Pressemitteilung der European Lotteries
Luxemburg/Brüssel, 14. Oktober 2008 – Heute hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot, seine Schlussanträge in der Rechtssache C-42/07 vorgelegt, in der es um ein Vorabentscheidungsersuchen eines portugiesischen Gerichts geht. Das portugiesische Gericht stellte dem EuGH die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Lotterie- und Wettmonopol entgegensteht, das sich auf das gesamte Staatsgebiet einschließlich des Internets erstreckt.
Dr. Winfried Wortmann, Präsident der European Lotteries, begrüßte die Positionen des Generalanwalts ausdrücklich: "Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen nochmals eindeutig bestätigt, dass staatliche Glücksspielmonopole zulässig sind. Die Behauptungen der kommerziellen Glücksspielindustrie, exklusive staatliche Glücksspielangebote würden gegen europäisches Recht verstoßen, sind erneut als falsch widerlegt worden. Der Generalanwalt betont in aller Deutlichkeit, dass eine Kommerzialisierung des Glücksspiels in Europa nicht Ziel des Gemeinschaftsrechts ist."
Der Generalanwalt ist der Meinung, dass die Ausführungen von Liga und Bwin für sich genommen nicht belegen, dass die Portugiesische Republik die ihr obliegende Pflicht verletzt, die Ziele, die den in ihren Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen zugrunde liegen, kohärent und systematisch umzusetzen" (Rn. 292). Er ist der Auffassung, dass "Portugal zu Recht die freie Erbringung von Lotterie- und Wettdienstleistungen im Internet zum Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung einschränken kann", weil Portugal davon ausgehen dürfe, dass Internetglücksspiele mit zu großen Gefahren verbunden sind, um sie einem offenen Markt zu überlassen.
Der Generalanwalt bestätigt erneut, dass die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Organisation in einem Mitgliedsstaat eine verhältnismäßige Maßnahme sein kann, um Allgemeinwohlziele wie z. B. den Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsuchtgefahren zu verfolgen. Er weist darauf hin, dass die portugiesische Regelung "auch nicht diskriminierend sei, da sie keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthalte."
(Anmerkung: Die aufgeführten Zitate sind einer Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008 entnommen, die auf der Website www.curia.europa.eu verfügbar ist. Ein weiteres Zitat stammt aus dem Originaltext der Schlussanträge (Randnummer 292).
Kontakt:
Rupert Hornig, Generalbevollmächtigter der EL, +32.234.38.20
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