ZAK-Pressemitteilung 05/2009: Mehr Verbraucherschutz bei Call-In-Sendungen / Neue Gewinnspielsatzung für Radio und Fernsehen gilt
Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten ist in Kraft. Damit gelten ab sofort neue und schärfere Regeln für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen und im Radio. Die neue Satzung soll mögliche Täuschungen bei Gewinnspielen ausschließen, die Transparenz der Spielabläufe erhöhen und damit den Verbraucherschutz stärken. „Die Sender hatten in den letzten Monaten Zeit, ihre Gewinnspielsendungen auf die neue Satzung hin zu optimieren. Um es klar zu sagen: Nur noch die Spiele, die auf dem Fairplay-Grundsatz basieren, haben in Zukunft eine Chance“, so der Vorsitzende der Kommission für Zulassung auf Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hatte in ihrer Februar-Sitzung allein 33 Verstöße bei Gewinnspielsendungen aus dem letzten halben Jahr beanstandet. Auf Grund der alten Gesetzeslage konnten keine Bußgelder oder andere wirksame Maßnahmen verhängt werden. „Nachdem die Selbstverpflichtungserklärungen der Sender in der Vergangenheit nicht wirklich gegriffen haben, gibt uns die neue Satzung jetzt die Möglichkeit zu echten Sanktionen“, erklärt der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider.
„Die Experten der Landesmedienanstalten werden in den nächsten Wochen intensiv die Programme der privaten Sender auf die Einhaltung der neuen Regeln hin überprüfen“, kündigt ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich an.
Transparenz und Verbraucherschutz
Grundsätzlich wird in der neuen Satzung zwischen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unterschieden, für die unterschiedliche Regelungen gelten. So können an Einzel-Gewinnspielen im Radio und im Fernsehen auch Jugendliche ab 14 Jahren teilnehmen.
Für Gewinnspielsendungen im Radio und Fernsehen gelten strengere Regeln, hier ist eine Teilnahme erst ab 18 Jahren erlaubt. Die einzelnen Call-In-Sendungen dürfen pro Rätselfrage nicht länger als drei Stunden dauern. Mindestens alle 30 Minuten muss ein Anrufer durchgestellt werden. Die Sendungen müssen nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. Irreführung ist untersagt, die Teilnahmebedingungen müssen alle 15 Minuten eingeblendet werden. Die Lösungen müssen in einem jedermann leicht zugänglichen Lexikon nachschlagbar sein. Für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen gilt ein Höchsteinsatz von 50 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz und für Mobilfunk, wie dies bereits im Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist. Bei Missachtung der Vorschriften drohen den Veranstaltern Bußgelder bis zu 500.000 Euro.
ARD und ZDF müssen noch eigene Gewinnspielregeln verabschieden
Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten gilt für private Radio- und Fernsehsender. Eine entsprechende Regelung für öffentlich-rechtliche Sender steht noch aus. „Im Sinne der Gleichbehandlung von Programmveranstaltern wäre es zu begrüßen, wenn ARD und ZDF entsprechende Regelungen unverzüglich realisieren würden“, mahnt ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich. „Wir gehen davon aus, dass auch ARD und ZDF ähnlich hohe Anforderungen an den Verbraucherschutz haben wie die Landesmedienanstalten und sich darum an unserer Satzung orientieren.“
Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten in den vergangenen Monaten einzeln beschlossen worden. Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstoßen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen.
Die Satzung finden Sie unter www.alm.de
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