Montag, 30. November 2009

Mit Horoskop-Glückszahlen gegen die Glücksspielsucht?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag dürften die Landeslotteriegesellschaften zur Vermeidung einer Spielsuchtgefahr über ihr Angebot eigentlich nur sachlich informieren. Auch zwei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrags sieht die Welt allerdings ganz anders aus. Die staatlichen Anbieter bewerben ihre Glücksspielprodukte weiterhin massiv, u. a. durch Bandenwerbung bei Bundesliga-Spielen zu besten Fernsehzeiten, durch Sponsoring im Sportbereich, durch Werbung mit Prominenten und mittels Werbung im öffentlichen Verkehrsrraum (Bildschirmwerbung in U- und S-Bahnstationen, Aufstellerwerbung vor den ca. 26.000 Annahmestellen etc.). Ein Ausweichen vor dieser allgegenwärtigen Werbung ist praktisch nicht möglich.

Noch abstruser ist die staatliche Bewerbung von Glücksspielprodukten mit „Horoskop-Zahlen“, „Horoskop-Scheinen“ und sog. „Astrolosen“. Gerade der Freitaat Bayern als gewerblicher Glücksspielanbieter zeichnet sich dabei durch besonders unsachliche Werbung und esoterischen Glücksspielprodukten aus (so etwa "Astrolose" und "Horoskopscheine", schön gestaffelt nach Sternzeichen). So empfiehlt der Freistaat Bayern etwa ernsthaft in der aktuellen Ausgabe seiner Kundenzeitschrift "Spiel mit" (Nr. 48) seinen Glückspielkunden sog. "Glückszahlen". Kunden mit dem sog. „Sternzeichen“ Waage werden etwa die „Glückszahlen“ 1, 29 und 40 empfohlen. Kunden mit "Sternzeichen" Löwe sollen dagegen mit den Zahlen 3, 14 und 25 besonders glücklich gewinnen können.

Der Freistaat Bayern erweckt damit bei „Horoskop-Abergläubigen“ den (unzutreffenden) Eindruck, sein Glück beherrschen oder zumindest mit Ankreuzen der „Glückszahlen“ steigern zu können (was offenkundig sachlich keinerlei Begründung hat). Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Versachlichung der Vermarktung der staatlichen Glückspielprodukte wird durch die Ausnutzung des Aberglaubens vielmehr nachhaltig konterkariert. Eine derartige grob unsachliche Werbung mit esoterischen Aspekten wird daher einer verfassungsgerichtlichen Prüfung niemals standhalten.

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