Der private Sportwettenanbieter bwin e.K. darf weiter in dem Land Mecklenburg-Vorpommern Sportwetten über das Internet oder auf andere Weise anbieten und dafür werben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern stellte klar, dass die dem Wettanbieter 1990 nach DDR-Gewerberecht erteilte Lizenz aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Einigungsvertrages weiter wirksam ist.
Das OVG Mecklenburg-Vorpommern entsprach dem Antrag von bwin e.K. und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Verfügung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wieder her. Die Behörde hatte dem Wettanbieter untersagt, Sportwetten anzubieten und dafür zu werben.
Mit seiner jetzigen Entscheidung bestätigte das OVG eine Entscheidung des VG Schwerin. Auf Grund der DDR-Lizenz fänden die einschlägigen Vorschriften des im Januar 2009 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags auf bwin e.K. keine Anwendung, hatte die Vorinstanz argumentiert. Ferner hatte das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungs- und Europarecht formuliert. Vergleichbare Entscheidungen hatten bereits die Oberverwaltungsgerichte in Thüringen, Sachsen und Sachen-Anhalt getroffen.
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