teilnehmer weiß bei Spielteilnahme, ob das Spiel überhaupt stattfindet, wenn z.B. weniger als 39.900 vom Veranstalter als notwendig angekündigte Mitspieler vorhanden sind. Des Weiteren geht die Bezirksregierung von einem IT-technischen Zufallselement aus, d.h. die Anzahl der zwischengeschalteten Knotenpunkte im WWW, die spezifische Rechnerleistung und die Leistungsfähigkeit der Provider haben wesentlichen Einfluss auf die Laufzeit der Lösungsdaten vom Mitspieler zum Veranstalter.
Als Begründung für ihre Maßnahme legt die Bezirksregierung dar, dass es sich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung bei den Angeboten um Glücksspiel handelt, denn im Rahmen eines Spiels wird für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hängt überwiegend vom Zufall ab. Dies ist dann der Fall, wenndafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse, d h. der Zufall, maßgeblich ist, so § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Ein öffentliches Glücksspiel liegt hier vor, weil für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV).
Es heißt zwar in den Allgemeinen Bedingungen des Veranstalters u. a.: „Es wird den Spielteilnehmern bestätigt, dass das Gewinnspiel als zulässiges Geschicklichkeitsspiel entsprechend den rechtlichen Vorgaben konzipiert wurde und dadurch die einschlägigen Gesetze und Regelungen zum Glücksspiel nicht zur Anwendung kommen.“ Der rechtlichen Einordnung des Spiels als Geschicklichkeitsspiel kann die Bezirksregierung Düsseldorf jedoch nicht folgen. Ein solches Spiel liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers und gerade nicht vom Zufall bestimmt wird. Wenn die Gewinnentscheidung sowohl durch Geschicklichkeits- als auch durch Zufallsaspekte beeinflusst wird, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der das überwiegende Element den Ausschlag gibt.
Somit ist für die Bezirksregierung nach wie vor der Tatbestand eines verbotenen Glücksspiels im Internet gegeben, der nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder in NRW von der Bezirksregierung Düsseldorf als landesweit zuständige Behörde untersagt werden musste.
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