Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Liège (Belgien), eingereicht am 29. Dezember 2008 - Real Madrid Football Club, Zinedine Zidane, David Beckham, Raul Gonzalez Blanco, Ronaldo Luiz Nazario de Lima, Luis Filipe Madeira Caeiro, Futebol Club Do Porto S.A.D., Victor Baia, Ricardo Costa, Diego Ribas Da Cunha, P.S.V. N.V., Imari BV, Juventus Football Club SPA / Sporting Exchange Ltd, William Hill Credit Limited, Victor Chandler (International) Ltd, BWIN International Ltd (Betandwin), Ladbrokes Betting and Gaming Ltd, Ladbroke Belgium S.A., Internet Opportunity Entertainment Ltd, Global Entertainment Ltd (Unibet)
(Rechtssache C-584/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Real Madrid Football Club, Zinedine Zidane, David Beckham, Raul Gonzalez Blanco, Ronaldo Luiz Nazario de Lima, Luis Filipe Madeira Caeiro, Futebol Club Do Porto S.A.D., Victor Baia, Ricardo Costa, Diego Ribas Da Cunha, P.S.V. N.V., Imari BV, Juventus Football Club SPA
Beklagte: Sporting Exchange Ltd, William Hill Credit Limited, Victor Chandler (International) Ltd, BWIN International Ltd (Betandwin), Ladbrokes Betting and Gaming Ltd, Ladbroke Belgium S.A., Internet Opportunity Entertainment Ltd, Global Entertainment Ltd (Unibet)
Vorlagefragen
Die Fragen betreffen die Auslegung, die Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 speziell im Bereich des Internets zu geben ist.
Wenn wie im vorliegenden Fall der behauptete Schaden durch Webseiten verursacht wird und
keine der beklagten Gesellschaften, die die streitigen Seiten betreiben, ihren Gesellschaftssitz in Belgien hat,
keine der fraglichen Seiten von Belgien aus betrieben wird,
keiner der Kläger in Belgien ansässig ist,
die Wettseiten für die belgischen Internetnutzer, die dort ihre Wetten abgeben können, in gleicher Weise zugänglich sind wie für die Internetnutzer aus anderen Vertragsstaaten, weil es sich um Seiten mit der Extension ".com", die den gesamten europäischen Markt bedienen sollen, anstelle der Extension ".be" für Belgien handelt,
diese Seiten in mehreren Sprachen verfügbar sind, ohne dass dazu systematisch die beiden in Belgien gebräuchlichsten Sprachen gehören,
diese Seiten u. a. Wetten auf belgische Spiele genauso wie auf die ausländischen Meisterschaften anbieten,
die Verwendung einer besonderen Technologie oder einer auf das belgische Publikum abzielenden Akquisitionsmethode nicht nachgewiesen ist,
die Zahl der vom belgischen Publikum abgeschlossenen Wetten im Verhältnis zur Gesamtzahl der auf diesen Seiten verzeichneten Wetten ganz marginal ist, weil nach den von den Wettgesellschaften für das Jahr 2005 vorgelegten und von der Gegenseite nicht bestrittenen Zahlen sämtliche belgischen Wetten auf Fußballspiele weniger als 0,25 % der auf den Seiten "bwin.com", "willhill.com", "betfair.com", "ladbrokes.com", "sportingbet" und "miapuesta" verzeichneten Wetten ausmachen und die Seite "vcbet.com" unter allen Wettteilnehmern 40 Belgier ausweist,
1. ist dann davon auszugehen, dass der behauptete Schaden in Belgien eingetreten ist oder eintreten kann, so dass die belgischen Gerichte für die Entscheidung über diesen Schaden betreffende Klagen zuständig sind, weil sich die streitigen Webseiten u. a. an das belgische Publikum richten
2. oder ist davon auszugehen, dass der behauptete Schaden nur dann mit der Folge, dass die belgischen Gerichte für die Entscheidung über diesen Schaden betreffende Klagen zuständig sind, in Belgien eingetreten ist oder eintreten kann, wenn ein hinreichender, wesentlicher oder bedeutsamer Zusammenhang der geltend gemachten unerlaubten Handlung mit dem belgischen Hoheitsgebiet festgestellt wird;
3. welches sind im letzten Fall die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob ein solcher Zusammenhang vorliegt?
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1 - ABl. 2001, L 12, S. 1.
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