Pressemitteilung der EGBA
Brüssel - Die European Gaming and Betting Association (EGBA) begrüßt die Stellungnahme des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren des EGBA-Mitglieds bwin gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML) das Sponsoring der Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) durch bwin betreffend.
Während bei vorangegangenen EuGH-Verfahren wie Gambelli (2003) oder Placanica (2007) über das italienische Lizenzsystem für Sportwetten entschieden wurde, geht es im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren um die Vereinbarkeit des portugiesischen (online und offline) Sportwetten- und Lotteriemonopols. Die Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren ist weitgreifender als die Rechtssprechung bei Gambelli und Placanica und unterstützt die Argumente, die bereits von bwin und den anderen in der EU lizenzierten Online-Glücksspielunternehmen vorgebracht wurden.
Der Generalanwalt stellte einleitend fest, dass seiner Ansicht nach "der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Regelung bwin und der Liga nicht entgegengehalten werden."
Laut französischem Generalanwalt Bot sei "die portugiesische Regelung, die Santa Casa das Monopol für Internet-Wetten einräumt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden."
Dazu Sigrid Ligné, EGBA Generalsekretärin: "Nach eingehender Analyse des gegenständlichen Falls kommen wir zu dem Schluss, dass die verlangten Voraussetzungen nicht gegeben sind und damit das portugiesische Glücksspielmonopol nicht mit EU-Recht in Einklang steht."
Der frühere Generalanwalt des EuGH Siegbert Alber kommentiert: "Meines Erachtens können alle staatlichen Vorgaben zumindest gleichermaßen von privaten in der EU lizenzierten Anbietern erfüllt werden. Es ist ein Leichtes, dies mittels der staatlichen Kontrollmechanismen zu überprüfen."
Die in regulierten Märkten wie England, Malta oder Österreich gemachten Erfahrungen zeigen, dass ein Monopol nicht zwangsläufig notwendig ist, um Ziele wie Betrugsbekämpfung oder Konsumentenschutz zu erfüllen.
Die heutige Stellungnahme findet im Kontext einer steigenden Zahl von Anträgen auf Vorabentscheidung statt (16 insgesamt), die von nationalen Gerichten an den Europäischen Gerichtshof verwiesen wurden, und zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kommission parallel entscheiden muss, ob sie eine Reihe von Mitgliedsstaaten der EU wegen Unvereinbarkeit ihrer Glücksspielgesetzgebung mit EU-Recht an den Gerichtshof verweisen soll.
Die Ansicht des Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend. Die EGBA erwartet das Urteil im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren für Anfang 2009.
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