neue Vorlage aus Schweden
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In einem gegen einen Journalisten laufenden schwedischen Gerichtsverfahren hat das Berufungsgericht heute beschlossen, den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es hat hierzu dem EuGH um die Beantwortung von fünf Fragekomplexen gebeten.
Zugrunde liegt dieser Vorlage ein Strafverfahren gegen Herrn Anders Gerdin, einem früheren Redakteur der schwedischen Zeitung Aftonbladet. Der Journalist war 2004 in erster Instanz für schuldig befunden worden, mit der Schaltung von Anzeigen für ausländische Internet-Glücksspielanbieter in dieser Zeitung gegen das schwedische Glücksspielrecht verstoßen zu haben. Nach dem schwedischen Lotteriegesetz dürfen nur in Schweden lizenzierte Anbieter beworben werden. Bei einem Verstoß gegen Artikel 54 des Lotteriegesetzes ist eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten vorgesehen, wenn gegenüber schwedischen Bürgern im Ausland organisierte Glücksspiele beworben werden. Der Journalist argumentierte dagegen, dass diese Werbebeschränkung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße.
Die Berufung gegen diese Verurteilung wurde in diesem Jahr vom schwedischen Höchstgericht (Högsta Domstolen) zugelassen. Nach Auffassung des Höchstgerichts war eine Überprüfung des Falles durch das Berufungsgericht anhand der aktuellen europäischen Rechtsprechung, insbesondere des Placanica-Urteils des EuGH vom März 2007, erforderlich. Insbesondere müsse die Vereinbarkeit der schwedischen Regelungen mit den Artikeln 12, 43 und 49 des EG-Vertrags geprüft werden (Diskriminierungsverbot, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit). Das oberste schwedische Verwaltungsgericht hatte das Lotteriegesetz dagegen noch 2004 in seiner Wärmdö Krog-Entscheidung für vereinbar mit Europarecht erklärt (Urteil vom 26. Oktober 2004, Az. 5819-01). Eine Vorlage an den EuGH war damals nicht für notwendig erachtet worden.
Das danach mit der Sache befasste Berufungsgericht hatte bereits im Vorfeld angekündigt, die Sache zur weiteren rechtlichen Klärung dem EuGH vorlegen zu wollen. Das Gericht will vom EuGH insbesondere die Ausführungen des Gerichthofs in den Textziffern 62 und 69 des Gambelli-Urteils und deren praktische Konsequenzen näher erläutert haben, um die Vereinbarkeit des schwedischen Lotteriegesetzes mit Europarecht überprüfen zu können. Textziffer 62 verweist auf den Umstand, dass mit den nationalen Vorschriften eine tatsächliche Beschränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel bezweckt werden muss und steuerliche Gesichtspunkte nur eine „erfreuliche“ Nebenrolle spielen dürfen. Ziffer 69 des Gambelli-Urteils verweist auf die nach Europarecht erforderliche Konsistenz staatlichen Verhaltens. Wenn die Behörden für die Teilnahme an Glücksspielen ermuntern, kann der Staat nicht geltend machen, die Gelegenheiten hierfür aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls einzuschränken zu müssen.
Das Berufungsgericht legte dem EuGH folgende fünf Fragenkomplexe zu Einschränkungen durch nationale Glücksspielregelungen vor:
(1) Zunächst will das Gericht wissen, ob eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls mit Europarecht vereinbar sein kann.
(2) Wenn mehrere Gründe für den Glücksspielmarkt einschränkende Regelungen bestehen und einer davon die Finanzierung von gesellschaftlichen Aktivitäten ist, kann dieser Grund noch eine Nebenfolge der einschränkenden Regelungen sein? Wenn die Antwort Nein ist, können die einschränkenden Regelungen hinzunehmen sein, wenn das Ziel der Finanzierung hierfür nicht der Hauptgrund ist?
(3) Kann sich der Staat für Einschränkungen auf zwingende Gründe des öffentlichen Wohls berufen, wenn dem Staat gehörende Unternehmen Glücksspiele vermarkten, deren Gewinne dem Staat zugute kommen, und einer von mehreren Zwecken dieser Vermarktung die Finanzierung gesellschaftlicher Aktivitäten ist? Auch hier will das Gericht im Fall der Verneinung wissen, ob die einschränkenden Regelungen hinzunehmen sind, wenn das Ziel der Finanzierung nicht der Hauptgrund ist.
(4) Kann das totale Verbot der Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort lizenzierten und behördlich überwachten Unternehmen organisierten Glücksspielen zur Kontrolle und Überwachung von Glückspielen verhältnismäßig sein, wenn die Vermarktung von Glücksspielen, die von einem im Empfangsstaat lizenzierten Unternehmen veranstaltet werden, nicht eingeschränkt wird? Was ist die Antwort auf diese Frage, wenn das Ziel dieser Regelung die Einschränkung von Glücksspielen ist?
(5) Darf ein Glücksspielunternehmen, das von dem zuständigen Behörden in einem Staat zugelassen worden ist und überwacht wird, seine Produkte in den anderen Mitgliedstaaten vermarkten, etwa durch Anzeigen in Zeitungen, ohne zunächst eine Erlaubnis der zuständigen Behörden des Empfangsstaats zu beantragen? Wenn diese Frage bejaht wird, bedeutet dies, dass eine nationale Regelung, die die Bewerbung von in anderen Staaten organisierten Glücksspielen bestraft, eine Behinderung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und niemals durch zwingenden Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt sein kann? Ist die Antwort auf die erste Frage anders, wenn das Herkunftsland, in dem das Unternehmen lizenziert ist, in gleicher Weise das öffentliche Wohl berücksichtigt wie der Empfangsstaat?
Eine Antwort des EuGH auf diese Fragen ist in etwa zwei Jahren zu erwarten. Bis dahin stehen allerdings zahlreiche bereits anhängige Vorlagen mit zum Teil ähnlichen Fragen zur Entscheidung an (darunter acht Vorlagen aus Deutschland und zwei aus Österreich). Eine weitere Klärung ist insbesondere in der das Sponsoring der portugiesischen Fußballliga durch den privaten Buchmacher bwin betreffenden Rechtssache C-42/07 („Liga Portuguesa“) zu erwarten. In dieser Sache wird der Generalanwalt des EuGH am kommenden Dienstag, den 14. Oktober 2008, seine Schlussanträge veröffentlichen.
Entscheidet der EuGH im Sinne der Vorlagefragen, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die schwedischen Monopolunternehmen Svenska Spel und ATG. Auch in den anderen Mitgliedstaaten könnte dann die Bewerbung ausländischer Glücksspielangebote von in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat zugelassenen Unternehmen nicht mehr unterbunden werden. Dies gilt zumindest dann, wenn in dem Herkunftsstaat auf die maßgeblichen Aspekte der öffentlichen Ordnung, wie etwa Jugend- und Verbraucherschutz sowie die Berücksichtigung der gefahren der Glücksspielsucht, geachtet wird und eine effektive Kontrolle stattfindet.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 112
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