von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie im letzten Jahr berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 91), hatte die 30. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine Strafbarkeit der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) mit deutlichen Worten abgelehnt (Beschluss vom 15. November 2007, Az. 5/30 KLs – 3650 Js 236524/06 (11/07)). Die Anklage gegen den von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Vermittler wurde daher nicht zugelassen. Dieser Rechtsauffassung ist nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gefolgt. Mit Beschluss vom 30. September 2008 (Az. 1 Ws 152/07) hat es die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung der Großen Strafkammer zurückgewiesen und die Kosten der Staatskasse auferlegt.
Das OLG Frankfurt am Main folgt damit der mittlerweile herrschenden Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg, München und Bamberg, die eine Strafbarkeit nach § 284 StGB während der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit abgelehnt hatten. Bereits objektiv sei der Straftatbestand nicht erfüllt:
„Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 284 StGB werden durch das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht erfüllt. Infolge der zum bayerischen Staatslotteriegesetz ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 ist auch für die Rechtslage in Hessen vor der Neuregelung zum 1.1.2008 von einer Unanwendbarkeit dieses Straftatbestandes auf den Anklagevorwurf auszugehen. Überdies steht der Anwendung dieser Strafvorschrift im vorliegenden Fall der Vorrang eines europäischen Gemeinschaftsrechts entgegen.“
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 112
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