von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat kürzlich die Jackpot-Bewerbung von Lotto Brandenburg insbesondere durch sog. Aufsteller vor Annahmestellen im öffentlichen Verkehrsraum für wettbewerbsrechtlich unlauter erklärt (Urteil vom 18. August 2009, Az. 6 U 103/08) und insoweit ein Urteil des Landgerichts Potsdam bestätigt (Urteil vom 13. November 2008, Az. 51 O 115/08). Darüber hinaus verbot das OLG auch die Werbung von Lotto Brandenburg mit der Bezifferung des erzielten Gewinns (Hinweisschild „Hier wurde gewonnen!“ mit Angabe des Gewinnbetrags in der Annahmestelle).
Die Ausgestaltung der Werbeaufsteller überschreitet nach Überzeugung des OLG den nach § 5 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) zulässigen Inhalt der Werbung. Die Jackpotwerbung sei rechtswidrig, wenn sie über die reine Information hinsichtlich der Höhe des möglichen Gewinnes hinausgehe, insbesondere, wenn eine unverhältnismäßige Proportionalität zwischen der Darstellung der Jackpot-Zahlen „12 Mio. Euro“ und dem Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Satz 3 gegeben sei und der Hinweis (Verbot der Teilnahme Minderjähriger, vom Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten) daneben untergehe. Hinzu kommt die Aufmerksamkeit erregende Positionierung der Werbung auf dem Gehweg, also im öffentlichen Verkehrsraum vor der Annahmestelle. Davon gehe ein Aufforderungscharakter bzw. ein Anreiz jedenfalls auf Personen aus, die zum Spiel noch nicht fest entschlossen seien.
Auch die Werbung unter Benennung des letzten Gewinnerfolges eines Spielers in der jeweiligen Lottoannahmestelle sei unsachlich und damit unzulässig. Die Meldung eines solchen Gewinnerfolges habe keinerlei Einfluss auf das Ergebnis der künftigen Glücksspielteilnahme und beinhaltet demnach keine relevante Information für den potentiellen Spieler. Sie ermuntert vielmehr allein zur Teilnahme am Spiel und fördert in gewisser Weise die Spielsucht, da dem Kundenvermittelt werde, dass vielleicht auch ihm das Glück beim nächsten Spiel hold sei. Eine solche Anreizwirkung sei unzulässig.
Hinsichtlich der von der Verfügungsklägerin ebenfalls angegriffenen Webseite www.lotto-brandenburg.de lehnte das OLG einen Untersagungsanspruch ab, weil keine geschäftliche Relevanz bestehe (§ 3 Abs. 1 UWG), da eine Spielteilnahme online nicht möglich sei.
Hinsichtlich des Angebots von Süßwaren in räumlicher Nähe zur Werbung von Glücksspielen, das die Klägerin als suchtfördernd angegriffen hatte, fehle ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen Verkauf von Süßigkeiten und Entwicklung von Spielsucht bestehe.
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