von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil in der Rechtssache „Liga Portuguesa“ (Rs. C-42/07) am Dienstag, den 8. September 2009, 9:30 Uhr, verkünden. Inhaltlich geht es hierbei um die Vereinbarkeit eines nationalen Sportwettenmonopols mit Europarecht.
Klägerinnen in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren sind die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P), und ein zu dem börsenotierten bwin-Konzern gehörender, staatlich zugelassener Buchmacher aus Gibraltar. Entsprechend einem zwischen den Klägerinnen geschlossenen millionenschweren Sponsoringvertrag sollte die Fußballliga in bwin-Liga umbenannt werden. Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, das als eine Art Glücksspielbehörde deswegen Bußgelder gegen die Klägerinnen verhängt hatte. Nach nationalem portugiesischem Recht darf alleine Santa Casa Sportwetten in dem EU-Mitgliedstaat Portugal anbieten und bewerben.
Das mit der Sache befasste portugiesische Gericht, das Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto, legte den Fall dem EuGH vor, da es das Monopol für nicht mit dem höherrangigen Europarecht vereinbar hielt. Neben der bislang schon laufend diskutierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit fragte das vorlegende Gericht auch nach der Vereinbarkeit des in Portugal bestehenden Glücksspielmonopols mit der Kapitalverkehrsfreiheit.
Die aus 13 Richtern bestehende Große Kammer des EuGH verhandelte den Fall am 29. April 2008. Der für die Fußballliga und den Buchmacher auftretende Rechtsanwalt Serra Jorge bestritt dabei, dass die gesetzlich Beschränkung der Anbieter auf einen einzigen erforderlich und gerechtfertigt sei. Ein Monopol würde die Bevölkerung in den Schwarzmarkt treiben. Alle EU-Mitgliedstaaten bekämpften Geldwäsche, Organisierte Kriminalität und Wettbetrug. Verbrechensbekämpfung und Verbraucherschutz könnten daher gleich effektiv, wenn nicht gar effektiver durch ein gut organisiertes Konzessionssystem erreicht werden.
Die Santa Casa vertretende portugiesische Regierung argumentierte dagegen, dass Santa Casa nunmehr zwar Glücksspiele über das Internet anbieten könne (allerdings nur für bislang schon über Annahmestellen angebotene Spiele). Rubbellose seien aus Gründen des Spielerschutzes nicht über das Internet verfügbar. Ein Monopol sei durch die Einschränkung der Glücksspielnachfrage gerechtfertigt. Bei der Liberalisierung des Glücksspielsektors handele es sich um eine politische Schlüsselfrage, die dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen werden müsse.
Der EuGH fragte die Beteiligten bei der Verhandlung, ob ein nationales Monopol aus Gründen der Verbrechensbekämpfung gerechtfertigt werden könne oder ob man nicht mit einem alternativen System das gleiche Ziel erreichen könne. Auch stellte der Gerichtshof die Frage, ob ein monopolisiertes System für eine Art von Glücksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein könne, wenn es in diesem Mitgliedstaat für andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein Konzessionssystem gebe. Der zuständige Berichterstatter des EuGH, Richter Konrad Schiemann, erkundigte sich darüber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bezüglich der gesetzlichen Regelung des Internetangebots und zur Bedeutung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zu dem (für unzulässig erklärten) schwedischen Alkoholmonopol (Rosengren-Urteil).
Ob das Urteil in der Rechtssache „Liga Portuguesa“ tatsächlich eine umfassende Klärung bringen wird, ist offen. Nach den am 14. Oktober 2008 veröffentlichten Schlussanträgen des Generalanwalts Yves Bot werden der Buchmacher bwin und sein Sponsoring-Vertragspartner, die portugiesische Fußballliga, das Ausgangsverfahren bereits aus formalen Gründen (der fehlenden Notifizierung der portugiesischen Neuregelung/Ausdehnung des Monopols auf das Internet) gewinnen. Eine umfassende inhaltliche Klärung im Sinne eines „Gambelli III“-Urteils (weitere Konkretisierung der Gambelli-Kriterien für die Verhältnismäßigkeitprüfung einer Monopolregelung nach den Gambelli- und Placanica-Urteilen) wäre nach diesen Schlussanträgen nicht zwingend erforderlich. Angesichts zahlreicher neuer Vorlageverfahren, nunmehr auch durch mehrere nationale Höchstgerichte (Frankreich, Niederlande), ist es jedoch möglich, dass der EuGH auch zu einer weiteren inhaltlichen Klärung beiträgt. Hilfreich wäre dies vor allem für Deutschland, nachdem einzelne Gerichts in Eilverfahren das bestehende Sportwettenmonopol für unbedenklich erklärt hatten, während andere deutsche Gerichte auch die neue Sach- und Rechtslage nach Inkraftreten des deutschen Glücksspielstaatsvertrags als verfassungswidrig und nicht mit Europarecht vereinbar beurteilen.
Literatur:
Arendts, Quo vadis, europäisches Glücksspielrecht? Neue Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, ZfWG (Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht) 2007, 347 ff.
Arendts, Was bringt „Gambelli III“? - Übersicht zu dem beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 165 ff.
Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.
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