Pressemitteilung 14/11 des OVG Berlin-Brandenburg
Berlin, den 27.06.2011
Der 1. Senat hat am 8. Juni 2011 in mehreren Berufungsverfahren über die Untersagung privater Vermittlung von Sportwetten mündlich verhandelt.
Zwei der Verfahren (OVG 1 B 31.08 u. OVG 1 B 3.09) sind von den Beteiligten einvernehmlich beendet worden. In der danach zu treffenden Kostenentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht das bisher in der überwiegenden Zahl der Fälle praktizierte Geschäftsmodell, bei dem in den Wettbüros ohne staatliche Erlaubnis Sportwetten an private, im EU-Ausland lizensierte Internet-Veranstalter vermittelt werden, unabhängig von der Vereinbarkeit des deutschen Glücksspielmonopols mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben für illegal erklärt. Die Veranstaltung von Sportwetten im Internet sei nach dem Glücksspielstaatsvertrag für jedermann verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Dieses sog. Internet-Verbot sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar und stelle auch eine zulässige und verhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Interesse des Verbraucherschutzes und der Bekämpfung bestimmter Formen von Kriminalität dar. Der Erlaubnisvorbehalt und die strafrechtliche Absicherung seien insoweit ebenfalls unbedenklich. Das Internet-Verbot schließe damit auch die private Vermittlung von Wetten in Wettbüros vor Ort an diese illegalen Anbieter aus, weil nur die gewerbliche Vermittlung erlaubter Glücksspielveranstaltungen erlaubnisfähig sei.
In der Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielmonopols mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben hat das Oberverwaltungsgericht noch zusätzlichen Aufklärungsbedarf gesehen, vor allem hinsichtlich des Werbeverhaltens der Träger des staatlichen Monopols. Eine verhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union erfordere u.a., dass auch die tatsächliche Ausgestaltung des Monopols streng an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages orientiert und nicht in Wirklichkeit auf den Zweck der Einnahmeerzielung ausgerichtet sei. Dieser Frage müsse bundesweit für alle Glücksspielarten unter Berücksichtigung des von ihnen ausgehenden Suchtpotentials nachgegangen werden. Kritik hat das Oberverwaltungsgericht an der Schaltung von Hörfunkwerbung für Jackpot-Ausspielungen der Zahlenlotterie „6 aus 49“ geübt; insoweit werde noch weiter zu prüfen sein, ob diese Hörfunkwerbung nach dem Hörerlebnis für einen durchschnittlichen Rundfunkhörer einen unzulässigen Anreiz zur Teilnahme an der Lotterie gebe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beteiligten im Hinblick darauf, dass der Glücksspielstaatsvertrag ausläuft, dass diskutiert wird, das staatliche Monopol auf Sportwetten aufzugeben, sowie mit Blick auf die gegenwärtigen rechtlichen Befunde in der mündlichen Verhandlung zur Beilegung der noch anhängigen Untersagungsfälle im Vergleichswege aufgefordert.
Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - OVG 1 B 31.08 u. OVG 1 B 3.09
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